Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
An die Beschwerdeführerin erging folgendes Schreiben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 16. Juli 2001:
"Betreff: Einstellung des Verfahrens
Sehr geehrter Herr Dr. G... !
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH als Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission teilt ihnen im Auftrag der Telekom-Control-Kommission mit, das die Telekom-Control-Kommission in ihrer Sitzung vom 13.07.2001 den Beschluss gefasst hat, das Verfahren W 3/01 zur Einstellung zu bringen.
Hiebei hat die Telekom-Control-Kommission insbesondere erwogen:
Die Bestimmung des § 34 Abs. 1 TKG geht im Wesentlichen davon aus, dass ein auf dem Markt für öffentliche Telekommunikationsdienstleistungen marktbeherrschendes Unternehmen Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen, zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen hat, die es selbst am Markt anbietet oder für seine eigenen Dienste oder die verbundener Unternehmen bereitstellt. Das entscheidende Kriterium ist hiebei nicht nur die Tatsache, dass das Unternehmen an sich eine marktbeherrschende Stellung innehat, sondern insbesondere die Nichtzurverfügungstellung einer Leistung (bzw. zu schlechteren Bedingungen) in diskriminierender Form. Es muss daher die Schlechterstellung in diskriminierender Weise erkennbar sein.
Nach Auffassung der Telekom-Control-Kommission ist nicht jedes vermutete vertragswidrige Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens per se ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 TKG. Für die Annahme eines diskriminierenden Verhaltens müssten noch zusätzliche Sachverhaltselemente vorhanden sein, auf Grund derer auf ein inkriminiertes Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens geschlossen werden könnte.
Da sohin kein diskriminierendes Verhalten der Telekom Austria AG im Sinne des § 34 Abs. 1 TKG erkannt werden konnte, war das Verfahren W 3/01 zur Einstellung zu bringen.
Mit freundlichen Grüßen
RTR-GmbH
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH"
(Es folgt in Vertretung die Unterschrift von Dr. R... N... und die leserliche Beifügung seines Namens.)
Die gegen die in diesem Schreiben mitgeteilte Erledigung der Telekom-Control-Kommission vom 13. Juli 2001 erhobene Beschwerde ist nicht zulässig:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Gemäß § 115 Abs. 2 letzter Satz TelekommunikationsG, BGBl. Nr. 100/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2000 (in Kraft getreten am 1. Juni 2000), kann gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Es stellt sich im vorliegenden Fall zunächst die Frage, ob trotz fehlender Bezeichnung der angefochtenen Erledigung als Bescheid vom Vorliegen eines Bescheides auszugehen ist.
Gemäß der hg. Judikatur (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. Nr. 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Ergibt sich aus dem Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere aus der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften für jedermann eindeutig, dass ein rechtsverbindlicher Abspruch vorliegt, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Insbesondere in jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich.
Im vorliegenden Fall lässt der Inhalt der angefochtenen Erledigung (die von der Telekom-Control-Kommission beschlossene und von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH mitgeteilte Einstellung des näher angeführten Verfahrens) Zweifel über den Bescheidcharakter dieser Erledigung entstehen, zumal die Erledigung dahingeht, der Beschwerdeführerin die Absicht der Telekom-Control-Kommission mitzuteilen, in einem bestimmten, auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleiteten Verfahren gerade keine Entscheidung zu treffen. Die zum Ausdruck gebrachte Einstellung des Verfahrens stellte zudem keine im AVG vorgesehene Erledigung eines Antrages dar.
Es ist daher schon aus diesem Grund ausgeschlossen, die vorliegende, mitgeteilte Erledigung als Bescheid zu qualifizieren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens eines tauglichen Beschwerdegegenstandes vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen.
Wien, am 10. Oktober 2001
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