VwGH 2001/03/0074

VwGH2001/03/00743.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Jagdgesellschaft B, vertreten durch Dr. Bernhard Schatz, Dr. Michael Tröthandl, Mag. Georg Rupprecht und Mag. Andrea Prochaska, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wassergasse 18, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Februar 2001, Zl. LF1-J-60, betreffend Genehmigung der Verlängerung des Pachtverhältnisses gemäß § 40 Nö JagdG 1974 (mitbeteiligte Parteien: 1. AB in F; 2. Jagdgenossenschaft B, vertreten durch den Obmann des Jagdausschusses JG in F, beide Mitbeteiligten vertreten durch Dr. Martin Hahn und Dr. Christian Stocker, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Herzog-Leopold-Straße 26), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs2 litb idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §22 Abs3 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §26 Abs1 litb idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §27 Abs2 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §27 Abs9 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs3 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs2 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §40 idF 6500-14;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;
AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §21 Abs2 litb idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §22 Abs3 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §26 Abs1 litb idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §27 Abs2 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §27 Abs9 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §39 Abs3 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §40 Abs2 idF 6500-14;
JagdG NÖ 1974 §40 idF 6500-14;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
ZustG;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und den Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Sitzung des Jagdausschusses der Jagdgenossenschaft B am 19. Juni 2000 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft (bestehend aus dem damaligen Jagdleiter WM und den weiteren Mitgliedern WH und ES) auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses an die Beschwerdeführerin (allerdings nunmehr zu einem jährlichen Pachtschilling von S 40.000,--, bisher S 85.000,--) behandelt. In der im Akt der erstinstanzlichen Behörde einliegenden Protokoll der Niederschrift ist u.a. Folgendes festgehalten:

"Der Obmann lässt nunmehr über das vorliegende Anbot der

Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses an die

Mitglieder der vorstehend genannten Jagdgesellschaft/... abstimmen.

Es sind dafür ..-.. Mitglieder

Es sind dagegen .. 6.. Mitglieder*

Der Obmann stellt nunmehr fest, dass mit diesem Beschluss

eine Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses vom

1.1.2002 bis 31.12.2010 ... / nicht vorgenommen wurde."

(*Zwischen dieser Zeile und der vorangegangenen ist zwischen "-" und "6" mit Kugelschreiber ein Doppelpfeil angebracht.)

Dieser Beschluss des Jagdausschusses samt Niederschrift wurde der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 25. August 2000 wurde "der Beschluss des Jagdausschusses B vom 19. Juni 2000 über die Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses des Genossenschaftsjagdgebietes B mit den Pächtern" der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft, bestehend aus den im Einzelnen genannten Mitgliedern, gemäß § 40 Nö JagdG 1974 genehmigt. Die Pachtdauer erstreckt sich vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 und die Höhe des neu vereinbarten Pachtschillings beträgt S 40.000,-- pro Jahr.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 erhob der Erstmitbeteiligte dagegen Berufung. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass ihm der erstinstanzliche Bescheid nicht persönlich zugestellt worden sei. Er sei aber an der Amtstafel der Marktgemeinde F in der Zeit vom 11. September bis 25. September 2000 angeschlagen gewesen. Die Rechtsmittelfrist sei daher für ihn als Grundeigentümer noch nicht abgelaufen. Auf Grund der Niederschrift der Jagdausschusssitzung vom 19. Juni 2000 seien sechs Mitglieder gegen eine weitere Vergabe und kein Mitglied dafür gewesen. Das siebente Jagdausschussmitglied, M.G., sei zur Zeit der Abstimmung nicht anwesend gewesen. Das Abstimmungsergebnis sei mit 6:0 eindeutig gewesen. Es sei fehlerhafterweise diese Niederschrift des Jagdausschusses der erstinstanzlichen Behörde zur Genehmigung vorgelegt worden. Auch sei auf dieser Niederschrift ein Doppelpfeil beim Ergebnis der Abstimmung angebracht worden. Wer diesen Pfeil angebracht habe, könne nicht gesagt werden. Auf Grund dieser nicht klaren Niederschrift sei von der erstinstanzlichen Behörde die Weiterverpachtung genehmigt worden. Bei genauem Durchlesen der Jagdausschussniederschrift wäre aber der Wille des Jagdausschusses, die Wiederverpachtung zu versagen, hervorgekommen. Es sei offensichtlich, dass der nunmehr angebotene Pachtschilling von S 40.000,-- (bisher habe der jährliche Pachtschilling S 85.000,-- betragen) ein zu niedriges Angebot gewesen sei, sodass dieser Antrag vom Jagdausschuss abgelehnt worden sei.

