VwGH 2001/05/0049

VwGH2001/05/004928.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des GMB in Innsbruck, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Jänner 2001, Zl. uvs-2000/11/144-3, betreffend eine Übertretung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes (weitere Partei des Verfahrens: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art6;
VStG §51e idF 1998/I/158;
MRK Art6;
VStG §51e idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 20 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes für schuldig erkannt und es wurde über ihn (in Herabsetzung der über ihn in erster Instanz verhängten Geldstrafe von S 3000,--) eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-

- verhängt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Abs. 1 bis 5 des § 51e VStG, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

"(1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2. sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3. im angefochtenen Bescheid eine 3.000,-- S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

    4. sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

    und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

(5) Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung unter anderem die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht und "seine Vernehmung als Person im Berufungsverfahren" beantragt. Er macht nun geltend, dass die belangte Behörde dies unterlassen habe.

Diesem Einwand kommt Berechtigung zu: Dieses Begehren ist - jedenfalls im Beschwerdefall - auch im Hinblick auf die Vorschriften für das Berufungsverfahren vor dem UVS iVm Art. 6 MRK - als Antrag auf Durchführung einer Verhandlung (§ 51e VStG) zu sehen. Die belangte Behörde wäre demnach verpflichtet gewesen, eine solche Verhandlung durchzuführen, was sie aber unterlassen hat.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre) schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil zuzüglich zum pauschalierten Schriftsatzaufwand Umsatzsteuer nicht zuzuerkennen ist (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697, angeführte hg. Judikatur).

Wien, am 28. Jänner 2003

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