VwGH 2001/04/0116

VwGH2001/04/01165.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 24a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 8. Mai 2001, Zl. 322.084/2-III/4/01, betreffend Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
StGB §153 Abs1;
StGB §153 Abs2 Fall2;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
StGB §153 Abs1;
StGB §153 Abs2 Fall2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Mai 2001 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Versicherungsmakler" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil vom 24. Juli 1996 wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil sei mit der Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufungen am 14. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsen. Dem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer von 1990 bis November 1994 in seiner Eigenschaft als Kundenberater einer Bank und als Vertrauensperson in allen Vermögensangelegenheiten einer bestimmten Person, die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dieser Person dadurch zumindest einen Vermögensschaden von S 12.985.004,84 zugefügt habe. Er habe nicht vereinbarungsgemäß eine zinsenoptimale Veranlagung gewählt, sondern Kundengelder durch Umbuchung auf eigene Konten bzw. Sparbücher sowie durch Barentnahmen für eigene Zwecke, nämlich zur Befriedigung seines Spieltriebes, verwendet. Vom 17. März 1998 bis 11. Dezember 1998 habe sich der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft und anschließend bis zu seiner bedingten Entlassung am 24. August 1999 in Strafhaft befunden. Aus dem Gerichtsbeschluss über die Anrechnung der Auslieferungshaft auf die Strafhaft ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer der Strafvollstreckung zunächst durch Flucht entzogen habe.

Nach dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996, umfassten die Pflichten des Versicherungsmaklers eine weit gehende Interessenwahrung des Versicherungskunden sowie u.a. dessen Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses. Zu beachten sei, dass Versicherungsverträge sowohl der Risikoabsicherung als auch in erheblichem Ausmaß, etwa in den Bereichen Lebensversicherung und Pensionsversicherung, der Vermögensanlage dienten. Die Übernahme von Kundengeldern durch den Makler sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern bedürfe lediglich zur Begründung der Rechtswirksamkeit als Leistung an den Versicherer der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers räume somit eine besondere Vertrauensstellung ein, welche Gelegenheit zur Begehung von Untreuedelikten und anderen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen biete. Zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten unter Ausnützung einer besonderen Vertrauensstellung begangen habe.

Der Beschwerdeführer habe seine Straftat durch wiederholte Angriffe über einen Zeitraum von vier Jahren begangen und dabei einen sehr hohen Schaden verursacht. Dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer hätte sich zwischen 1994 und seinem Strafantritt wohl verhalten, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich der Strafvollstreckung durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit November 1994 nicht neuerlich straffällig geworden sei, könne nicht auf den Wegfall der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten geschlossen werden. Ebenso wenig könne die vorgebrachte Heilung von der Spielsucht, welche lediglich durch eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Therapietermin vom 6. Mai 2000 belegt worden sei, in Anbetracht der oben angeführten Umstände als ausreichend angesehen werden, um einen Rückfall in die Spielsucht bzw. die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten auszuschließen.

Weder nach der Eignart der strafbaren Handlungen noch nach dem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei die Annahme des Ausbleibens gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des angestrebten Gewerbes gerechtfertigt.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gewährung der Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung verletzt.

Er habe sich seit Beendigung seines strafbaren Verhaltens im November 1994 etwa sechseinhalb Jahre wohl verhalten und einen ordentlichen Lebenswandel geführt. Bereits im Jahr 1994 habe er mit einer Therapie seiner Spielsucht, welche für die Begehung der Straftaten ursächlich gewesen sei, begonnen. Nunmehr habe er seine Sucht erfolgreich überwunden, sodass die Begehung strafbarer Handlungen in Zukunft ausgeschlossen werden könne. Selbst wenn er sich der Strafverfolgung durch Flucht entzogen hätte - was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei - könnte daraus nicht auf die Gefahr der Begehung von Straftaten geschlossen werden. Nach seinem Persönlichkeitsbild sei somit bei der Ausübung des Gewerbes des Versicherungsmaklers nicht mit der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zu rechnen.

Zum Nachweis der Heilung von seiner Spielsucht habe er im Verwaltungsverfahren nicht nur eine Bestätigung vorgelegt, sondern auch die zeugenschaftliche Vernehmung seiner Gattin beantragt. Die Unterlassung der Durchführung des letzt genannten Beweises stelle einen Verfahrensmangel dar, bei dessen Unterbleiben die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt wäre, dass auf Grund der Heilung des Beschwerdeführers von seiner Spielsucht, die Begehung weiterer Straftaten bei Ausübung des angestrebten Gewerbes nicht zu befürchten sei.

Gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

Diese Voraussetzungen liegen beim Beschwerdeführer unstrittig vor.

Der hier maßgebliche § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat folgenden Wortlaut:

"Die Behörde (§ 346 Abs. 1 Z. 1) hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist."

Demnach hat also die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat bei seinen Straftaten in seiner Eigenschaft als Kundenberater einer Bank seine Vertrauensposition gegenüber Kunden zu seinem eigenen Vorteil wissentlich missbraucht. Dieses strafbare Verhalten hat er über den langen Zeitraum von vier Jahren fortgesetzt und dabei den sehr hohen Schaden von fast 13 Millionen Schilling verursacht. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Begehung derartiger Delikte auch in der - ebenfalls in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten eine Vertrauensstellung gegenüber Kunden beinhaltenden - Funktion eines Versicherungsmaklers möglich ist.

Im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum und den hohen Schaden kann auch aus dem seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraum von sechseinhalb Jahren nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei, zumal der Beschwerdeführer von diesem Zeitraum unstrittig insgesamt etwa eineinhalb Jahre in Auslieferungs- und Strafhaft verbracht hat.

Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Spielsucht überwunden haben sollte und damit dieser Beweggrund für die Begehung strafbarer Handlungen weggefallen sein sollte, könnte dies zu keiner anderen Sichtweise führen, hat der Beschwerdeführer doch durch seine Straftaten jedenfalls gezeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, fremde Gelder für sich - zu welchem Zweck auch immer - zu verwenden. Den in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt daher keine Relevanz zu.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2001

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