Normen
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. Jänner 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich nach seinen eigenen Angaben seit März 1989 durchgehend in Österreich. Nachdem er zunächst über befristete Aufenthaltstitel zum Zweck der Familiengemeinschaft mit Fremden verfügt habe, sei ihm am 31. Mai 1999 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt worden.
Am 10. September 1997 sei der Beschwerdeführer vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Vergehens der vorsätzlichen Sachbeschädigung und der Körperverletzung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 9. Februar 1997 mit weiteren Komplizen mehrere PKW und Kellerfenster beschädigt und dadurch einen Schaden in der Höhe von über S 22.000,-- verursacht. Am selben Tag habe er gemeinsam mit seinen jugendlichen Komplizen einen anderen Jugendlichen durch Tritte und Schläge am Körper verletzt.
Am 11. September 1998 sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung und der schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon viereinhalb Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe Anfang April 1998 mit einem Komplizen vereinbart, eine Imbissstube zu überfallen. Am 18. April 1998 habe er mit dem Komplizen beschlossen, den Raubüberfall durchzuführen. Dazu habe er einen Bekannten angeheuert, der seinen PKW als Fluchtauto und sich selbst als Fahrer zur Verfügung gestellt habe. Ein weiterer Freund habe dem Beschwerdeführer und seinem Komplizen eine Pistole mit sieben Schuss Munition sowie einen Dolch mit einer zwölf Zentimeter lange Klingen geborgt. Geplant sei gewesen, den Verkäufer eines Imbissladens mit den Waffen zu bedrohen und ihm die Tageslosung zu rauben. Die Täter seien am späten Abend mit dem Fahrzeug zum Tatort gefahren und hätten dort einige Runden gedreht, um die Lage zu erkunden. Letztendlich hätten sie sich von ihrem Tatvorhaben nur dadurch abbringen lassen, dass mehr Passanten als erwartet am geplanten Ort des Raubüberfalles unterwegs gewesen seien. Nur wenige Tage später, am 21. April 1998 seien der Beschwerdeführer und dessen Komplize mit den für den Raubüberfall ausgeborgten Waffen unterwegs gewesen. Dabei hätten sie grundlos einen Streit mit einem unbekannten Ausländer provoziert. Diesen hätten sie mit Faustschlägen und Fußtritten misshandelt. Das Opfer sei in ein nahe gelegenes Lokal geflüchtet, um Hilfe zu holen. Ein Gast, der aus dem Lokal gekommen sei, sei vom Komplizen des Beschwerdeführers mehrmals geschlagen worden. Im Anschluss daran hätten die beiden Täter das Lokal betreten, wobei der Beschwerdeführer das Messer in der Hand gehalten habe. Sie hätten Gäste und den Wirt mit dem Umbringen bedroht. Ungeachtet dessen hätten sich einige Gäste auf die Täter gestürzt und versucht, ihnen die Waffen abzunehmen. Bei diesem Handgemenge habe der Beschwerdeführer mit dem Messer zweimal auf einen Mann eingestochen und diesem Stichwunden im Bereich des Schlüsselbeines und über dem linken Schulterblatt zugefügt.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher erfüllt.
Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit seiner Mutter im Jahr 1989 nach Österreich gekommen und habe hier die Volksschule und vier Jahre lang eine AHS besucht, die er jedoch auf Grund seiner Verhaftung im April 1998 nicht habe abschließen können. Nach seiner Haftentlassung habe er einen Kurs besucht und im Juli 1999 seinen Hauptschulabschluss nachgeholt. Derzeit sei er nach seinen eigenen Angaben auf Lehrstellensuche. Er lebe mit seiner Mutter, dem Stiefvater und der Stiefschwester im gemeinsamen Haushalt. In Österreich lebten auch seine Großeltern. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet sei jedoch die Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, weil sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 1 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Eigentums und der Rechte dritter, dringend geboten sei. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers habe mehr als augenfällig verdeutlicht, dass er nicht willens oder nicht in der Lage sei, die zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen sowie zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten Normen seines Gastlandes einzuhalten. Eine positive Prognose könne für den Beschwerdeführer nicht erstellt werden, weil er sich trotz einer bereits erfolgten Verurteilung nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich innerhalb kürzester Zeit und noch dazu in gravierendem Ausmaß straffällig zu werden.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stehe das genannte öffentliche Interesse gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
§ 38 Abs. 1 Z. 4 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer erst im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommen und daher nicht schon im Kleinkindalter hier sozialisiert worden sei.
Zutreffend habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz einer bereits erfolgten Verurteilung neuerlich und noch dazu weitaus intensiver straffällig geworden sei, könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Rechtsansicht der belangte Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht und die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbekämpft. Auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet diese Beurteilung keinem Einwand.
2. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie die Haushaltsgemeinschaft mit Mutter, Stiefvater und Stiefschwester berücksichtigt. Weiters hat sie dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten, dass er in Österreich die Volksschule und vier Jahre lange eine allgemeinbildende höhere Schule besucht und den Hauptschulabschluss nachgeholt hat. Auch den inländischen Aufenthalt der Großeltern hat sie berücksichtigt.
