VwGH 2000/21/0008

VwGH2000/21/000822.3.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des DE in L, geboren am 2. Mai 1980, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 27. Dezember 1999, Zl. Fr-4250a-96/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Dezember 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen.

Zur Begründung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 26. April 1999 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (in Anwendung des § 5 JGG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (davon 16 Monate bedingt) verurteilt worden sei. Bei der Strafzumessung seien das volle reumütige Geständnis, die bisherige Schadensgutmachung und die Unbescholtenheit mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen sowie die mehrfache Begehung bei den Diebstahlsfakten gewertet worden. Die belangte Behörde übernahm folgende Feststellungen aus dem erwähnten Gerichtsurteil:

"Um den Tatplan umzusetzen, suchte D. T. am Abend des 30.1.1999 D. E. (den Beschwerdeführer) zu Hause auf, wobei er bereits eine schwarze Helmunterziehmütze mitbrachte. D. E. nahm sodann seine schwarze Wollhaube zur Hand und schnitt in diese mit einem Messer zwei Sehlöcher. Dann überließ er seinem Freund D. T. seine blauschwarze Jacke, sodass dieser mit einer schwarzen Hose und blauschwarzer Jacke bekleidet war, während er sich eine schwarze Hose und eine dunkelblaue Nylonjacke mit diversen roten Streifen anzog. Anschließend verließen sie das Haus, wobei sie die vorgeschilderten Mützen im aufgerolltem Zustand aufgesetzt hatte. Ihre Gaspistolen führten sie im Hosenbund mit sich.

Auf der Suche nach einer geeigneten Örtlichkeit für die Ausführung ihres Tatplanes zogen sie durch Lustenau. Beim Haus der Familie V., L-weg 8, glaubten sie schließlich den geeigneten Ort für einen Überfall gefunden zu haben. Von einer naheliegenden Telefonzelle aus rief D. T. die Pizzeria T. an und bestellte zur vorgenannten Adresse zwei Pizzen. Anschließend begaben sie sich zum Haus der Familie V. zurück und warteten dort auf den Pizzaboten. Als der Pizzabote J. H. eintraf, schaltete sich jedoch die über einen Bewegungsmelder gesteuerte Hofbeleuchtung ein und leuchtete den geplanten Tatort hell aus. Dadurch wurden die Angeklagten unsicher und nahmen aus Angst vor Entdeckung von ihrem Raubvorhaben Abstand. Aufgrund äußerer Umstände unterblieb daher die Raubvollendung.

Die Angeklagten gaben jedoch nicht auf. Auf ihrem Weiterweg kamen sie vor das Haus Sch.-gasse 3. Auf die vorbeschriebene Weise bestellten sie neuerlich den Pizzaboten J. H. unter dem Vorwand einer Pizzazustellung zu dieser Adresse. Bevor der Pizzabote dort eintraf, versteckten sie sich vor dem Haus Sch.-gasse Nr. 3 hinter einem abgestellten Pkw. Nach ca. zehn Minuten kam das Pizzafahrzeug zur Westseite des Hauses angefahren und parkierte auf dem südwestlichen Parkplatz. J. H. klopfte bzw. läutete zuerst beim südwestlichen Eingang des Hauses. Als niemand öffnete, ging er in östlicher Richtung um das Haus herum. In diesem Moment kam der vermummte D. T. hinter seinem Versteck hervor. Er repetierte seine Waffe, ging frontal auf J. H. zu und hielt im die Gaspistole in einem Abstand von ca. 30 cm gegen den Kopf. Mit den Worten:

'Gib die Geldtasche' forderte er J. H. auf, die Geldtasche, die dieser in einem Lederbeutel an seinem Hosengürtel hängend bei sich trug, herauszugeben. Währenddessen eilte der gleichfalls vermummte D. E. herbei und bedrohte ebenfalls J. H., indem er seine Gaspistole in geringem Abstand gegen ihn richtete. Unter dem Eindruck der Bedrohung übergab J. H. dem D. T. die Kellnergeldtasche mit einem Inhalt von ca. ATS 14.000,--, woraufhin die Angeklagten davonrannten. In der Wohnung des D. E. entledigten sie sich der Tatwaffen, ihrer Schuhe, Überbekleidung und Masken und teilten sich die Raubbeute zu gleichen Teilen auf. Die Kellnergeldtasche samt Tankkarte warfen sie weg.

