Normen
11997E234 EG Art234;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs2;
ARB1/80 Art6;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48;
VwGG §38a;
11997E234 EG Art234;
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs2;
ARB1/80 Art6;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48;
VwGG §38a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 28. Dezember 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Den Sachverhaltsfeststellungen der erstinstanzlichen Behörde zufolge habe der Beschwerdeführer am 25. November 1998 mit einem Arbeitskollegen eine tätliche Auseinandersetzung gehabt und diesen mit einem Messer verletzt. Auf Grund dieser Tätlichkeit sei er vom Landesgericht Linz am 12. August 1999 zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (mit einer Probezeit von drei Jahren) und einer unbedingten Geldstrafe von S 18.000,-- verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe nach seiner illegalen Einreise in Österreich am 15. März 1992 einen Asylantrag gestellt und in der Folge die österreichische Staatsbürgerin J.W. geheiratet, um (laut seiner Aussage) leichter eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Nach zwei Jahren habe er sich einvernehmlich scheiden lassen. Seinen Angaben zufolge sei die Ehe vollzogen worden bzw. habe er während dieser Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Am 9. April 1998 habe er seine nunmehrige Ehefrau, die österreichische Staatsbürgerin S.E., geheiratet. Bei seiner Vernehmung habe er angegeben, dass diese derzeit im dritten Monat schwanger wäre und er deshalb ersuche, von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen (dazu habe er den Mutter-Kind-Pass seiner Ehefrau vorgelegt). Außerdem würden bisher keine negativen Vormerkungen aufscheinen.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers habe die erstinstanzliche Behörde ausgeführt, dass er Angehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin und derzeit arbeitslos wäre. "Außer seiner Ehefrau" habe er in Österreich keine Verwandten. Diese wäre in einem näher bezeichneten Hotel in Linz beschäftigt und würde dort ein monatliches Einkommen von S 10.000,-- beziehen.
In seiner Berufungsschrift vom 5. November 1999 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die erstinstanzliche Behörde auf Grund der im § 36 Abs. 1 FrG normierten Ermessensentscheidung von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes hätte Abstand nehmen müssen. Auch das Strafgericht wäre zum Entschluss gekommen, dass von ihm nicht eine derartige Gefahr ausgehen würde, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden würde. Er habe neuerlich darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau mit ihrem ersten Kind schwanger wäre, diese bereits als Kleinkind nach Österreich gekommen und hier aufgewachsen wäre sowie die österreichische Staatsbürgerschaft besäße. Sie befände sich derzeit in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, und es wäre ihr nicht zuzumuten, Österreich zu verlassen. Weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es sich bei seiner strafbaren Handlung um einen "einmaligen Ausrutscher" gehandelt hätte, und beantragt, in den gegenständlichen Strafakt Einsicht zu nehmen. Es wäre zwar richtig, dass er derzeit in keinem Arbeitsverhältnis stünde, er würde jedoch danach trachten, ein solches einzugehen.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass in Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten sei und Gegenteiliges von ihm auch nicht behauptet werde. Er halte sich seit 1992 in Österreich auf und lebe hier mit seiner Ehefrau. In Anbetracht dieser Tatsache werde zweifelsohne durch die Erlassung des Aufenthaltsverbots in nicht unwesentlichem Umfang in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. Auch werde ihm sicherlich eine der Dauer seines Aufenthaltes (ca. sieben Jahre) entsprechende Integration zuzubilligen sein. In beruflicher Hinsicht sprächen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Integration; dies schon deshalb, weil er selbst bestätige, zurzeit wiederum erwerbslos zu sein. Seiner sicherlich vorhandenen Integration (auf Grund seines siebenjährigen Aufenthaltes mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet) sei jedoch die Schwere des von ihm begangenen Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs. 1 StGB entgegenzuhalten. Dieser Verurteilung sei zu Grunde gelegen, dass er einer anderen Person mit einem Messer mit einer Klingenlänge von rund 20 cm einen Stich gegen die linke Lendenregion zugefügt habe, wodurch diese Person eine Wunde mit einer Stichkanallänge von rund 9 cm erlitten habe. Zweifelsohne sei, wie er in seiner Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 14. Dezember 1999 ausgeführt habe, für die verletzte Person keine Lebensgefahr damit verbunden gewesen, weil nur Weichteile, also Muskulatur unterhalb des Bindegewebes, verletzt worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer allerdings übersehen bzw. (vermutlich bewusst) unterlassen, anzuführen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass die Resultate von allgemeinen Stichverletzungen großteils vom Zufall bestimmt wären. Es wäre nur eine Frage der Winkelgrade bzw. der Stichtiefe um einige wenige Zentimenter, dass eben lebenswichtige Organe gerade nicht verletzt worden wären bzw. würden. Es wäre in unmittelbarer Nachbarschaft bereits das Bauchfell gelegen gewesen, das ohne Schwierigkeiten hätte durchdrungen werden können.