Als Beweis legte der Erstmitbeteiligte ein handschriftliches Sitzungsprotokoll der Jagdausschusssitzung eines Jagdausschussmitgliedes vor, aus dem sich die negative Abstimmung zur Frage der Verlängerung des Pachtverhältnisses ergibt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG aufgehoben. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge des von der belangten Behörde eingeleiteten Ermittlungsverfahrens die vorliegende Berufung samt Beilage den anderen Verfahrensparteien, nämlich dem Obmann des Jagdausschusses B und dem Jagdleiter der bisherigen Jagdgesellschaft vorgelegt und ihnen Gelegenheit gegeben worden sei, eine Stellungnahme zum Inhalt der Berufung und dem handschriftlichen Sitzungsprotokoll abzugeben. Der Obmann des Jagdausschusses, JG, habe mit Schreiben vom 20. November 2000 eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, in der er die in der Berufung gemachten Aussagen vollinhaltlich bestätigt habe. Überdies habe er eine Kopie des Sitzungsprotokolls vom 19. Juni 2000, die er sich für seine Unterlagen gemacht hätte, und auf welcher kein Umkehrpfeil auf Seite 2 in der Mitte aufscheine, vorgelegt. Das übermittelte handschriftliche Sitzungsprotokoll vom 19. Juni 2000 sei nach Angabe des Obmannes von FT erstellt worden. Eine schriftliche Stellungnahme des Jagdleiters der Beschwerdeführerin sei bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht eingelangt.

Es seien die im Akt vorhandene Originalniederschrift vom 19. Juni 2000 und die vom Obmann vorgelegte Kopie einem Vergleich unterzogen worden. Dass es sich eindeutig um eine Kopie handle, lasse sich anhand der handschriftlichen Ausfüllungen und der eigenhändigen Unterschriften der sechs anwesenden Mitglieder feststellen. Allerdings sei evident, dass nach dem 20. Juni 2000, an dem die Niederschrift laut Originaleingangsstempel bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt sei, mehrere handschriftliche Veränderungen der Originalniederschrift vorgenommen worden seien. Diese Veränderungen könnten schwerlich von den Mitgliedern des Jagdausschusses stammen. Sie hätten zu diesem Behufe erstens nach dem 20. Juni 2000 Akteneinsicht bei der erstinstanzlichen Behörde nehmen müssen und hätten zweitens offensichtlich auch gar kein Interesse an einer derartigen nachträglichen Veränderung. Dass kein Interesse an der Verlängerung bestanden haben konnte, ergebe sich für die belangte Behörde aus dem Umstand, dass der neu gebotene Preis (S 40.000,--) um mehr als die Hälfte unter dem bisher bezahlten Pachtschilling (S 85.000,--) gelegen sei. Eine dieser angesprochenen offensichtlichen Veränderungen in der Originalniederschrift sei der Doppelpfeil auf der zweiten Seite (Mitte) der Niederschrift. Dass der Obmann der Jagdgenossenschaft auf dem Original vor der Übergabe an die erstinstanzliche Behörde den Pfeil hinzugefügt habe, sei unwahrscheinlich, weil dies nicht in seinem Interesse gelegen wäre. Erst dieser Pfeil habe die Aussage der Niederschrift dahingehend verändert, dass ein Zweifel am Inhalt habe entstehen können. Die vom Obmann der mitbeteiligten Jagdgenossenschaft vorgelegte Kopie sei in ihren Aussagen dahingehend eindeutig, dass alle anwesenden Mitglieder gegen die Verlängerung gestimmt hätten.

