Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z3;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z3;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 stellte die beschwerdeführende Gemeinde den Antrag auf Zerlegung des Gemeindejagdgebietes in zwei Teile, und zwar in das Gemeindejagdgebiet F I und F II gemäß § 9 Abs. 5 Krnt. Jagdgesetz. Der bisherige Grenzverlauf zwischen den beiden Gemeindejagdgebieten habe sich bestens bewährt und solle beibehalten werden. Lediglich die bisher zum Eigenjagdgebiet "K" (auf dem die Mitbeteiligten jagdberechtigt sind) und zum Gemeindejagdgebiet "G" zugeschlagenen Grundflächen im Gesamtausmaß von rd. 23,53 ha ( die Grundstücke Nr. 439/13 bis Nr. 439/15 einerseits und Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 andererseits, zwischen denen die Grundstücke des Zweitmitbeteiligten Nr. 439/12 - der Länge nach angrenzend an die Grundstücke Nr. 439/13 bzw. Nr. 439/11 - und Nr. 439/16 - der Länge nach angrenzend an das Grundstück Nr. 439/15 - gelegen sind) sollten bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung beim Gemeindejagdgebiet F I verbleiben.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2000 suchten die Mitbeteiligten betreffend das östlich an die Gemeindejagd F I angrenzende Eigenjagdgebiet K um Jagdgebietsfeststellung an (sie waren schon bisher auf diesem Gebiet jagdausübungsberechtigt). U.a. fielen in dieses beantragte Eigenjagdgebiet als zusammenhängende Grundstücke im Sinne des § 7 Abs. 1 Krnt. Jagdgesetz die bereits erwähnten Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16. Dieser Antrag enthält auch den "Einschlussantrag" zur EZ 145 KG U, betreffend die Grundparzellen 439/13 bis 439/15 (diese drei Grundparzellen wären bereits ein Einschluss zu ihrem Jagdgebiet im Ausmaß von 7,4345 ha) und betreffend die Parzellen Nr. 439/2 bis 439/11. Die drei Grundparzellen Nr. 439/13 bis 15 liegen zwischen den genannten Grundstücken Nr. 439/12 und Nr. 439/16 des Zweitmitbeteiligten. Die Grundstücke Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 sind nebeneinander nach dem Grundstück Nr. 439/12 in südlicher Richtung gelegen.
Mit Schreiben vom 8. März 2000 legte die beschwerdeführende Gemeinde zu ihrem Antrag verschiedene Unterlagen (u.a. Lageplan über die Jagdgebiete, Beschreibung der Gemeindejagdgebiete) vor und beantragte bestimmte Abrundungen der beiden Gemeindejagdgebiete. Im Zusammenhang mit den beantragten Abrundungen wurde ausgeführt, dass hinkünftig nach den Vorstellungen des Gemeinderates der Beschwerdeführerin keine Abrundungen vom Gemeindejagdgebiet F I an das Eigenjagdgebiet K und das Gemeindejagdgebiet G erfolgen sollten. Es sei das Bestreben der Gemeinde, die beiden Grundstücke der Eigenjagd K, und zwar Nr. 439/12 und 439/16 KG U, im Gesamtausmaß von 4,3718 ha in das Gemeindejagdgebiet F I "einzuschließen", zumal die beiden Grundstücke dieses Gemeindejagdgebiet durchtrennten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 7. Juli 2000 wurden die im Eigentum der Mitbeteiligten stehenden zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke in der EZ 145 KG U (Ausmaß 123,2086 ha) und KG W (im Ausmaß von 0,8704 ha, Gesamtflächenausmaß daher 124,0790 ha) für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, das ist vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, als Eigenjagdgebiet K anerkannt (Spruchpunkt 1.). In Spruchpunkt 2. wurde ausgesprochen, dass über die beantragte Anschluss- und Abrundungsfläche im Ausmaß von 23,5403 ha ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Von dieser Eigenjagdgebietsfeststellung sind die im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 439/12 und 439/16 KG U erfasst (das Grundstück Nr. 439/12 hat eine Länge von ca. 440 m und eine Breite zwischen ca. 40 und 44 m, das Grundstück Nr. 439/16 eine Länge von ca. 492 m und eine Breite zwischen ca. 40 bis 60 m).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 8. August 2000 wurden in Spruchpunkt 1. die in der Gemeinde der Beschwerdeführerin nach Feststellung der Eigenjagdgebiete T, K und Th verbleibenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 festgestellt:
