VwGH 2001/02/0152

VwGH2001/02/015219.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Martin Prokopp und Mag. Andrea Willmitzer, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Rathausgasse 7, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Jänner 2001, Zl. RU6-St-A-0101/0, betreffend Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwRallg;
StVO 1960 §84 Abs1;
StVO 1960 §84 Abs2;
StVO 1960 §84 Abs3;
StVO 1960 §84;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 9. März 2000, durch Vorlage konkreter Werbeinhalte abgeändert am 13. November 2000, die Anbringung zahlreicher farbiger Werbungen auf einem "Prismenwender" an einem näher bezeichneten Ort innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand der A2 - Südautobahn außerhalb des Ortsgebietes.

Die Bezirkshauptmannschaft Baden wies den Antrag mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21. November 2000 ab. Es handle sich bei allen textlich näher beschriebenen und durch Beilage einer schwarz-weiß-Kopie der im Akt farbig dargestellten Werbeinhalte auch bildlich gezeigten Inhalte - mit Ausnahme der Unterpunkte lit. b und lit. w des Spruchpunktes I. - um Werbungen im Sinne des § 84 StVO. Bei der in Spruchpunkt I. lit. b angeführten Darstellung handle es sich um eine Ankündigung, und zwar einen Hinweis auf einen anderen Ort, nämlich den sogenannten "Park" in Leobersdorf. Bei der unter Spruchpunkt I. lit. w angeführten Darstellung handle es sich um den in § 84 Abs. 1 StVO genannten Hinweis auf Verkehrsfunk, für welchen das Hinweiszeichen "Verkehrsfunk" gemäß § 53 Abs. 1 Z. 4a StVO vorgesehen sei. Damit erscheine die Erteilung der angestrebten Bewilligung Spruchpunkt I. lit. w betreffend von vornherein ausgeschlossen. Zu dem in § 84 Abs. 3 StVO genannten "vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" führte die Behörde erster Instanz aus:

"Worin ein erhebliches, vom allgemeinen Interesse an Werbung verschiedenes Interesse der Autofahrer, die die A2 Südautobahn im gegenständlichen Bereich benützen, hinsichtlich der im Spruchpunkt I., ausgenommen Unterpunkte b) und w), angeführten Darstellungen bestehen soll, ist der Bezirkshauptmannschaft Baden nicht erkennbar. Die Bezirkshauptmannschaft Baden geht daher vom Fehlen des in § 84 Abs. 3 StVO als unabdingbare Bewilligungsvoraussetzung geforderten zumindest erheblichen Interesses aus.

Ähnliches gilt hinsichtlich der unter Spruchpunkt I. b) genannten Ankündigung: Der Park mag zwar eine Bedeutung als lokaler Gewerbepark in Leobersdorf erlangt haben; davon auszugehen, ein Hinweis auf sein Bestehen läge im erheblichen Interesse der die A2 befahrenden Straßenbenutzer, hieße seine überregionale Bedeutung jedoch überschätzen, zumal auf die Gemeinde Leobersdorf, welche Standort des Parkes ist und als solcher den in Betracht kommenden Verkehrskreisen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt ist, ohnehin mittels Verkehrszeichen hingewiesen wird."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin lediglich zu Spruchpunkt I. Berufung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Jänner 2001 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich mit Ausnahme des in lit. w genannten Ankündigungsinhaltes um Werbungen handelt. Abweichend zur Ansicht der Behörde erster Instanz gelangte die belangte Behörde auch zu Spruchpunkt I. lit. b zur Ansicht, es handle sich um Werbung. Es komme der Darstellung eines Dreieckes, das einen Baum und ein (Büro?) Gebäude vor blauem Hintergrund einschließe und von der Aufschrift "H" umrandet werde (wobei es sich um das Firmenzeichen der Beschwerdeführerin handle, da sich dieses Symbol auch auf dem Antrag vom 9. März 2000 befinde), eindeutig das Schwergewicht zu, während der Verweis auf einen anderen Ort in den Hintergrund trete, fehle es doch etwa an einer Entfernungsangabe oder einem Richtungspfeil.

Zu Spruchpunkt I. lit. w des Bescheides der Behörde erster Instanz wiederholte die belangte Behörde deren Begründung mit anderen Worten. Zum "vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer" führte die belangte Behörde aus:

"Im Übrigen vertritt auch die Berufungsbehörde in Anlehnung an die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde die Auffassung, dass es sich bei den restlichen Abbildungen um Werbung handelt, worunter schließlich auch 'Anpreisungen allgemeiner Natur' (vergleiche den diesbezüglichen zutreffenden Hinweis in Dietrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht I3, Randziffer 11 zu § 84 StVO, auf den dem Erkenntnis des VwGH vom 8. Mai 1979, Sammlung Nr. 8831/A, zugrundeliegenden Beschwerdefall) zu subsumieren sind, sodass ein vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer oder deren erhebliches Interesse daran jedenfalls verneint werden muss."

Gegen diesen Bescheid wandte sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20. Juni 2001, B 458/01-3, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist die Beschwerdeführerin "auf die Ausführungen in der Berufung, wonach es sich bei den vorgelegten Darstellungen nicht um Werbungen oder Ankündigungen gemäß § 84 Abs. 2 StVO handelt".

Soweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde darauf beschränkt, auf die Ausführungen in der Berufung zu verweisen, ist die Beschwerde nicht gesetzmäßig (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) zur Ausführung gelangt, weshalb hierauf nicht näher einzugehen ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1999, Zl. 94/17/0096). Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin über den Verweis hinausgehend in allgemeiner Art auch inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Bezweiflung der Ansicht der belangten Behörde, dass es sich "bei den vorgelegten Darstellungen" um Werbungen oder Ankündigungen handle, vor. Damit entsprechen die Beschwerdegründe zwar formal dem Gesetz, die unbestimmt gehaltenen Behauptungen sind aber auf Grund folgender Überlegungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

§ 84 Abs. 1 bis 3 StVO lautet:

"(1) Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen 'Pannenhilfe' (§ 53 Abs. 1 Z. 4), 'Verkehrsfunk' (§ 53 Abs. 1 Z. 4a) beziehungsweise 'Tankstelle' (§ 53 Abs. 1 Z. 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

(3) Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß."

Zu Pkt. I. lit. w des erstinstanzlichen Bescheides ("Ö3 Verkehrsinfo 99.9 MHz") ist zu bemerken: Durch das Wort "ansonsten" in § 84 Abs. 2 StVO 1960 wird eine Abgrenzung zur Regelung des Abs. 1 vorgenommen. Nur andere als im Abs. 1 dargestellte Ankündigungen unterliegen dem Verbot des Abs. 2, wobei weiters der Abs. 3 einen Ausnahmetatbestand zum Verbot des - und zwar nur - Abs. 2 normiert. Der als Ausnahme zum Regelungssystem der Abs. 2 und 3 (Verbot mit Ausnahmebewilligungstatbestand) gestaltete Abs. 1 des § 84 StVO ist dabei wiederum so gefasst, dass nach seinem klaren Wortlaut ("... nur ...") die Ankündigungen für die darin genannten Einrichtungen nur in der im Gesetz bestimmten Form (im gegenständlichen Fall Hinweiszeichen "Verkehrsfunk" gemäß § 53 Abs. 1 Z. 4a StVO) erfolgen dürfen. Das heißt aber auch, dass das Gesetz eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO für eine andere Form der Ankündigung (als mit dem hier in Frage kommenden Hinweiszeichen "Verkehrsfunk") nicht vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. 97/03/0176). Die Pkt. I. lit. w des erstinstanzlichen Bescheides zu Grunde liegende Darstellung entspricht nicht § 53 Abs. 1 Z. 4a StVO.

Werbungen im Sinne des § 84 StVO sind Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen, mit welchen ein Güteurteil verbunden ist, nicht aber Angaben rein beschreibender Natur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1968, Zl. 1427/67). Zum Begriff der Ankündigung gehört der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 1964, Zl. 1745/63). Wird eine Betriebsbezeichnung (welche nicht als zulässige Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen ist, weil der Hinweis auf eine Betriebsstätte nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang und der Zufahrt - also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt - als Standortbezeichnung anzusehen ist - vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1972, Zlen. 917, 919/71) oder ein Markenname genannt, so kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass damit bestimmte Dienstleistungen oder Waren angepriesen (= beworben) werden. Tritt zu einer beschreibenden Angabe (wie hier zB. "Hotel" in lit. f des erstinstanzlichen Bescheides) die konkrete Bezeichnung eines bestimmten Gewerbetreibenden, Betriebes oder Vereines, der Name eines Hotels, ein Firmenzeichen (hier der Name "Park" und ein Firmenzeichen) oder die Bezeichnung eines Rundfunksenders (mit Ausnahme der bereits behandelten lit. w des Spruchpunktes I.), so werden ganz bestimmte Waren und Dienstleistungen angepriesen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0313).

Definitionsgemäß handelt es sich somit bei allen vorliegenden Anpreisungen um Werbungen im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO.

Die Beschwerdeführerin führt zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, dass die belangte Behörde das Vorbringen in der Berufung, dass ein für die Autofahrer erhebliches Interesse an der Werbung bzw. Ankündigung bestehe, gar nicht behandelt habe. Der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde mit der Wortfolge "in Anlehnung an die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde" in verständiger Würdigung sowohl den Inhalt der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (mit Ausnahme der anders beurteilten lit. b des Spruchpunktes I.) zur Qualifikation als Werbung als auch zur Verneinung eines vordringlichen Bedürfnisses der Straßenbenützer übernommen hat. Sie war dazu berechtigt, ohne diese Teile wiederholen zu müssen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).

Das Gleiche wie bereits oben zum Verweis der Beschwerdeführerin auf die Berufungsausführungen und der Behauptung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Wertung als Werbungen oder Ankündigungen Gesagte gilt im Übrigen auch für das Vorbringen in der Beschwerde zum Thema "Bestehen eines für die Autofahrer erheblichen Interesses an der Werbung bzw. Ankündigung". Die Beschwerdeführerin führt zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Beschwerde nicht konkret aus, worin ein für die Autofahrer erhebliches Interesse an den gegenständlichen Werbungen bzw. Ankündigungen bestehe. Damit zeigt sie - im Gegensatz zu den den von der Beschwerdeführerin genannten Erkenntnissen vom 22. April 1998, Zl. 97/03/0168, und vom 18. März 1998, Zl. 96/03/0088, zu Grunde liegenden Beschwerden - die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Oktober 2001

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