VwGH 2001/03/0226

VwGH2001/03/022614.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des F in Stadt Kevelaer, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. Mai 2001, Zl. uvs-2000/3/075-4, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
StGB §34 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
StGB §34 Abs1 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. September 2000 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw-Zuges am 2. Juni 2000 um 11.20 Uhr eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Gebiet der Republik Österreich auf der Strecke A 12 Inntalautobahn auf dem Parkplatz Langkampfen über die Grenzeintrittsstelle Brenner kommend und über die beabsichtigte Grenzaustrittsstelle Kiefersfelden von Italien kommend und in Richtung Deutschland fahrend durchgeführt, und dabei entgegen den Bestimmungen des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 "i.d.F. EG-VO 1524/96 und EG-VO 609/2000 ", die aufgrund des § 8 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes sowie des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und Straße, BGBl. 823/92, vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkten oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes richtig deklariertes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (Ecotag) auf Verlangen der Kontrollorgane der Zollwacheabteilung Kufstein (MÜG) am 2. Juni 2000 um 11.20 Uhr auf der A 12 auf dem Parkplatz Langkampfen nicht zur Prüfung vorgelegt. Es sei zwar ein Ecotag im oben angeführten Lkw vorhanden gewesen, doch der Umweltdatenträger sei außer Funktion gewesen, wodurch eine automatische Abbuchung und Entwertung der für diese Transitfahrt erforderlichen sechs Ökopunkte nicht ermöglicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 GütBefG i. V.m. Art. 1 der Verordnung (EG) 3298/94 "i.d.F. EG-VO 1524/96 und EG-VO 609/2000 " begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 4. September 2000 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser "eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 17/1998 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 und 2 EG-VO Nr. 3298/94 i.d.F. der EG-VO Nr. 1524/96 i.d.F. der EG-VO Nr. 609/2000 ", begangen habe. Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen davon aus, dass auf Grund des Akteninhaltes feststehe, dass es sich vorliegend um eine Transitfahrt gehandelt habe, dass weiters unbestritten geblieben sei, dass im gegenständlichen Falle keine Ökopunkte für diese Fahrt entrichtet worden seien, und dass sich das Ecotag lose am Armaturenbrett befunden und "bei Bestätigung" weder grün noch rot aufgeleuchtet habe. Selbst wenn man den Ausführungen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. November 2000 folgen würde, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Funktionsfähigkeit des Ecotag zu überprüfen, so hätten dem Beschwerdeführer doch zumindest Zweifel am ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerätes kommen müssen, weil dieses am Armaturenbrett gelegen sei und darüber hinaus eine Überprüfung der eingestellten Deklaration durch das Betätigen der Drucktaste nicht möglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm vorgeworfene Übertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.

1.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mir der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (in der Fassung BGBl. Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist. Als solche Vorschriften der Europäischen Union kommen im Beschwerdefall die Regelungen in dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995 - mit dem die wesentlichen Regelungen des Transitabkommens, BGBl. Nr. 823/1992, übernommen wurden, das primärrechtlichen Rang hat und entsprechend dem Art. 2 der EU-Beitrittsakte für Österreich und die anderen neuen Mitgliedstaaten das am 31. Dezember 1994 vorhandene Primärrecht modifizierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385) - und weiters die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1524/96 vom 30. Juli 1996 und (EG) Nr. 609/2000 vom 21. März 2000, in Betracht.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular

oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von

Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als

"Ökokarte" bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches

Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht

und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten

Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 1 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission lautet:

"1a. Transitfahrten unter den in Anhang C genannten Bedingungen oder im Rahmen von im österreichischen Hoheitsgebiet gültigen CEMT-Genehmigungen sind von der Ökopunktregelung ausgenommen."

Anhang F "Technische Spezifikationen des Umweltdatenträgers" der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission lautet auszugsweise wie folgt

"....

Montage

Der Fahrzeugdatenträger ist für eine Montage hinter der Windschutzscheibe des LKW bzw. Zugfahrzeuges auszulegen. Der Montagevorgang muß den Fahrzeugdatenträger - soweit wie mit vertretbarem technischen Aufwand realisierbar - untrennbar mit dem Fahrzeug zu verbinden. Ein Verhindern der Kommunikation mit der Strassenseitigen Infrastruktur durch einfaches Abdecken des Fahrzeugdatenträgers darf nicht möglich sein. ...."

Anhang G "Montageanforderungen für den Umweltdatenträger" leg.cit lautet auszugsweise wie folgt:

"....

Der Umweltdatenträger ist an der Innenseite der Windschutzscheibe innerhalb eines hierfür gekennzeichneten Bereichs (s. obige Darstellung) mit den folgenden Abmessungen anzubringen: x = 100 cm y = 80 cm". ..."

