VwGH 2001/03/0380

VwGH2001/03/038014.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in Bad Heilbrunn, Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. August 2001, Zl. IIa-75001/4- 01, betreffend Einwendungen gemäß Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amt- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen und Feststellung der Vollstreckbarkeit gemäß § 3 Abs. 2 VVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs2 Z2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs5;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9;
VVG §3 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art1 Abs2 Z2;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9 Abs5;
RechtshilfeAbk Deutschland 1990 Verwaltungssachen Art9;
VVG §3 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 26. Februar 2001 wurden die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der mit dem Straferkenntnis vom 12. Juli 2000 verhängten Geldstrafe (wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes) als unbegründet abgewiesen und es wurde gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 2 VVG festgestellt, dass dieses Straferkenntnis keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Vorbringen im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 Z. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen eine Einwendung gegen die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung im Sinne des Art. 9 Abs. 5 des genannten Vertrages sei, die von der zuständigen Stelle des ersuchten Staates zu entscheiden sei. Das selbe gelte für die Behauptung, dass nach deutschem Recht noch keine formelle Rechtskraft eingetreten sei. Die Vollstreckbarkeit des im vorliegenden Fall zu vollstreckenden Exekutionstitel setze weder die persönliche Zustellung des Bescheides noch eine Mahnung oder eine Vollstreckungsandrohung voraus. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 10 Abs. 3 des angeführten Vertrages gehe deshalb ins Leere, weil es sich nicht um die Vollstreckung eines Freiheitsentzuges handle. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm bisher keine Vollstreckungsverfügung zugestellt worden sei, werde darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren nach Art. 9 Abs. 6 des angeführten Vertrages keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG ergehen könnten.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Sofern sich der Beschwerdeführer auf Art. 10 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. Nr. 526/1990; im Folgenden: Rechtshilfeabkommen) beruft, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042, verwiesen werden, in dem auch die maßgeblichen Rechtsgrundlagen angeführt sind. Dies gilt auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Art. 1 Abs. 2 Z. 2 des Rechtshilfeabkommens.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass dem zu vollstreckenden Bescheid keinerlei Hinweise auf die Umrechnung zu entnehmen seien. Dem genügt es entgegenzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Bescheides die Entscheidung über Einwendungen gegen das Bestehen, die Höhe oder die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Anspruchs und die Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 3 Abs. 2 VVG war. Der Umstand, dass allenfalls keine Umrechnung im Sinne des Art. 9 Abs. 4 des Rechtshilfeabkommens auf dem Titelbescheid vermerkt ist, betrifft nicht die Höhe des zu vollstreckenden Anspruches.

Wenn der Beschwerdeführer meint, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Rechtshilfeabkommens verlange eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe, weshalb Amts- und Rechtshilfe nach diesem Abkommen nicht zulässig sei, betrifft dies eine Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung. Für derartige Einwendungen ist gemäß Art. 9 Abs. 5 des Rechtshilfeabkommens die zuständige Stelle des ersuchten Staates zuständig.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde - wie sich dies aus ihrer Entscheidung eindeutig ergibt - nicht über Einwendungen gemäß Art. 9 Abs. 5 des Rechtshilfeabkommens betreffend die Zulässigkeit oder die Art der Vollstreckung entschieden.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass eine Vollstreckungsmaßnahme gesetzt werde, ohne dass dies durch eine entsprechende Vollstreckungsverfügung angeordnet worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dann, wenn die Vollstreckungsbehörde nicht selbst nach dem VVG die Vollstreckung von Geldleistungen vornimmt (§ 3 Abs. 1 VVG), keine Vollstreckungsverfügung erforderlich ist. Ersuchen um Vollstreckung nach Art. 9 Rechtshilfeabkommen sind keine Vollstreckungsmaßnahmen nach dem VVG, die im Sinne der Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 90/11/0232) eine Vollstreckungsverfügung erfordern.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2001

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