VwGH 2000/18/0217

VwGH2000/18/021720.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des B, geboren 1973, vertreten durch Dr. Klaus-Peter Schrammel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 1. September 2000, Zl. SD 565/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG;
AVG §1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
LMG 1975;
StGB §31;
StGB §40;
WStV 1968 §105 Abs1;
WStV 1968 §112;
AuslBG;
AVG §1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
LMG 1975;
StGB §31;
StGB §40;
WStV 1968 §105 Abs1;
WStV 1968 §112;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) erließ mit Bescheid vom 30. Juni 2000 gegen den Beschwerdeführer, einen chinesischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 1. September 2000 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG stütze und für die Dauer von zehn Jahren erlassen werde.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 11. November 1991 im Bundesgebiet aufhalte und in weiterer Folge Sichtvermerke und Aufenthaltstitel, zuletzt am 24. August 1998 einen unbefristeten Aufenthaltstitel, erteilt erhalten habe. Wegen unrechtmäßiger Beschäftigung eines Fremden sei er erstmals mit am 21. Juni 1997 rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk) nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG und wegen desselben Übertretungstatbestandes von derselben Behörde neuerlich mit am 25. Juni 1997 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid bestraft worden. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 5. Oktober 1999 sei über den Beschwerdeführer wegen einer strafbaren Handlung gegen das Lebensmittelgesetz - LMG eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden. Darüber hinaus sei er im Zeitraum vom 18. September 1998 bis 15. März 2000 insgesamt elfmal wegen Übertretungen des LMG im Verwaltungsweg rechtkräftig bestraft worden. Ferner sei über ihn mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 20. März 2000 wegen des Vergehens nach § 57 Abs. 1 (§ 56 Abs. 1 Z. 1 und 2), § 64 (§ 63 Abs. 1 Z. 1) LMG eine Geldstrafe als Zusatzstrafe verhängt worden. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er am 2. Dezember 1998 und am 11. Juni 1999 verdorbene und gesundheitsschädliche Lebensmittel sowie Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gesundheitsschädlich seien, in Verkehr gebracht habe.

Zuletzt sei am 8. Mai 2000 im Lokal des Beschwerdeführers ein chinesischer Staatsangehöriger, der mittels Schlepper nach Österreich gekommen sei und nach seinen Angaben die letzten Tage vor seiner Aufgreifung im Lokal gewohnt und gearbeitet habe, festgenommen worden. Dieser Fremde sei weder im Besitz eines Reisepasses noch eines Aufenthaltstitels oder einer Bewilligung nach dem AuslBG gewesen. Ohne den Ausgang eines diesbezüglich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu präjudizieren, erachte es die belangte Behörde auf Grund der Angaben des Fremden als erwiesen, dass er in diesem Lokal als Koch unrechtmäßig beschäftigt gewesen sei.

Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers erfülle den in § 36 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG normierten Tatbestand, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen seien.