Da in der Beschwerde keine weiteren, das Familienleben betreffenden Umstände vorgebracht werden, kommt dem geltend gemachten Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe "die familiären Umstände" nicht ausreichend erhoben, jedenfalls keine Relevanz zu.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die soziale Komponente der aus dem bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbaren Integration durch die begangenen bzw. versuchten Straftaten erheblich gemindert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0309).
Den solcherart zwar geminderten, aber dennoch beachtlichen persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet steht die Gefährdung von öffentlichen Interessen auf Grund der Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber. Bei der Tat vom 9. Februar 1997 hat der Beschwerdeführer nach seinen bei den Verwaltungsakten erliegenden niederschriftlichen Angaben vor der Bundespolizeidirektion Wien seine Komplizen mit den Worten "Hau'n mas" aufgefordert, auf zwei unbekannte Burschen loszugehen. Daraufhin habe er einen der beiden Burschen mit dem Fuß "niedergeschlagen". Dieser habe sich nicht gewehrt. Dennoch habe ihn der Beschwerdeführer noch mehrmals mit der Faust geschlagen. Erst auf Grund des Eintreffens der Polizei habe er dieses Verhalten beendet. Nach diesen Angaben habe er überdies ein Messer bei sich geführt, "damit ich es bei einer Rauferei auch benützen kann". Bereits aus diesen Tatumständen ist die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Bei den der Verurteilung vom 11. September 1998 zugrunde liegenden Taten hat der Beschwerdeführer die Intensität seines von besonderer Aggressivität und Brutalität gekennzeichneten strafbaren Verhaltens noch gesteigert. Nach der Begründung des im Akt erliegenden Urteiles ist er u.a. "aus nichtigem Anlass bzw. grundlos" in Verletzungsabsicht über einen Unbekannten hergefallen, der sich schließlich in ein Lokal habe flüchten können. In diesem Lokal habe er nicht nur die anwesenden Personen mit dem Tod bedroht, sondern auch mit einem Kampfmesser auf einen anderen eingestochen. Deshalb wurde er u.a. wegen schwerer Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 StGB (Begehung einer schweren Körperverletzung mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist) verurteilt. In diesem Urteil wird das hohe Aggressionspotential der beiden Täter hervorgehoben, wenn beim Beschwerdeführer auch eine "offensichtliche Beeinflussung durch den noch aggressiveren" Mittäter als mildernd gewertet worden ist. Unter Zugrundelegung der beschriebenen Tathergänge kann nicht davon gesprochen werden, dass "der Beschwerdeführer nie selbst die treibende Kraft bei Verletzung der strafgesetzlichen Vorschriften war, sondern entweder aus jugendlichem Übermut oder als bloß Mitläufer sich zur Begehung einer Tat im strafrechtlich relevanten Sinn hat hinreißen lassen".
Die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), kann nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Fehlen von sozialen Bindungen in seiner Heimat ist zu entgegnen, dass § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben schützt, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleistet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0342).
Die in der Beschwerde gerügte Unterlassung der "Einvernahme sämtlicher dem Beschwerdeführer nahestehenden Familienmitglieder" zur Frage des Fehlens sozialer Bindungen in der Heimat stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.
3. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Die Beschwerde führt für die Ansicht, ein - wie der Beschwerdeführer - vor Vollendung des siebenten Lebensjahres in das Bundesgebiet eingereister Fremder sei "von klein auf im Inland aufgewachsen", die Regierungsvorlage (betreffend ein Fremdengesetz, 685 BlgNR 20. GP, 46 f) ins Treffen. Nach einem darin enthaltenen Beispiel sei zwar ein mit drei, nicht jedoch ein mit zwölf Jahren eingereister Fremder von der Bestimmung umfasst.
Die Wendung "von klein auf" ist nach der - unter Bezugnahme auch auf dieses Beispiel in der Regierungsvorlage ergangenen - hg. Judikatur (siehe insbesondere den Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0150, und eine Reihe darauf basierender Erkenntnisse, etwa jenes vom 2. März 1999, Zl. 98/18/0244) so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann.
Dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, nach § 21 Abs. 2 ABGB seien unter Kindern solche Personen zu verstehen, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, ist zu entgegnen, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, den Begriff "von klein auf" mit jenem des Kindesalters gemäß § 21 Abs. 2 ABGB gleichzusetzen.
Die Ansicht der belangten Behörde, § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer erst im Alter von sechs Jahren nach Österreich gekommen sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seines Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Anders als der Beschwerdeführer meint, ist der Umstand, dass vorliegend die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes von der Interpretation des unbestimmten Gesetzesbegriffes "von klein auf" in § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG abhängt, kein bei der Bemessung der Gültigkeitsdauer zu berücksichtigendes Kriterium.
Wie dargestellt sind die Straftaten des Beschwerdeführers von besonderer Aggressivität und Brutalität gekennzeichnet. Von daher kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz bereits erfolgter Verurteilung sein strafbares Verhalten sogar noch gesteigert hat, die Auffassung vertrat, der Zeitpunkt des Wegfalles des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes könne nicht vorhergesehen werden.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Februar 2001
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