Die beiden Angeklagten handelten dabei mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung des erbeuteten Geldes unrechtmäßig zu bereichern. Sie wollten dabei jeweils ihre Gaspistolen einsetzen, um dadurch dem eingeschüchterten Opfer die Geldtasche abnötigen zu können, was sie auch entsprechend taten."

Aus dem von der belangten Behörde wiedergegebenen Urteilsspruch ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus fünf im Zeitraum Ende 1998 bis 17. Februar 1999 in Dornbirn begangene Ladendiebstähle mit einem Wert der gestohlenen Gegenstände zwischen S 500,-- und S 1.600,-- zur Last gelegt wurden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG erfüllt und es sei daher die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt, weil das geplante Vorgehen und die Verwendung von Waffen auf ein hohes Maß an krimineller Energie beim Beschwerdeführer schließen lasse. Verstärkt werde diese Annahme durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer neben dem Raub noch mehrere Diebstähle verübt habe und auch wegen einer schweren Verwaltungsübertretung (Lenken eines Fahrzeuges ohne Führerschein) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 4. Mai 1999 mit einer hohen Geldstrafe (von S 5.000,--) bestraft habe werden müssen. Aufgrund dieser Umstände lasse sich für den Beschwerdeführer derzeit keine positive Prognose stellen und es werde von der Möglichkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Gebrach gemacht.

Der (am 2. Mai 1980 in Berchtesgaden geborene) Beschwerdeführer sei - so stellte die belangte Behörde weiter fest - im August 1990 sichtvermerksfrei in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe sich erstmals am 9. August 1990 in Lustenau gemeldet. Seit diesem Zeitpunkt habe er ununterbrochen in Österreich gewohnt. Aufgrund eines von seinem Vater gestellten Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes im Rahmen der Familienzusammenführung sei ihm dieser erstmals am 8. Februar 1993 erteilt, in der Folge verlängert und schließlich am 26. August 1994 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei bislang schon mehrmals arbeitslos gewesen, wobei diese Arbeitslosigkeit vor allem von ihm selbst durch seine Fehlzeiten in der Berufsschule und am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Er sei bei seiner Familie wohnhaft, gehe seit Oktober 1999 wieder einer regelmäßigen Beschäftigung nach und sei deshalb auch krankenversichert.

Das Aufenthaltsverbot werde aufgrund seines strafbaren Verhaltens im Jahre 1999 erlassen. Vor diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer - ausgehend von der Sichtvermerkserteilung am 8. Februar 1993 - erst sechs Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. In Erwiderung des gegenteiligen Berufungsvorbringens folgerte die belangte Behörde (erkennbar mit Beziehung auf § 38 Abs. 1 Z 2 iVm § 35 FrG), "aufgrund dieses Umstandes kommt auf ihn keine Aufenthaltsverfestigung zur Anwendung". Der Beschwerdeführer sei auch nicht im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG "von klein auf im Inland aufgewachsen", weil er "unbestrittenerweise" in Deutschland geboren und dort aufgewachsen sei und sich erst nach einem Zwischenaufenthalt (nach seinen Angaben: in Jugoslawien, wo er die Volksschule besucht habe,) erst seit 1990, sohin mit einem Alter von zehn Jahren, erstmals länger im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe.