2.2. Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass er eine ökopunktpflichtige Transitfahrt durch Österreich durchgeführt hat, er wendet sich auch nicht gegen die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, wonach sich das Ecotag lose am Armaturenbrett befunden habe. Er bringt indes vor, dass er für die Montage des Gerätes nicht verantwortlich sei, und dass sich ein Fahrer wohl darauf verlassen könne, dass das Gerät ordnungsgemäß von der Ausgabestelle bzw. deren Mitarbeiter im Fahrzeug montiert werde. Ihm sei eine Montageanleitung nicht vorgelegen und er habe das zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gelenkte Fahrzeug erst kurz vor Antritt dieser Fahrt übernommen, umso mehr hätte er davon ausgehen müssen, dass das Gerät ordnungsgemäß montiert worden sei. Es sei ihm auch nicht bekannt gewesen, dass dieses Gerät an der Windschutzscheibe zu montieren sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 leg. cit. den Beschwerdeführer als den eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführenden Lenker treffen (vgl das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0199). Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich vor Antritt der Transitfahrt zu vergewissern, ob das Ecotag wie nach Anhang F und G der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vorgesehen mit dem Kraftfahrzeug untrennbar verbunden montiert war, ist doch vorliegend kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass dies nur mit einem unvertretbarem technischen Aufwand realisierbar gewesen wäre. Der Beschwerde ist kein taugliches Vorbringen im Sinnes des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG zur Glaubhaftmachung, dass den Beschwerdeführer an der vorliegenden als Ungehorsamsdelikt zu qualifizierenden Verwaltungsübertretung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 1999, Zl. 99/03/0309) kein Verschulden treffe, zu entnehmen, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass er sich vor Antritt der Transitfahrt von der ordnungsgemäßen Montage des Ecotag vergewissert habe. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass der Beschwerdeführer - ungeachtet von einer allfälligen Unmöglichkeit der Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Ecotag - die ihm vorgeworfene Übertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten habe.

2.3. Ferner kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, unter diesen Umständen von "den außerordentlichen Strafmilderungsbestimmungen der §§ 20 f VStG" abgesehen hat. Gemäß § 20 VStG ("Außerordentliche Milderung der Strafe") kann die Mindeststrafe u.a. dann bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschwerdeführer macht als Milderungsgründe geltend, dass er unbescholten sei, dass es ihm ferner nicht möglich gewesen sei, die Funktionsfähigkeit des Ecotag mit ausreichender Sicherheit zu überprüfen, und er weder von seinem Arbeitgeber noch von der Ausgabestelle des Ecotag - die im Beschwerdefall die Montage vorgenommen habe - über die Montage informiert worden sei, und schließlich in dem in Rede stehenden Lkw-Zug auch keine Montageanleitung gelegen sei. Auf dem Boden der Ausführungen unter Punkt 2.2 kann der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Unkenntnis betreffend die Montage aber keineswegs das geringe Gewicht beigemessen werden, das ihm Beschwerde zusinnt, vielmehr kommt dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als ein eine Transitfahrt durchführende Lenker nicht vor Fahrtantritt von der ordnungsgemäßen Montage des Ecotag vergewissert hat, ein beträchtliches Gewicht zu, weshalb dieser Umstand als Milderungsgrund nicht in Betracht kommt. Der damit verbleibende einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann aber auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinn des § 20 VStG bedeuten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0046). Gemäß § 21 Abs. 1 VStG ("Außerordentliche Milderung der Strafe") kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben, hätte sich der Beschwerdeführer doch - wie schon erwähnt - als ein eine Transitfahrt mit einem Lastkraftwagen durchführender Lenker zuvor auf geeignete Weise vor Antritt der Transitfahrt von der ordnungsgemäßen Montage des Ecotag vergewissern müssen.

2.4. Weiters zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die belangte Behörde habe entgegen seinem ausdrücklichen Verlangen keine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und damit gegen § 51e VStG verstoßen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auf dem Boden des Gesagten vermag er mit seinem zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde hätte bei einer Einvernahme des "anzeigenden Beamten" bei der mündlichen Verhandlung - bei der er an diesen auch "entsprechende Fragen" hätte richten können - feststellen können, "dass eine Überprüfung der Funktionstüchtigkeit des mitgeführten Umweltdatenträgers nicht möglich war", keinen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, dessen Unterbleiben zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte führen können. Gleiches gilt für seinen Hinweis, er hätte bei der Verhandlung auch zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen befragt werden können, zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern diese Verhältnisse die Behörde zu einer anderen Entscheidung hätten veranlassen können, zumal diese in der Beschwerde nicht näher dargestellt werden.

2.5. Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2001

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