"1.) Gemeindejagdgebiet 134/148 F I | |
KG F | 869,9254 ha |
KG St. M | 940,7847 ha |
KG U | 325,9209 ha |
Ausmaß | 2136,6313 ha |
Grenzverlauf:
Beginnend ab der Eisenbahnbrücke (Feistritzbach) westlich des Gasthofes 'J' entlang des Feistritzbaches bachaufwärts bis R. Ab der Schmelz bildet die Jagdgrenze der alte Weg in Richtung B bis zur Grenze des EJ-Gebietes 'K'. Von hier aus in südwestlicher Richtung entlang der EJ-Grenze 'K' (ausgenommen die Grundstücke 439/12 und 439/16) bis zur Gemeindegrenze (= südlichster Punkt des Grundstückes 439/2 KG U). Ab hier bildet die Gemeindegrenze zu G, E und B bis zum Bahnhof B (Personalhaus) zugleich die Jagdgrenze. Weiters in westlicher Richtung die Bahnstrecke B-I bis zum Ausgangspunkt in G.
"2.) Gemeindejagdgebiet 135/148 F II | |
KG F | 369,3303 ha |
KG P | 437,9766 ha |
KG U | 1143,5305 ha |
Ausmaß | 1950,8374 ha |
Grenzverlauf:
Beginnend ab der Eisenbahnbrücke (Feistritzbach) westlich des Gasthofes 'J' in östlicher Richtung entlang der Bahnstrecke B-I bis zur Gemeindegrenze zu B. Ab hier bildet die Gemeindegrenze bis zur Grenze der EJ 'Th' zugleich die Jagdgrenze. Weiter die EJ-Grenze 'Th' und die EJ-Grenze 'K' bis zum alten Weg in Richtung B. Ab hier in nördliche Richtung der alte Berghausweg bis in die Schmelz und weiters der Feistritzbach bis zum Ausgangspunkt in G (Eisenbahnbrücke)."
Gemäß Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wird über die von der beschwerdeführenden Gemeinde beantragten Abrundungsflächen ein gesonderter Bescheid ergehen.
In diesem Bescheid wurde zu Spruchpunkt 1. in Bezug auf die im Eigentum des Zweitmitbeteiligten stehenden Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16 ausgesprochen, dass sie nach dem eingeholten Gutachten auf Grund ihres Umfanges und ihrer Gestalt allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatteten und gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. durch ihre Breite den Zusammenhang des Gemeindejagdgebietes F I nicht unterbrechen würden. Das vorliegende Jagdgebiet ende daher an der Gemeindegrenze (südlichster Punkt des Grundstückes Nr. 439/2: die genannten Grundstücke Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 und Nr. 439/13 bis Nr. 439/15 fielen danach in die Gemeindejagd F I). Die beiden Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16 würden mit gesondertem Bescheid gemäß § 10 Abs.1 lit. c K-JG 2000 an die Gemeindejagd F I angeschlossen.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gemeinde am 11. August 2000, den Mitbeteiligten am 6. Oktober 2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 17. Oktober 2000) wurde von den Mitbeteiligten folgende Berufung erhoben:
"Betreff: Berufung Bescheid Zahl 6-JG-135/1-2000 Gemeinde F Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Bescheid v. 7.7.2000 wurde unsere Eigenjagd K 122/148, im gesamten Ausmaß v. 124,0790 ha als zusammenhängendes jagdliches Grundstück anerkannt.
Der Bescheid v. 8.8.2000 Zahl 6-JG-135-1-2000 widerspricht sich zu Bescheid 7.7.2000 Zahl 6-JG-39/1-2000. Im Bescheid Zahl 6-JG-135/1- 2000 unter Spruch 1 wird eine zusammenhängende Fläche der Gemeindejagd F angegeben was jedoch nicht richtig ist.