Es werde daher von der belangten Behörde als erwiesen angesehen, dass der Obmann der Jagdgenossenschaft die Niederschrift am 20. Juni 2000 ohne den auf Seite 2 (Mitte) beigefügten Doppelpfeil an die belangte Behörde übermittelt habe. Aus dieser ursprünglich vorgelegten Niederschrift hätte sich eindeutig aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang ergeben, dass eine Verlängerung der Jagdpacht zum Preis von S 40.000,-- nicht beschlossen worden sei. Richtigerweise hätte die erstinstanzliche Behörde diesen negativen Beschluss nur zur Kenntnis nehmen und keinen Genehmigungsbescheid erlassen müssen. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher wegen Aktenwidrigkeit aufzuheben.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie beide mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist das Nö JagdG 1974, LGBl. 6500-0 i. d.F. LGBl. 6500-14, anzuwenden.

Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. bilden die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 4 lit. b festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.

Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. kommt der Jagdgenossenschaft Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuss und der Obmann des Jagdausschusses.

Gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. hat der Jagdausschuss die ihm in diesem Gesetz aufgetragenen Aufgaben zu besorgen.

Gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. hat der Obmann des Jagdausschusses die Jagdgenossenschaft zu vertreten.

Der Obmann des Jagdausschusses hat ferner gemäß § 21 Abs. 2 lit. b leg. cit. "für die Kundmachungen des Jagdausschusses und in Vollziehung des Jagdgesetzes ergangene Bescheide durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen Sorge zu tragen; die Durchführung der öffentlichen Kundmachung obliegt dem Bürgermeister."

Gemäß § 22 Abs. 3 leg. cit. sind Beschlüsse des Jagdausschusses mit Stimmenmehrheit zu fassen. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitzenden und den Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren.

Gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. haben, wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft).

Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen, der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 26 Abs. 1 lit. a besitzt. Die übrigen Mitglieder dürfen vom Erwerb einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sein (§ 61).

Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. kann der Jagdausschuss eine Genossenschaftsjagd im Wege des freien Übereinkommens verpachten, wenn eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.

Gemäß § 39 Abs. 3 leg. cit. bedarf die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Beschluss des Jagdausschusses hat den Namen des Pächters, die Höhe des Pachtschillings und die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe zu enthalten. Um die Erteilung der Genehmigung hat der Jagdausschuss unverzüglich nach Beschlussfassung unter Vorlage einer Ausfertigung des Beschlusses anzusuchen.

Gemäß § 39 Abs. 4 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu versagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 nicht vorliegen.

Wird gemäß § 39 Abs. 5 leg. cit. gegen die Genehmigung einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens berufen, so gilt derjenige, dem die Genossenschaftsjagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Außerkraftsetzung dieser Verpachtung als Pächter dieser Jagd. Einer solchen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Gemäß § 40 Abs. 1 leg. cit. kann der Jagdausschuss das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtschillings für die folgende Jagdperiode verlängern, wenn eine Verlängerung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht. Der Beschluss ist im vorletzten Jahr oder während der ersten Hälfte des letzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu fassen.

Gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. finden die Bestimmungen des § 39 Abs. 3 bis 7 auf die Verlängerung sinngemäß Anwendung.

Zunächst ist klarzustellen, dass die von dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eingesetzten Jagdleiter WM als Jagdleiter der Beschwerdeführerin, der Jagdgesellschaft B, erhobene Beschwerde im Hinblick auf die Regelungen der §§ 26 und 27 Nö JagdG 1974 (insbesondere § 26 Abs. 1 lit. b, § 27 Abs. 2 und 9 leg. cit.) der Jagdgesellschaft zugerechnet wird (vgl. zur eingeschränkten Rechtspersönlichkeit der Jagdgesellschaft und zur Vertretungsbefugnis des Jagdleiters das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1983, Zl. 82/03/0148, 0149, und Wanzenböck - Enzinger, NÖ Jagdrecht 2000, S. 118f zu § 27 leg. cit.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Erstmitbeteiligte als ein Grundstückseigentümer der verfahrensgegenständlichen Genossenschaftsjagd zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt gewesen sei. Es komme gemäß § 18 Abs. 2 Nö JagdG 1974 nur der Jagdgenossenschaft bzw. deren vertretungsbefugten Organen Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zutreffend auf die hg. Judikatur (vgl. die Erkenntnisse vom 18. November 1954, VwSlg. Nr. 3569/A, und vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0130). Nach dieser Judikatur kommt dem Grundeigentümer zufolge des Rechtsanspruches auf den Pachtschilling die Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung der Verpachtung gemäß § 39 Abs. 3 Nö JagdG 1974 zu.

