VwGH 2001/01/0453

VwGH2001/01/045329.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des O B in W, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gemäß § 42 Abs. 4 VwGG zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
StbG 1985 §10 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

 

Spruch:

Dem Beschwerdeführer wird mit 20. Dezember 2006 gemäß § 10 Abs. 1 StBG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 14. Juni 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Verleihung der Staatsbürgerschaft und die Erstreckung auf seine Angehörigen. Am selben Tag gab er bei der belangten Behörde niederschriftlich vernommen unter anderem an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und habe seit 1989 seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich.

Die belangte Behörde stellte Ermittlungen an. Mit Schriftsatz vom 25. September 2001, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am nächsten Tag, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde.

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2001 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit Beschluss vom 1. Juli 2002 wurde die genannte Frist bis zum 31. Dezember 2002 verlängert. Der Aufforderung zur Bescheiderlassung kam die belangte Behörde nicht nach.

Sie legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und äußerte sich in der mitgesandten Note vom 30. Dezember 2002 dahin, dass eine fristgerechte Bescheiderlassung wegen weiter andauernder polizeilicher Erhebungen nicht möglich gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung ergänzender Ermittlungen über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Beim Beschwerdeführer liegen alle Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vor, Ausschlussgründe sind keine hervorgekommen. Auf § 58 Abs. 2 AVG wird verwiesen.

Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. Nr. 333.

Der belangten Behörde wird aufgetragen, dem Beschwerdeführer den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach Ablegung des Gelöbnisses auszuhändigen.

Wien, am 29. November 2006

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