Die Grundstücke 439/12 u. 439/16 das Gemeindejagd-Grundstück 2x durchtrennt. Wir sehen daher nicht ein, dass unsere zusammenhängenden Grundstücke uns zur jagdlichen Ausübung genommen werden. Keinen Grund sehen wir für diese Veränderung da es bei der Bejagung der letzten Jagdperiode keinerlei Probleme gab. Wenn uns die zwei Parzellen weggenommen werden, wird zwischen 2 Jagdgebieten ein drittes Jagdgebiet hineingeschoben, das nach obenhin nicht bejagdbar ist und von vornherein zu Problemen führt. Wir sind behördlich verpflichtet die halben Kosten des Gutachters
v. Hr. Dr. S zu bezahlen wurden jedoch zur Begehung u. Bestandsaufnahme nicht verständigt od. zur Kenntnis gesetzt. Das Gutachten beinhaltet auch falsche Angaben entspricht einiges nicht der Wahrheit, daher wird von uns ein zweites Gutachten eingeholt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid vom 8. August 2000 dahingehend abgeändert:
"In Stattgebung der Berufung wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Grundstücke 439/13, 439/14, 439/15, 439/2, 439/3, 439/4, 439/5, 439/6, 439/7, 439/8, 439/9, 439/10 und 439/11, alle KG U, im Gesamtausmaß von 23,5403 ha mangels des erforderlichen Zusammenhanges nicht als Bestandteil des Gemeindejagdgebietes 134/148 F I anerkannt werden.
Die in der KG U liegende Teilfläche beträgt daher 302,3806 ha und reduziert sich das Gesamtausmaß des Gemeindejagdgebietes demnach auf 2.113,0910 ha. Dementsprechend ändert sich auch der umschriebene Grenzverlauf und endet das Gemeindejagdgebiet somit bei dem dem Eigenjagdgebiet K zugehörigen Grundstück 439/16, KG U."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Mitbeteiligten zusammen mit der Anmeldung zur Jagdgebietsfeststellung einen Anschlussantrag gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Krnt. JagdG betreffend die an ihr Eigenjagdgebiet angrenzenden Grundstücke 439/13 bis 439/15 und 439/2 bis 439/11, alle KG U, im Gesamtausmaß von 23,5403 gestellt hätten. Da die zum Anschluss beantragten Grundstücke durch den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid ihre Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. - da dadurch zu einem Jagdgebiet gehörend - verlören, ergebe sich die Berufungslegitimation somit daraus, dass die Beschwerdeführer durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 1 leg. cit. im Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufwiesen, im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. verletzt worden sein könnten. Es wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, verwiesen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Krnt. JagdG bildeten Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatteten, kein selbstständiges Jagdgebiet; sie unterbrächen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellten durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her.
Seitens der erstinstanzlichen Behörde seien zwei Grundflächen als ähnliche Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Krnt. JagdG qualifiziert worden, die nach Gestalt und Umfang für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatteten. Es handelte sich dabei um die Grundstücke Nr. 439/12 und 439/16 der KG U. Diese Grundstücke seien mit Bescheid vom 7. Juli 2000 bereits als Teil des rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführer anerkannt worden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Grundfläche unter § 7 Abs. 2 Krnt. JagdG falle, sei ihr äußeres Erscheinungsbild in der Natur maßgebend. Erst dann, wenn auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes in der Natur das Vorliegen einer Wegen, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern ähnlichen Grundfläche im Sinne des ersten Halbsatzes des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 Krnt. JagdG zu bejahen sei, sei unter Zuziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen zu prüfen, ob auf dieser für sich allein ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet sei. Bei den streitgegenständlichen Grundparzellen handle es sich, wie dem Befund des Sachverständigen Dr. S. zu entnehmen sei, um Waldflächen mit einem entsprechenden forstlichen Bewuchs. Sie seien somit auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes in der Natur keine Wege, Eisenbahngrundstücken, fließenden und stehenden Gewässern ähnliche Grundflächen im Sinne des ersten Halbsatzes des ersten Satzes des § 7 Abs. 2 leg. cit. Damit könnte aber auch eine Beurteilung dahin, ob auf diesen Flächen für sich allein ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet sei, unterbleiben. Dies sei von der erstinstanzlichen Behörde insoweit verkannt worden, als sie die vom Sachverständigen unzulässigerweise vorgenommene Beantwortung der Rechtsfrage und die darauf aufbauende, das Vorliegen eines geordneten Jagdbetriebes verneinende Sachverständigenbeurteilung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass somit durch die dem rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten zugehörigen Grundparzellen Nr. 439/12 und 439/16 KG U das Gemeindejagdgebiet in diesem Bereich unterbrochen werde. Daraus folge aber, dass die im Spruch angeführten Grundstücke im Gesamtausmaß von 23,5403 ha zu Unrecht als zum Gemeindejagdgebiet F I gehörig anerkannt worden seien. Daraus folge auch notwendig, dass für eine vom Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen Verhandlung dargelegte Entscheidung im Rahmen eines § 10 Krnt. JagdG-Verfahrens hinsichtlich der Grundstücke Nr. 439/12 und 439/16 KG U für die erste Instanz kein Raum sei. Dadurch verringere sich bei einer dementsprechenden Änderung des Grenzverlaufes das Flächenausmaß des Gemeindejagdgebietes F I auf 2113,0910 ha. Das Gemeindejagdgebiet ende somit bei dem dem Eigenjagdgebiet K zugehörigen Grundstück Nr. 439/16 KG U.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die Mitbeteiligten - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Krnt. Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21, ist ein Eigenjagdgebiet eine demselben Eigentümer gehörende, zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha.
Gemäß § 6 Abs. 1 K-JG bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.
Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. können auf Antrag der Gemeinde mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs. 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen und wenn nicht die Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.
§ 7 leg. cit. sieht betreffend den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen Folgendes vor:
"§ 7
Zusammenhang und jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen
(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 gelten Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.
(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbstständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs. 5 zusteht.
(3) ..."
Gemäß § 9 Abs. 1 K-JG werden die Jagdgebiete durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd (§ 17 Abs. 1) festgestellt.
Gemäß § 9 Abs. 2 K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde zwölf Monate vor Ablauf der Pachtzeit der Gemeindejagd an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, mit welcher die Grundeigentümer, die für die kommende Pachtzeit die Befugnis zur Eigenjagd (§ 5) beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch - ausgenommen die Fälle nach Abs. 4 - binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und zu begründen.
Nach § 9 Abs. 3 K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Kundmachung im Sinne des Abs. 2 jenen Grundeigentümern zuzustellen, die in der laufenden Jagdpachtzeit das Eigenjagdrecht auf Grundstücken ausüben, die an das Gemeindejagdgebiet angrenzen. Die Frist zur Abgabe einer Erklärung im Sinne des Abs. 2 ist für diese Grundeigentümer mit mindestens sechs Wochen nach der Zustellung der Kundmachung festzusetzen.
Gemäß § 9 Abs. 5 K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Fristen festzustellen,
a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),
b) dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden.
Gemäß § 10 Abs. 1 K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb u.a. anzuschließen:
"a) nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden.
...
c) Grundflächen im Sinne des § 7 Abs. 2; ..."
Die Mitbeteiligten machen in ihrer Gegenschrift in prozessualer Hinsicht geltend, dass der vorliegenden Entscheidung die Rechtskraft der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 9. Jänner 2001 und vom 7. Juli 2000 entgegenstünde. Mit dem erstgenannten Bescheid seien die Grundstücke Nr. 439/13 bis Nr. 439/15 dem Eigenjagdgebiet der Mitbeteiligten ("K") bzw. die Grundstücke Nr. 439/2 bis Nr. 439/11 dem Gemeindejagdgebiet G gemäß § 10 Abs. 1 lit. a K-JG angeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin, der dieser Bescheid zugestellt worden sei, habe dagegen kein Rechtsmittel ergriffen. Dieser Bescheid sei daher rechtskräftig geworden. Mit dem zweitgenannten Bescheid seien die Grundstücke Nr. 439/12 und Nr. 439/16 als zusammenhängend, zum Eigenjagdgebiet "K" gehörig und jagdlich nutzbar festgestellt worden.
Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht in einer dazu erfolgten Stellungnahme vertritt, erfolgen Bescheide gemäß §§ 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete. Dies muss daraus abgeleitet werden, dass Regelungsgegenstand der §§ 10 und 11 leg. cit. der Anschluss von Grundflächen an Jagdgebiete bzw. die Abrundung von Jagdgebieten ist. Der Gesetzgeber kann dabei nur rechtmäßige und damit letztlich rechtskräftig festgestellte Jagdgebiete gemeint haben, denen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes Grundflächen angeschlossen oder für die (bzw. von denen) Grundflächen abgerundet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121). Wird auf Grund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof eine Gemeindejagd- oder Eigenjagdfeststellung aufgehoben und ist der Umfang des Jagdgebietes neu festzulegen, dann stellt diese Änderung für Verfahren gemäß die §§ 10 und 11 K-JG, sofern sie wesentlich ist, einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar. Die Rechtskraft des angeführten Anschlussbescheides kann einer Erledigung im vorliegenden Fall somit nicht entgegenstehen. Aber auch im Hinblick auf den ins Treffen geführten Eigenjagdgebietsfeststellungsbescheid des Eigenjagdgebietes "K" stellt sich kein Problem der Bindungswirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weil einerseits das Eigenjagdgebiet "K" (mit den Grundstücken Nr. 439/12 und Nr. 439/16) und andererseits die beiden Gemeindejagdgebiete der Beschwerdeführerin festgestellt wurde bzw. wurden und in den beiden Verwaltungsverfahren somit nicht über dieselbe Sache entschieden wurde. Gegenstand der Feststellung des Gemeindejagdgebiets können gemäß § 6 Abs. 1 K-JG rechtens immer nur Grundflächen sein, die nicht zu einer Eigenjagd gehören.
Weiters ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Berufung der Mitbeteiligten - wie sich dies aus den Akten ergibt - rechtzeitig erhoben wurde. Der erstinstanzliche Bescheid vom 8. August 2000 wurde den Mitbeteiligten am 6. Oktober 2000 zugestellt. Ihre Berufung wurde innerhalb der darauf folgenden 14- tägigen Berufungsfrist (Einlangen bei der erstinstanzlichen Behörde am 17. Oktober 2000) erhoben.
Die belangte Behörde ist auch zutreffend von der Berufungslegitimation der Mitbeteiligten ausgegangen. Die Mitbeteiligten haben in Bezug auf mehrere Grundstücke gemäß § 10 Abs. 1 lit. a K-JG einen Antrag auf Anschluss dieser Grundstücke zu ihrem Eigenjagdgebiet gestellt. Mit der Feststellung, dass diese Grundstücke in ein Gemeindejagdgebiet fallen, verlieren diese Grundflächen die Qualifikation als Anschlussflächen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a K-JG und werden die Mitbeteiligten dadurch bei unrichtiger Anwendung in ihrem Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken gemäß § 10 Abs. 1 lit. a K-JG verletzt (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131).
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie meint, die verfahrensgegenständliche, eingangs erwähnte Berufung enthalte keinen begründeten Berufungsantrag. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl. 93/07/0018) ergibt sich dann, wenn ein Berufungsvorbringen deutlich erkennen lässt, dass und aus welchen Gründen die Berufungswerber mit der Entscheidung der Erstbehörde nicht einverstanden sind, auch ohne formellen Berufungsantrag zweifelsfrei, was sie mit ihrer Berufung anstrebten, nämlich eine Entscheidung in ihrem Sinn. Damit ist nach dieser Judikatur dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG entsprochen. In diesem Sinne hat die vorliegende, eingangs wiedergegebene Berufung deutlich erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen die Mitbeteiligten mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht einverstanden waren.
