VwGH 2001/04/0076

VwGH2001/04/007626.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des J in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 15. Februar 2001, Zl. 01/80/2/587-1999/Mag.Bru./Br.-, betreffend Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als vertretungsbefugtes Organ einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Zeit zwischen 9. September 1999 und 16. September 1999, ohne dass dies durch eine Bergbauberechtigung bzw. einen Gewinnungsbetriebsplan gedeckt gewesen wäre, den grundeigenen mineralischen Rohstoff Schotter dadurch aufgesucht und gewonnen habe, dass auf einem näher bezeichneten Grundstück in einer Größenordnung von 50 m x 60 m und einer Tiefe von 2,5 m unter Geländeoberkante Schotter entnommen und auf einer Fläche von 120 m x 140 m Humus zur nachfolgenden Schottergewinnung abgeschoben worden sei, wodurch die §§ 80 Abs. 1 und 84 i.V.m. § 193 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinROG) übertreten worden seien. Gemäß § 193 Abs. 1 MinROG wurde über den Beschwerdeführer deshalb eine Geldstrafe in Höhe von S 25.000,-- (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiezu wurde u.a. ausgeführt, auf Grund der von mehreren Behörden im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches vorgenommenen Amtshandlungen stehe die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat fest. Die Behörde stütze sich dabei insbesondere auf die Erhebungen der Wasserrechtsbehörde, der Gewässeraufsicht sowie auf Stellungnahmen des geohydrologischen Amtssachverständigen, des Amtssachverständigen für Deponietechnik sowie des Amtssachverständigen für Agrartechnik. Weiters seien ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Gutachten, der mit den Grundeigentümern abgeschlossene Vertrag sowie die Zeugenaussagen der Grundeigentümer verwertet worden. Diese Beweise hätten übereinstimmend ergeben, dass die Baggerung bis in den Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt worden sei; es stehe weiters fest, dass eine mineralische Lagerstätte (Schotter) in der Erdkruste aufgesucht, durch den Abbau Schotter gewonnen und dieser in der Folge im Rahmen einer Gebäudebaustelle als Schüttmaterial verwendet worden sei. Dies stelle ein "Gewinnen" im Sinne des MinROG dar. Der Abbau sei auf einem fremden Grundstück unter Verwendung von Betriebsmitteln der GesmbH, nicht aber unter Verwendung land- und forstwirtschaftlicher Geräte der Grundeigentümer erfolgt. Dass die Grundeigentümer ein Entgelt bezahlt hätten, spreche aus näher dargelegten Gründen nicht gegen das Vorliegen einer Schottergewinnung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, die Erstbehörde habe sich in ihrem Straferkenntnis vom 6. April 2000 u.a. auf einen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten gestützt, zu dessen Erlassung dieser nicht zuständig gewesen sei, weil die herangezogenen Rechtsvorschriften im Entscheidungszeitpunkt von ihm noch nicht anzuwenden gewesen wären. Solcherart seien im Verwaltungsstrafverfahren Beweismittel verwendet worden, die von einer unzuständigerweise tätig gewordenen Behörde herrührten. Wären diese Beweismittel nicht aufgenommen worden, wäre es zu keiner verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers gekommen. Schließlich sei die Erstbehörde zur Führung des Strafverfahrens örtlich unzuständig gewesen, weil dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, eine Bergbauberechtigung bzw. einen Gewinnungsbetriebsplan beizubringen unterlassen zu haben, bei Unterlassungsdelikten aber der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen sei. Im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Erstbehörde liege aber nur der Ort, wo die Grabungsarbeiten vorgenommen worden seien, nicht aber der Sitz der GesmbH.

Gemäß § 193 Abs. 1 MinROG machen sich Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeiten ausführen, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,--, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 MinROG gilt dieses Bundesgesetz für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe.

Gemäß § 80 Abs. 1 MinROG haben natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden.

Gemäß § 84 MinROG gilt der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes (§§ 83 und 116) für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtiger.

Bei seinem Vorbringen, es sei eine örtlich unzuständige Strafbehörde eingeschritten, verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass ihm nicht zur Last liegt, es unterlassen zu haben, eine Bergbauberechtigung bzw. einen Gewinnungsbetriebsplan "beizuschaffen". Vorgeworfen wird ihm Sinne des § 193 Abs. 1 MinROG vielmehr, es zu verantworten zu haben, dass die erwähnte GesmbH eine im § 2 Abs. 1 MinROG angeführte Tätigkeit ausgeübt hat, obwohl sie dazu - mangels Bergbauberechtigung im Sinne des § 84 MinROG - nicht berechtigt war. Der Beschwerdevorwurf der örtlichen Unzuständigkeit geht schon aus diesem Grunde ins Leere.

Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht gar nicht. Er behauptet vielmehr, die belangte Behörde sei zu den ihm belastenden Feststellungen unter Verwendung eines rechtswidrig zu Stande gekommenen Beweismittels, nämlich eines vom Bürgermeister von St. Pölten unzuständigerweise erlassenen Bescheides, gelangt.

Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen keineswegs auf den erwähnten Bescheid stützt, sondern vielmehr - wie oben dargelegt - auf eine ganze Reihe von Beweismitteln, von denen der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, dass sie die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht tragen könnten. Zum Andern verkennt der Beschwerdeführer, dass ein durch eine Rechtsverletzung zu Stande gekommenes Beweismittel nur dann nicht verwertet werden darf, wenn die Verwertung gesetzlich verboten ist oder im Widerspruch zu jenen Zwecken steht, denen die verletzte Rechtsvorschrift zu dienen bestimmt ist (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), referierte hg. Judikatur). Dass zumindest eine dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall eines - nach Auffassung des Beschwerdeführers - unzuständiger Weise erlassenen Bescheides erfüllt wäre, wird selbst von der Beschwerde nicht behauptet.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2001

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