Daran habe auch das Berufungsvorbringen nichts ändern können. Zum einen ergebe sich aus dem Verwaltungsakt der die unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt habenden Behörde kein Hinweis darauf, dass diese - wie in der Berufung behauptet - zum Zeitpunkt der Erteilung von den bereits erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers in Kenntnis gewesen sei. Zum anderen stelle die unrechtmäßige Beschäftigung von Fremden jedenfalls eine schwer wiegende Übertretung des AuslBG dar, die - insbesondere angesichts der Rechtskraft der erfolgten Bestrafungen - einer (vom Beschwerdeführer versuchten) Relativierung nicht zugänglich sei. Zwar sei dem Berufungsvorbringen insoweit zu folgen, als Bestrafungen nach dem LMG keine solchen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG darstellten. Bei der Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers seien sie jedoch jedenfalls zu berücksichtigen gewesen. Was den Vorfall vom 8. Mai 2000 anlange, so habe die belangte Behörde keine Veranlassung dafür gesehen, den niederschriftlichen Angaben des betretenen Fremden keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Das Argument des Beschwerdeführers, dieser Fremde hätte den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet, um im fremdenpolizeilichen Verfahren eine bessere Ausgangsposition für sich zu erwirken, sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei nämlich nicht einsichtig, welche fremdenrechtlichen Vorteile sich für diesen Fremden durch eine derartige (wie geltend gemacht: unrichtige) Behauptung hätten ergeben sollen. Warum es unglaubwürdig wäre, dass jener Fremde im Zeitraum von elf Tagen (tageweise) in diversen Lokalen bereits gearbeitet habe, lasse die Berufung unbegründet. Auch sei das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer hätte "gerade in Kenntnis der anstehenden Kontrolle durch die Fremdenpolizei" in seinem Lokal keine Schwarzarbeiter beschäftigt, nicht nachvollziehbar. Zum einen würden solche Kontrollen nicht angekündigt, weil sie sonst ihres Zweckes beraubt würden, und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, woher er davon Kenntnis gehabt habe. Zum anderen sei zu bedenken gewesen, dass er angesichts des eingeleiteten Aufenthaltsverbotsverfahrens ein immanentes Interesse daran habe, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Eine Vernehmung des Beschwerdeführers sei erlässlich gewesen, weil nicht erkennbar gewesen sei, was dadurch über das Berufungsvorbringen hinaus hätte bewiesen werden sollen.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen seien im Verfahren nicht geltend gemacht worden. Auf Grund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei jedoch von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen gewesen. Dieser Eingriff sei gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz eines geordneten Arbeitsmarktes und zum Schutz der Gesundheit Dritter - dringend geboten sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers und die große Anzahl daraus resultierender Bestrafungen ließen seine offenbare Geringschätzung der für ihn geltenden Rechtsvorschriften erkennen. Dass er wiederholt Fremde unrechtmäßig beschäftigt habe, beeinträchtige maßgeblich das große Interesse an der Wahrung eines geordneten Arbeitsmarktes. Die Bestimmungen des LMG, gegen die er bereits unzählige Male verstoßen habe, dienten unzweifelhaft dem Schutz der Gesundheit Dritter. Dass er diesbezüglich sogar zweimal habe gerichtlich bestraft werden müssen, lasse die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Gesundheit (er sei Geschäftsführer eines Gastgewerbebetriebes) als auf der Hand liegend erscheinen. Die Vielzahl der mehrfach einschlägigen Bestrafungen innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraumes lasse eine zu seinen Gunsten ausfallende Verhaltensprognose nicht zu. Das Aufenthaltsverbot erweise sich daher als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.

Bei der gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen, die sich zwar als keinesfalls gering, aber auch nicht als besonders ausgeprägt erweise. Dazu komme, dass die einer jeglichen Integration zu Grunde liegende soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten entsprechend an Gewicht gemindert gewesen sei. Dem seien die genannten - hoch zu veranschlagenden - maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber gestanden. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das in seinem wiederholten Fehlverhalten gegründete öffentliche Interesse an seiner Ausreise und dem Fernbleiben vom Bundesgebiet. Dass er Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH sei, habe seine privaten Interessen nicht wesentlich verstärken können. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Angesichts des Zeitpunktes der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts sei dem Aufenthaltsverbot auch nicht § 38 leg. cit. entgegengestanden. Der in § 36 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. normierte Sachverhalt sei bereits zu einem Zeitpunkt verwirklicht gewesen, als der Beschwerdeführer noch nicht acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Das gelte auch für die den beiden gerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten.

Da sonst keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände gegeben gewesen seien, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.

In Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts habe mit einer fünfjährigen Befristung des Aufenthaltsverbotes kein Auslangen gefunden werden können. Die ungewöhnliche Vielzahl der einschlägigen Bestrafungen lasse eine derart geringschätzige Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung erkennen, dass mit einem Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen der nunmehr festgesetzten Gültigkeitsdauer gerechnet werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit ihrem Vorbringen, dass die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem LMG keine bestimmte Tatsache im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG darstellten, zeigt die Beschwerde einen Rechtsirrtum der belangten Behörde auf.