Aber auch die Mitbeteiligten sind nicht im Recht, wenn sie meinen, der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft kommt keine Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren und somit auch keine Beschwerdelegitimation beim Verwaltungsgerichtshof zu. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 18. Mai 1955, VwSlg. Nr. 3748/A, zur vergleichbaren Rechtslage gemäß § 17 Oö JagdG 1947, LGBl. Nr. 10/1948) kommt dem Pachtwerber, dessen Angebot dem Beschluss auf freihändige Vergabe zu Grunde gelegen ist, dann Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu, wenn ihm durch die jagdbehördliche Genehmigung des Beschlusses des zuständigen Organes der Jagdgenossenschaft ein Recht auf Jagdausübung bereits entstanden ist, mag dieses auch durch offen stehende Berufungsmöglichkeiten noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Im vorliegenden Fall wurde von der erstinstanzlichen Behörde die Verlängerung der Verpachtung an die Beschwerdeführerin genehmigt. Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung dieses Bescheides muss daher grundsätzlich als in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin eingreifend beurteilt werden. Im Rahmen der Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht schon - wie dies die Mitbeteiligten argumentieren - die Frage des Inhaltes des Beschlusses der Jagdgenossenschaft vom 19. Juni 2001 geprüft und beantwortet werden. Normativer Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides ist die Genehmigung des Beschlusses vom 19. Juni 2000 über die Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses mit der näher angeführten Dauer und dem näher angeführten Pachtschilling.

Weiters macht die Beschwerdeführerin geltend, die Ansicht der belangten Behörde, die Berufungsfrist habe für den Erstmitbeteiligten mit 1. Oktober 2000 zu laufen begonnen, sei in keiner Weise begründet bzw. begründbar. Der Erstmitbeteiligte habe - wie sich dies aus dem Akt ergebe - bei der erstinstanzlichen Behörde am 11. September 2000 vorgesprochen und eine Berufung - die lediglich als mündliches Vorbringen gewertet worden sei - zu Protokoll gegeben. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Erstmitbeteiligte bereits am 11. September 2000 von dem erstinstanzlichen Bescheid Kenntnis erlangt und daher spätestens zu diesem Zeitpunkt die Berufungsfrist zu laufen begonnen hätte.

Auch diese Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht geteilt werden. Der erstinstanzliche Bescheid ist der zweitmitbeteiligten Jagdgenossenschaft zugestellt worden. Im Übrigen ist der Bescheid der Marktgemeinde F mit dem Ersuchen übermittelt worden, diesen Bescheid über zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren und nach Ende der Verlautbarungsfrist, versehen mit dem gemeindeamtlich bestätigten Anschlag- und Abnahmevermerk der erstinstanzlichen Behörde, zurückzusenden. Gemäß § 21 Abs. 2 lit. b Nö JagdG 1974 hat der Obmann des Jagdausschusses u.a. in Vollziehung des Jagdgesetzes ergangene Bescheide durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde durch zwei Wochen kundzumachen. Die Durchführung der öffentlichen Kundmachung obliegt dem Bürgermeister. § 21 Abs. 2 lit. b Nö JagdG 1974 stellt (zur sonstigen Regelung der Zustellung von Bescheiden) eine lex specialis dar und hat zur Folge, dass durch die den Vorschriften entsprechende Kundmachung die Zustellung gegenüber allen Grundeigentümern (Jagdgenossen) als rechtswirksam vollzogen gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 84/03/0133). Der erstinstanzliche Bescheid war vom 11. September 2000 bis 1. Oktober 2000 an der Amtstafel der Gemeinde F angeschlagen. Die Berufungsfrist hat daher für den Erstmitbeteiligten am 2. Oktober 2000 zu laufen begonnen. Die Berufung des Erstmitbeteiligten vom 4. Oktober 2000 (die am selben Tag bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangt ist) ist somit unter Einhaltung der zweiwöchigen Berufungsfrist und somit rechtzeitig erhoben worden.

Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass eine Aktenwidrigkeit bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht vorgelegen sei, da der erstinstanzlichen Behörde lediglich eine Niederschrift vom 20. Juni 2000 (gemeint wohl vom 19. Juni 2000) vorgelegen sei, nämlich jene, die beim Abstimmungsergebnis mit dem gegenständlichen Doppelpfeil versehen war. Die erstinstanzliche Behörde habe daher davon ausgehen können, dass eine Zustimmung zur Weiterverpachtung an die Beschwerdeführerin erteilt worden sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum es als erwiesen angesehen werde, dass der Obmann der mitbeteiligten Jagdgenossenschaft die Niederschrift am 20. Juni 2000 ohne den auf Seite 2 beigefügten Doppelpfeil an die erstinstanzliche Behörde übermittelt hätte. Diese Feststellungen gründeten sich auf das erst mit der Berufung vorgelegte handschriftliche Protokoll der Jagdausschusssitzung vom 19. Juni 2000, welches auf Grund einer unzulässigen Berufung Akteninhalt geworden sei und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung

1. Instanz gar nicht vorhanden gewesen sei.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vorliegende Niederschrift über den Beschluss des Jagdausschusses vom 19. Juni 2000 mit oder ohne den Doppelpfeil im Hinblick auf das auf Seite 2 wiedergegebene Abstimmungsergebnis vorgelegt wurde. Selbst unter Voraussetzung, dass das der erstinstanzlichen Behörde vorgelegene Protokoll über die Beschlussfassung mit einem Doppelpfeil versehen war (sodass danach sechs Mitglieder für die Verlängerung der Verpachtung gestimmt hätten), mussten sich nämlich schon im Hinblick auf den diesem Abstimmungsergebnis folgenden Satz für die erstinstanzliche Behörde Zweifel am Inhalt der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft am 19. Juni 2000 ergeben.

In diesem folgenden Satz ist Folgendes ausgeführt:

"Der Obmann stellt nunmehr fest, dass mit diesem Beschluss eine Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die Jagdperiode vom 1.1.2002 bis 31.12.2010 ... / nicht vorgenommen wurde."

Das vor den Worten "nicht vorgenommen wurde" vor einem Schrägstrich befindliche Wort "vorgenommen" ist in dieser Niederschrift durchgestrichen. Schon im Hinblick darauf hätte von der erstinstanzlichen Behörde über den Inhalt des Beschlusses ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen.

Maßgeblich ist gemäß der vorliegenden Regelung des § 39 Abs. 3 leg. cit., dass ein entsprechender Beschluss des Jagdausschusses auf Verpachtung bzw. in Verbindung mit § 40 leg. cit. auf Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses vorliegt. Es ist gemäß den Regelungen in § 22 Abs. 3 und § 39 Abs. 3 leg. cit. zwischen der Niederschrift über einen solchen Beschluss und dem Beschluss selbst bzw. der Ausfertigung des Beschlusses zu unterscheiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1980, Zl. 2893/78). Es ist zwar stets eine Niederschrift im Sinne des § 22 Abs. 3 leg. cit. aufzunehmen, doch kann der Beweis erbracht werden, dass diese Niederschrift unrichtig oder unvollständig ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2893/78). Eine Genehmigung der Verlängerung der Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens setzt voraus, dass ein solcher Beschluss des Jagdausschusses auf Verlängerung auch tatsächlich gefasst wurde. Auf Grund der Stellungnahme des Obmannes des Jagdausschusses im Berufungsverfahren, des vorgelegten handschriftlichen Protokolles über die fragliche Sitzung vom 19. Juni 2000 und der vom Obmann des Jagdausschusses vorgelegten Kopie des Protokolls über die Sitzung vom 19. Juni 2000 ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschlussfassung des Jagdausschusses auf Zustimmung der Verlängerung des verfahrensgegenständlichen Pachtverhältnisses mit der Beschwerdeführerin mit dem Pachtschilling von S 40.000,-- nicht zu Stande gekommen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der von den Mitbeteiligten beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2003

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