VwGH 2001/02/0069

VwGH2001/02/006920.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde des HK, geboren am 28. März 1963, in Wien, vertreten durch Dr. Karl Schirl, Rechtsanwalt in Wien I, Krugerstraße 17/3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. September 2000, Zl. E 013/02/2000.010/020, betreffend Festnahme und Anhaltung sowie Verweigerung der Kontaktnahme während der Haft (Spruchpunkte 1., 3. und 4.), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides abgelehnt; hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2000 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers dahin erledigt, dass ihr hinsichtlich der Festnahme des Beschwerdeführers am 16. Februar 2000 samt anschließender Anhaltung bis 18. Februar 2000 an einem näher umschriebenen Ort durch Organe der Bundesgendarmerie (Spruchpunkt 1.) sowie seiner Übergabe am 18. Februar 2000 an die ungarischen Grenzorgane (Spruchpunkt 2.) keine Folge gegeben wurde; weiters wurde diese Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in einem ungarischen Lager samt seiner anschließenden Abschiebung nach Rumänien durch ungarische Behörden (Spruchpunkt 3.) sowie der Verweigerung der gewünschten Kontaktaufnahme zu seinem Rechtsanwalt während der Haft in Österreich (Spruchpunkt 4.) wegen Unzuständigkeit der (vor dem Verwaltungsgerichtshof belangten) Behörde zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei anzumerken ist, dass diese - soweit sie den Spruchpunkt 2. betrifft - bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2001/01/0222, einer Erledigung zugeführt wurde.

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde in diesem Umfang gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den Spruchpunkten 3. und 4.:

In der Beschwerde wird als Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei "durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Rechtswidrigerklärung der Maßnahmen" (wie in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde angeführt) verletzt worden.

Dem Beschwerdeführer fehlt zu diesen Spruchpunkten die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung:

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0055).

Mit dem angefochtenen Teil des vorliegenden Bescheides wurde aber nicht ausgesprochen, dass die dort bekämpfte Maßnahme rechtens gewesen wäre und daher die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei; vielmehr hat die belangte Behörde damit spruchgemäß dem Beschwerdeführer eine Sachentscheidung darüber verweigert. Daher konnte der Beschwerdeführer dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (vgl. auch dazu den zit. hg. Beschluss vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0055).

Die Beschwerde war daher hinsichtlich dieser Spruchpunkte gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Ein Zuspruch von Kosten an die belangte Behörde findet nicht statt, da die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2. Erfolg hatte (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2003 sowie § 50 VwGG).

Wien, am 20. Mai 2003

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