Weiters macht die beschwerdeführende Gemeinde geltend, die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung über die durch den Antrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmte "Sache" hinausgegangen. Die Sache sei durch § 9 Abs. 5 lit. b K-JG genau bestimmt. Über den Anschlussantrag der Mitbeteiligten gemäß § 10 Abs. 1 lit. a K-JG betreffend die an die Eigenjagd der Mitbeteiligten angrenzenden Grundstücke 439/2 bis 439/15 (ausgenommen 439/12) KG U stehe der Berufungsbehörde eine Entscheidung nicht zu, weil dieser Antrag der mitbeteiligten Parteien noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei.
Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides vom 8. August 2000 war die Feststellung der Gemeindejagdgebiete der Beschwerdeführerin betreffend die nach Feststellung der Eigenjagdgebiete T, K und Th verbleibenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke gemäß § 6 i.V.m. § 9 Abs. 5 lit. b K-JG. Die belangte Behörde vertrat dabei über die zusammenhängenden Grundstücke eine andere Auffassung als die Behörde erster Instanz, was zu einer flächenmäßigen Reduzierung des Gemeindejagdgebietes F I führte. Die belangte Behörde hat damit nicht - wie die beschwerdeführende Gemeinde meint - über den von den Mitbeteiligten gestellten Anschlussantrag im Hinblick auf die von der belangten Behörde aus der erstinstanzlichen Entscheidung herausgenommenen Grundstücke entschieden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die "Sache" der erstinstanzlichen Entscheidung nicht überschritten.
Weiters meint die beschwerdeführende Gemeinde, die belangte Behörde sei offensichtlich unzuständig. Ein Gegenantrag der mitbeteiligten Parteien, den Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde auf Feststellung des in Rede stehenden Gemeindejagdgebietes zum Teil, nämlich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, abzuweisen, liege nicht vor.
Dem kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Mit der von den Mitbeteiligten erhobenen Berufung wurde der mit dem erstinstanzlichen Bescheid festgelegte Umfang des Gemeindejagdgebietes F I bekämpft. Maßgeblicher Gegenstand einer solchen Jagdgebietsfeststellung ist ohne Frage die Festlegung des Umfanges des Jagdgebietes.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Ansicht der belangten Behörde, Waldflächen fielen nicht unter den Begriff "ähnliche Grundflächen" gemäß § 7 Abs. 2 K-JG. Es sei neben dem äußeren Erscheinungsbild der Grundflächen in der Natur deren Eignung für einen geordneten Jagdbetrieb notwendig, um als normale Grundfläche gemäß § 5 K-JG zu gelten.
Die Beschwerdeführerin ist im Recht, wenn sie die Ansicht vertritt, allein aus dem Umstand, dass eine bestimmte, schmale, lang gestreckte Grundfläche - und insoweit einer einem Weg oder einem Eisenbahngrundstück in der Gestalt und Form ähnlichen Grundfläche - einen Wald trägt, kann nicht geschlossen werden, dass keine ähnliche Grundfläche im Sinne des § 7 Abs. 2 erster Satz K-JG vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2000/03/0267). In dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass für die Frage des Vorliegens eines ähnlichen Grundstückes im Sinne des § 7 Abs. 2 leg. cit. der Bewuchs allein nicht als maßgeblich angesehen werden kann. Aus dieser Judikatur ergibt sich auch, dass die Frage einer "ähnlichen Grundfläche" gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist - auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes einer Grundfläche im Zusammenhang mit der Frage der danach nicht gegebenen Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes zu beantworten ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131). Ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht hat die belangte Behörde aber eine Beurteilung dieser letzteren Frage unterlassen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in dieser Hinsicht als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Meinung der mitbeteiligten Partei, eine Grundfläche nach § 7 Abs. 2 K-JG setze voraus, dass diese Grundfläche zwischen getrennt liegenden Grundstücken eines Eigenjagdgebietes liege (und durch ihre Länge den Zusammenhang nicht herstelle), findet schon im Wortlaut der Bestimmung keine Deckung.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2003
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