Aufgrund seiner familiären Situation und seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sei davon auszugehen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes einen gravierenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Dennoch sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund der Schwere des dem angeführten Gerichtsurteil zugrundeliegenden Deliktes gemäß § 37 Abs. 1 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und zum Schutze der Rechte Anderer, unter Bedachtnahme auf die wiedergegebene Tatplanung und deren Ausführung dringend erforderlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Abwägung der gegenläufigen Interessen dränge das im hohen Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet zu untersagen, das private Interesse der Beschwerdeführers in den Hintergrund. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes richte sich - so die belangte Behörde abschließend - nach der Zeit, nach der vermutlich die Voraussetzungen, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen seien. Auf Grund der schweren Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers und der dahinter stehenden kriminellen Energie erscheine es erforderlich, das Aufenthaltsverbot in der Dauer von sieben Jahren auszusprechen, um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und insbesondere die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache im Sinne dieser Bestimmung hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 36 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall FrG).

Die Beschwerde bestreitet nicht die - auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandende - Annahme der belangten Behörde, im Hinblick auf die erwähnte rechtskräftige Verurteilung sei der zitierte Tatbestand des § 36 Abs. 2 FrG erfüllt.

Auch gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es sei die in § 36 Abs 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, hegt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das der erwähnten Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen keine Bedenken. Die gegen diese Prognosebeurteilung in der Beschwerde vorgetragenen Argument überzeugen nicht. So kann aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit Begehung der letzten Straftat (am 17. Februar 1999) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am 4. Jänner 2000), also während einer Zeitspanne von etwas mehr als zehn Monaten, wovon der Beschwerdeführer allerdings acht Monate in Haft verbracht hat, schon wegen der Kürze dieses Zeitraums noch keine günstige Verhaltensentwicklung prognostiziert werden. Vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht auf die sich in den begangenen Straftaten manifestierende hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers verwiesen, aus der die Gefahr resultiert, der Beschwerdeführer könnte auch in Hinkunft straffällig werden. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn man die (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde) erst seit kurzem erfolgte (Wieder)Eingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess seit Ende Oktober 1999 und seine sich schon aus dem langen Aufenthalt in Österreich ergebende Integration berücksichtigt, haben ihn doch diese Inlandsbeziehungen auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung strafbarer Handlungen und einer gravierenden Verwaltungsübertretung abgehalten. Schließlich ist auch aus dem Umstand der Verbüßung des unbedingt verhängten Strafteiles für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil sich auch daraus noch nicht ableiten lässt, der Beschwerdeführer werde in Hinkunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Erwägungen des Strafgerichtes zur Begründung der bedingten Strafnachsicht - die von der Beschwerde ins Treffen geführt werden - sind aber für die Beurteilung der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nicht bindend, vielmehr hat die Behörde das Fehlverhalten eigenständig unter dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu bewerten (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2002, Zl. 2000/21/0006, mwN).

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Vernehmung der Verlobten des Beschwerdeführers und seiner Bewährungshelferin, von der allerdings ohnehin eine schriftliche Stellungnahme vorliegt, rügt, wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Da es sich vorliegend um keine Zivil- oder Strafsache im Sinne des Art. 6 EMRK, sondern um die Erlassung einer administrativbehördlichen Maßnahme handelt, kann - entgegen dem Beschwerdestandpunkt - aus der zitierten Konventionsbestimmung auch kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen (Berufungs)Verhandlung abgeleitet werden. Die Verfahrensrüge geht daher ins Leere.

Auch die Beschwerdeausführungen zur "Aufenthaltsverfestigung gemäß § 35" FrG erweisen sich als nicht stichhältig. Selbst unter der vom Beschwerdeführer gewünschten Annahme, er befinde sich seit August 1990 ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich beträgt der nach dieser Bestimmung relevante Zeitraum "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" - der Beginn des von der belangten Behörde zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Gesamtfehlverhaltens (vgl. den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1168, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. 98/18/0170) war Ende 1998 - erst achteinhalb Jahre. Im Hinblick auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Begehung einer strafbaren Handlung und der - schon erörterten - Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht daher § 35 Abs. 2 FrG (iVm § 38 Abs. 1 Z 2 FrG) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im vorliegenden Fall jedenfalls nicht entgegen. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist schon nach ihrem Wortlaut nicht zu prüfen, ob die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers rechtfertigen; diese Beurteilung ist ohnehin nach § 37 FrG vorzunehmen.

Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist dessen Erlassung gemäß § 37 Abs. 1 FrG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ein Aufenthaltsverbot darf gemäß § 37 Abs. 2 FrG jedenfalls dann nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen (Z 1) und die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen (Z 2) Bedacht zu nehmen.

Mit dem Hinweis darauf, dass die letzte Tat rund ein Jahr zurückliege, die Strafe vom Gericht teilweise bedingt nachgesehen und der unbedingte Teil verbüßt worden und dass der Beschwerdeführer "voll (familiär und am Arbeitsmarkt)" in Österreich integriert sei, gelingt es der Beschwerde nicht, die "Dringlichkeit" der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG in Frage zu stellen. Dass diese Umstände nicht geeignet sind, die begangenen Straftaten und die daraus zu treffende Zukunftsprognose entscheidend zu relativieren, wurde bereits ausgeführt. In Anbetracht des im vorliegenden Fall beträchtlichen öffentlichen Interesses kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde der erwähnten Bestimmung für dringend geboten ansah und bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG - ohnehin unter Berücksichtigung der in der Beschwerde geltend gemachten Umstände (Integration des Beschwerdeführers auf Grund seines Aufenthaltes seit August 1990, langjähriger Aufenthalt seiner Eltern und seiner Schwester, Teilnahme am Arbeitsmarkt) - die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer gewichtete, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Eine in keiner Weise konkretisierte "Integration im Sport" fällt dabei ebenso wenig in relevantem Ausmaß ins Gewicht, wie eine (angebliche) Verlobung mit einer in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Ausländerin, zumal der Beschwerdeführer mit dieser nicht zusammenlebt. Auch die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner Familie sind in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer bereits volljährig ist. Soweit in diesem Zusammenhang neuerlich darauf hingewiesen wird, es handle sich beim Fehlverhalten des Beschwerdeführers um "Jugendstraftaten" ist ihm zu entgegnen, dass er im Zeitpunkt der Tatbegehung - wie die belangte Behörde zutreffend hervorhob - das 19. Lebensjahr fast vollendet hatte. Diese Umstände sind daher nicht geeignet, das aus der erörterten Prognosebeurteilung resultierende, schon mehrfach erwähnte öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen in ihrem Gewicht entscheidend zu mindern. Angesichts der besonderen Schwere eines (mit einem Komplizen begangenen) bewaffneten Raubes in Verbindung mit mehrfachen Diebstählen und unter Bedachtnahme auf eine nicht unbedeutende Verwaltungsübertretung kann kein Überwiegen der persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers, und zwar trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes angenommen werden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die sich für ihn (und seine Familie) aus dem Aufenthaltsverbot ergebenden Konsequenzen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Im Hinblick auf das bereits erwähnte große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen (gegen fremdes Vermögen) sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände aber auch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der in § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessensübung in Ansehung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aufzuzeigen. Aus welchen Gründen gegen den Mittäter beim Raub, D. T., kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde (nach der Aktenlage offenbar wegen des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 Z 4 FrG), ist für die hier (autonom) zu treffende Ermessensentscheidung - anders als der Beschwerdeführer meint - ohne Belang, sodass es auf eine in diesem Zusammenhang relevierte Aktenwidrigkeit nicht ankommt.

Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes richtet, vermag sie eine rechtswidrige Beurteilung dieser Frage durch die belangte Behörde nicht aufzuzeigen. Es wird in keiner Weise konkret dargetan, warum die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bereits früher als nach sieben Jahren wegfallen werden. Unter Bedachtnahme darauf, dass ein Aufenthaltsverbot gemäß § 39 Abs. 1 erster Fall FrG bei Verwirklichung des Tatbestandes nach § 36 Abs. 2 Z 1 FrG auch unbefristet erlassen werden kann, hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die oben wiedergegebene Begründung und gegen die Angemessenheit der Dauer vorliegend keine Bedenken.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 22. März 2002

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