VwGH 2001/04/0182

VwGH2001/04/018212.12.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. August 2001, Zl. 04-30/531-99/5, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für ein näher umschriebenes Gewerbe im bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.

Zur Begründung heißt es, mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 16. Dezember 1998 sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beschwerdeführers mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 1999 einen Beitragsrückstand von S 27.237,47 aufgewiesen. Dieser Rückstand habe sich auf nunmehr S 103.687,-- erhöht. Auch seien seit April 1998 keine Beitragszahlungen mehr geleistet worden. Auf Grund dieses hohen Rückstandes bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sei die weitere Gewerbeausübung des Beschwerdeführers nicht im Interesse der Gläubiger gelegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.

Nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen des Entziehungsgrundes § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994. Er meint, es sei "unrichtig ... von der Konkurseinstellung mangels Vermögen ausgegangen" worden. Die Einstellung sei nur mangels Erlages eines Kostenvorschusses durch die antragstellende Sozialversicherung erfolgt; Vermögenslosigkeit sei keineswegs gegeben gewesen.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Gewerbebehörde im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen hat, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0177). Es ist auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss nicht erlegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0209). Daher fehlt es auch den in diesem Zusammenhang gemachten Verfahrensrügen an der rechtlichen Relevanz.

Soweit der Beschwerdeführer meint, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" ist, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0170, und die dort zitierte Vorjudikatur). Derart ist der Beschwerdeführer nicht im Recht, wenn er meint, die Verwertung des Warenvorrates liege im Interesse der Gläubiger, weil daraus eine volle Deckung der Forderungen gegeben wäre.

Geht es bei der Beurteilung, ob das Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist, ausschließlich darum, dass die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit erfüllt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0127), so kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Hinblick auf den Beitragsrückstand bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie dem Umstand, dass seit April 1998 keine Beitragszahlungen mehr geleistet worden seien, auf die Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 schloss. Dass Forderungen unberichtigt aushafteten, mögen diese auch - wie der Beschwerdeführer meint - "überhöht" sein, wird in der Beschwerde gar nicht bestritten. Darauf aber, wie der Beschwerdeführer weiters geltend macht, es hätte auf die im Betrieb als Angestellte tätigen Familienmitglieder Rücksicht genommen werden müssen, das Unternehmen werde durch die Kinder fortgeführt werden, sowie ein Entzug der Gewerbeberechtigung werde zu einem Vermögensverfall führen, kommt es nach dem oben Gesagten (hinsichtlich der Erfüllung der Zahlungspflichten) nicht an (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0208, wonach die mit einer Schließung des Unternehmens verbundenen Kosten keinen für die Anwendung des § 87 Abs. 2 maßgebenden Umstand darstellen).

Der Verfahrensrüge der Verletzung des Parteiengehörs ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Aktenlage die Äußerungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Oktober 1999 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er hiezu eingeladen wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Soweit sich die Verfahrensrüge aber darauf beziehen sollte, dass nicht der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme dem Parteiengehör unterzogen worden sei, unterlässt es der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, wozu er nach der hg. Rechtsprechung verpflichtet ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 616, zitierte hg. Judikatur). Dass nämlich der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Zahlungspflichten gegenüber allen Gläubigern gleichermaßen bei Fälligkeit zu erfüllen, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Wenn aber vorgebracht wird, es bestehe eine "Ratenvereinbarung" bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und zum Beweis dafür auf eine mit der Beschwerde vorgelegte Niederschrift vom 27. September 2001 (also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) verwiesen wird, so fehlt dem schon deshalb die rechtliche Relevanz, weil im Grunde des § 41 VwGG der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nur nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 553, zitierte hg. Judikatur).

Schließlich ist der Beschwerdeführer, soweit er der belangten Behörde vorwirft, sie hätte ihn "entsprechend anleiten" müssen, darauf zu verweisen, dass die Verpflichtung der Behörde zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst und auf die Erteilung von Unterweisungen zur Gestaltung eines für die Partei vorteilhaften Vorbringens bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/03/0022).

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens ein Abspruch des Berichters über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu unterbleiben hat.

Wien, am 12. Dezember 2001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte