VwGH 2001/03/0104

VwGH2001/03/010428.2.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 58/14, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 27. März 2000, Zl. MA 63-S 25/00, betreffend Zurücknahme eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §52 Z15;
StVO 1960 §8 Abs1 Satz3;
StVO 1960 §9 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;
AVG §64 Abs2;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG 1996 §13;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §52 Z15;
StVO 1960 §8 Abs1 Satz3;
StVO 1960 §9 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Dezember 1999 enthält folgenden Spruch:

"Die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, nimmt Ihren Taxiausweis Nr. 40.575 ausgestellt am 28.9.1994 gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 i.d.F. BGBl. Nr. 1028/1994) auf die Dauer von 4 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides zurück. Der oben genannte Taxiausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern.

Einer allfälligen Berufung wird gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt."

1.2. Die belangte Behörde bestätigte auf Grund der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mit sechs Monaten festgesetzt wurde und "der Auftrag zum Abliefern desselben entfällt".

Nach der Begründung dieses vorliegend angefochtenen Bescheides sei der Beschwerdeführer rechtskräftig schuldig erkannt worden:

Von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau,

1. mit Strafverfügung vom 28. April 1999 wegen Übertretung des § 11 Abs. 1 StVO 1960, zu einer Geldstrafe in der Höhe von

S 500,--, weil er am 28. Jänner 1999 um 15.30 Uhr in Wien als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges den Fahrstreifen gewechselt habe, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei;

von der Bundespolizeidirektion Wien, Bundespolizeikommissariat Innere Stadt,

2. mit Strafverfügung vom 26. Jänner 1998 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 8 Abs. 1 3. Satz StVO 1960, zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 600,--, weil er am 12. Dezember 1997 um 17.10 Uhr in Wien mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug eine Nebenfahrbahn weder zum Zweck des Zu- noch des Abfahrens befahren habe;

3. mit Strafverfügung vom 26. Jänner 1998 wegen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 52 Z. 15 StVO 1960, zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 700,--, weil er am 12. Dezember 1997 um 17.10 Uhr in Wien mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug das vor der näher bezeichneten Kreuzung deutlich sichtbar aufgestellte Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts" nicht beachtet habe, weil die Fahrt geradeaus fortgesetzt worden sei;

von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund,

4. mit Strafverfügung vom 15. Jänner 1998 wegen Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, weil er am 11. Oktober 1997 um 19.23 Uhr in Wien als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges mehreren Fußgängern, die sich auf einem Schutzweg befunden haben, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht habe; der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug vor einem näher bezeichneten Schutzweg nicht angehalten, obwohl zwei Fußgänger, die den Schutzweg bei Grünlicht der Verkehrslichtsignalanlage für Fußgänger überqueren hätten wollen, bereits auf der Fahrbahn gewesen seien, die Fußgänger hätten kurz stehenbleiben müssen, weil der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug vor ihnen eingebogen sei;

von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing,

5. mit Straferkenntnis vom 13. Mai 1998 wegen Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, weil der Beschwerdeführer es am 21. März 1998 um 23.40 Uhr in Wien als Lenker eines nach dem Kennzeichen näher bestimmten Fahrzeuges unterlassen habe, einen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden, obwohl er mit diesem in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe; aus der Anzeige sei ersichtlich, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug plötzlich zu schleudern angefangen habe und gegen ein anderes näher bezeichnetes Fahrzeug gekracht sei, und danach der Beschwerdeführer sowie die drei Insassen ausgestiegen seien, kurz den Schaden begutachtet hätten und anschließend weitergefahren seien.

Aus dem Wechsel des Fahrstreifens, ohne sich vorher zu vergewissern, dass dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich sei, und dem Verhalten gegenüber am Schutzweg befindlichen Fußgängern sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich oder zumindest doch grob fahrlässig die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften nicht einhalte, aber auch ein rücksichtsloses und aggressives Verhalten im Straßenverkehr zeige. Auch das vorschriftswidrige Befahren einer Nebenfahrbahn und die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zeigten, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsvorschriften nicht die gehörige Aufmerksamkeit beimesse und sich darüber hinwegsetze. Die Verletzung von Pflichten nach § 4 StVO 1960 zähle zu den schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften; § 4 StVO 1960 enthalte eine wesentliche Verpflichtung des Lenkers eines Fahrzeuges, habe sie doch den Zweck, die Identität der Beteiligten eines Unfalles sowie alle für eine allfällige spätere Schadensregelung maßgebenden Umstände festzuhalten. Die Verständigungspflicht diene auch dem Zweck, dass sich die Sicherheitsbehörden vom körperlichen Zustand des unfallbeteiligten Lenkers, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung, überzeugen könnten. Desweiteren lasse das Vorgehen des Beschwerdeführers erkennen, dass er das Eigentum anderer Personen nicht entsprechend achte, indem er versucht habe, als Schädiger anonym zu bleiben.

Damit sei nach Auffassung der belangten Behörde auf Grund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 13 Abs. 1 BO 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. gegeben; das heiße, dass vom Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers durch die begangenen Verwaltungsübertretungen auszugehen sei.

Was die Dauer der Zurücknahme des Taxiausweises betreffe, so scheine ein Zeitraum von vier Monaten im Hinblick darauf, dass die den Bestrafungen zugrunde liegenden Taten im Fahrdienst sowie innerhalb der letzten zwei Jahre begangen worden seien, es sich teilweise um schwerwiegende Übertretungen handle und das Interesse an der Verkehrssicherheit erheblich geschädigt worden sei, nicht angemessen. Vielmehr bedürfe es einer Zurücknahme des Taxilenkerausweises auf die Dauer von sechs Monaten.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung habe dann zu erfolgen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Diese Voraussetzung liege jedenfalls vor, wenn der Taxilenkerausweis mangels Vertrauenswürdigkeit zurückgenommen werde, solle doch durch diese Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden. Da sich der Taxilenkerausweis bereits bei der Behörde in Verwahrung befinde, könne der Auftrag zur Ablieferung desselben unterbleiben.

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 27. Februar 2001, B 933/00-6).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993 idF vor der Novelle BGBl. II Nr. 337/2003 (im Folgenden: BO 1994), setzt die Ausstellung eines Taxilenkerausweises voraus, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist. Die Vertrauenswürdigkeit ist anhand eines Beobachtungszeitraumes von mindestens fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises zu prüfen. Gemäß § 13 Abs. 1 BO 1994 ist der Ausweis von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der im § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die BO 1994 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauchs ist davon auszugehen, dass dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit inhaltlich die Bedeutung von "Sich verlassen können" zukommt. Durch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu würdigen ist - auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/03/0123, mwH).

2. Auf dem Boden dieser Rechtslage kann die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurücknahme des Taxilenkerausweises nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der Beschwerdeführer stellt die im bekämpften Bescheid festgestellten rechtskräftigen Bestrafungen und das dort dargestellte, diesen Bestrafungen zugrundeliegende Fehlverhalten nicht in Abrede. Entgegen der Beschwerde war die belangte Behörde an diese rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Somit war es auch nicht erforderlich, neuerlich (mit einem entsprechenden Beweisverfahren) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das diesen Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten tatsächlich gesetzt hat. Ferner entspricht es (wie unter II.1. dargestellt) der hg. Rechtsprechung, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 die Bedeutung von "sich verlassen können" zukommt.

Der Beschwerdeführer hat demnach im Zeitraum von etwa 16 Monaten (vom Oktober 1997 bis Jänner 1999) in der festgestellten Weise fünfmal gegen die StVO 1960 verstoßen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieses relativ kurzen Zeitraumes fortlaufend die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffende Verwaltungsübertretungen gesetzt hat, hat die belangte Behörde das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß BO 1994 zurecht angenommen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2000/03/0358). Dazu kommt noch, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 um eine besonders grobe Verletzung der der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienenden Vorschriften handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/03/0305). Damit kann entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall bei der Anwendung des § 6 Abs.1 Z. 3 leg. cit. rechtsirrig vorgegangen sei und "ihren Ermessensspielraum geradezu willkürlich ausgeweitet" habe.

Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass zwischen seinem letzten Verkehrsdelikt und dem Entzug des Führerscheins fast elf Monte vergangen seien, erweist sich als nicht zielführend. Zum einen liegen die von der belangten Behörde zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers herangezogenen Taten vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage nicht so lange zurück, das sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, zum anderen ist auch (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) angesichts des Gewichts des Fehlverhaltens noch kein als erheblich anzusehender längerer Zeitraum gegeben, der im Hinblick auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers bereits die Annahme gerechtfertigt hätte, dass der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt habe. Damit geht auch das Vorbringen fehl, es sei nicht nachvollziehbar, dass andere Verkehrsteilnehmer in den elf Monaten nach Begehung des letzten Verkehrsdelikts durch den Beschwerdeführer nicht gefährdet sein sollten, im Zeitraum von 11 bis 15 Monaten nach Begehung des letzten Deliktes aber schon.

Dem Einwand, die belangte Behörde hätte mit Rücksicht auf das für Strafsachen geltende Verschlechterungsverbot den Zeitraum des Entzugs nicht verlängern dürfen, ist entgegenzuhalten, dass der Zurücknahme des Taxilenkerausweises ein Strafcharakter nicht innewohnt, sondern es sich dabei um eine administrative Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0228). Die belangte Behörde war als Berufungsbehörde im vorliegenden Administrativverfahren im Rahmen der "Sache" - vorliegend die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der Erstbehörde gebildet hat - nach § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet, den bei ihr in Berufung gezogenen Erstbescheid "nach jeder Richtung" und daher mangels einer dem § 51 Abs. 4 VStG analogen Bestimmung im Administrativverfahren auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abzuändern (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Damit kann auch (entgegen der Beschwerde) nicht davon gesprochen werden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "in Wahrheit ... eine willkürlich verhängte Strafe" ausgesprochen habe.

Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die mit dem erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bestätigt habe, genügt es auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen (vgl. das schon genannte Erkenntnis vom 31. Jänner 2005, Zl. 2001/03/0123), nach der die Voraussetzungen für die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Fall der Zurücknahme des Taxilenkerausweises mangels Vertrauenswürdigkeit gegeben sind.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Februar 2005

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