Nach den insoweit unbestrittenen Bescheidfeststellungen der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5. Oktober 1999 (primär) eine Geldstrafe und mit Urteil desselben Gerichtes vom 20. März 2000 (primär) eine weitere Geldstrafe als Zusatzstrafe, jeweils nach dem LMG, verhängt. Diese beiden Verurteilungen stehen zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB und sind daher als Einheit zu werten. Von daher ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG nicht verwirklicht und hat die belangte Behörde daher insoweit das Gesetz verkannt.

2. Weiters bringt die Beschwerde vor, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass der Niederlassungsbehörde "der maßgebliche Sachverhalt" bei Erteilung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung am 24. August 1998 unbekannt gewesen sei, und im Hinblick auf die §§ 38, 34 und 35 FrG ein Aufenthaltsverbot unzulässig sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit ihrer Auffassung, es ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die die unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilende Behörde im Zeitpunkt der Erteilung dieses Aufenthaltstitels Kenntnis von den bis dahin erfolgten Bestrafungen des Beschwerdeführers, die den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG verwirklichten, gehabt habe, ist die belangte Behörde einem (weiteren) Irrtum unterlegen. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer die unbefristete Niederlassungsbewilligung durch die hiefür zuständige Abteilung des Magistrates der Stadt Wien (in der Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, vgl. § 89 Abs. 1 FrG) erteilt. Laut den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurden die beiden Strafbescheide nach dem AuslBG jeweils vom Magistratischen Bezirksamt für den 12. Bezirk erlassen. Der Magistrat der Stadt Wien ist eine einheitliche Behörde, und es kommt seinen Gliederungen, wie etwa den Magistratischen Bezirksämtern, keine (eigenständige) Behördeneigenschaft zu (vgl. dazu etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 911, mwN). Im Hinblick darauf ist davon auszugehen, dass die die unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilende Behörde bei der Erteilung dieses Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer Kenntnis sowohl von seinen Bestrafungen nach dem AuslBG als auch von seinem diesen Bestrafungen zu Grunde liegenden Fehlverhalten hatte.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. können Fremde, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid (nur) ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.

Das von der belangten Behörde dem Aufenthaltsverbot (u.a.) zu Grunde gelegte Fehlverhalten des Beschwerdeführers nach dem AuslBG stellt gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG einen Versagungsgrund dar, der bereits vor Erteilung des genannten Aufenthaltstitels eingetreten ist und der Niederlassungsbehörde bekannt war. Im Hinblick auf § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG könnte das den beiden, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG maßgeblichen Bestrafungen nach dem AuslBG zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers für sich allein die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Allerdings durfte dieses Fehlverhalten im Rahmen der Beurteilung des vom Beschwerdeführer nach der Erteilung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung gesetzten (weiteren) strafbaren Verhaltens mit berücksichtigt werden.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, ist - anders als etwa bei der Frage, ob der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 oder 2 leg. cit. erfüllt sei - nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/18/0162). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde hinsichtlich des vom Beschwerdeführer nach dem 24. August 1998 gesetzten Fehlverhaltens zwar in Bezug auf seine Verurteilung vom 20. März 2000 und den oben genannten Vorfall vom 8. Mai 2000 Feststellungen getroffen, jedoch darüber hinaus nähere Feststellungen zu dem für seine Verurteilung vom 5. Oktober 1999 maßgeblichen strafbaren Verhalten und zu den Verwaltungsübertretungen nach dem LMG unterlassen.

3. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde einerseits - wie oben dargelegt - den Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG rechtsirrtümlich als verwirklicht und für ihre Beurteilung als relevant angesehen hat und andererseits auch keine ausreichenden Feststellungen zu einem wesentlichen Teil des nach der Erteilung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung gesetzten Fehlverhaltens des Beschwerdeführer getroffen hat, kann die Ansicht der belangten Behörde, es sei die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt, nicht überprüft werden. Insoweit hat die belangte Behörde daher den angefochtenen Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

4. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung der Erhöhung der Gültigkeitsdauer auf zehn Jahre als rechtswidrig, ist doch nicht auszuschließen, dass für diese Erhöhung (auch) die - rechtsirrtümliche - Annahme der belangten Behörde, es sei in Anbetracht der beiden gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, maßgebend war.

5. Demzufolge war der angefochtene Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

6. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 FrG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, und der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung von Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.

Wien, am 20. Februar 2004

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