Möge das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen noch "glimpflich" ausgegangen sein, so führten derartige Verbrechen jedoch sehr häufig zu schwersten Verletzungen mit schweren Dauerfolgen, im schlimmsten Fall zum Tod eines Opfers. Bereits die Verwendung einer Waffe zur Begehung eines Verbrechens (ob diese nun angewendet bzw. eingesetzt werde oder nicht) sei aus fremdenrechtlicher Sicht besonders schwer zu gewichten. Wenn diese Waffe, wie im konkreten Fall, auch noch absichtlich zu einer schweren Körperverletzung eingesetzt werde (wobei die Folgen dieses Einsatzes mehr oder weniger vom Zufall abhingen), so müsse das unumgänglich zu entsprechenden Konsequenzen (zu einer strafrechtlichen Verurteilung bzw. bei Fremden auch zu einer entsprechenden Einleitung von fremdenpolizeilichen Maßnahmen) führen.
Dieses Verbrechen werde von der belangten Behörde "enorm schwer" gewichtet. Es handle sich bei derartigen strafbaren Handlungen nicht mehr "nur um ein Kavaliersdelikt", das irgendwann passiere, sondern um ein absichtliches, also bewusst gewolltes Verbrechen, wobei der Beschwerdeführer in Kauf genommen habe, dass dieses Verbrechen noch schwerere Folgen verursache. Es sei daher nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers doch schwer wiegenderer Art, weshalb nicht mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern, insbesondere auf Grund der besonderen Brutalität und der schweren Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bzw. körperlichen Integrität von Personen, die mit der Verwendung einer Waffe immer verbunden seien, von der Ermessenbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe "Gebrauch gemacht" werden müssen.
Da unter Abwägung aller Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran vermöge sein Hinweis auf sein Eheleben nichts zu ändern, zumal die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mit einem absoluten Kontaktverbot verbunden sei.
Auch sein Hinweis auf das Assoziationsabkommen könne in dieser Hinsicht nichts ändern, weil dieses Abkommen Regulative hinsichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit enthalte.
Die Dauer des von der erstinstanzlichen Behörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer sich wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde. Auch entspreche diese Dauer der Tilgungsfrist für seine gerichtliche Verurteilung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes. Im vorliegenden Fall findet daher auf den Beschwerdeführer, der Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin ist, die Bestimmung des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG Anwendung, der zufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend seine strafgerichtliche Verurteilung, er macht jedoch geltend, dass die besagte Straftat lediglich aus einer Kurzsschlussreaktion heraus auf Grund eines Streites mit einem Arbeitskollegen passiert sei, er sich vor dieser Tat jahrelang in Österreich aufgehalten habe, ohne straffällig zu werden, und das Strafgericht von einer positiven "Zukunftsprognose" ausgegangen sei. Dieses habe den Umstand, dass es beim Versuch geblieben und der Beschwerdeführer unbescholten gewesen sei, als besonderen Milderungsgrund gewertet und keinen Erschwernisgrund festgestellt. Darüber hinaus habe der Sachverständige (im Strafverfahren) ausgeführt, dass für das Opfer keine Lebensgefahr bestanden hätte und (bei diesem) nur Weichteile, also die Muskulatur unter dem Bindegewebe, verletzt worden wäre.
1.3. Dieses Vorbingen ist nicht zielführend.
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid verübte der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung, indem er einem Arbeitskollegen mit einem Messer, das eine Klingenlänge von rund 20 cm hatte, einen Stich gegen die linke Lendenregion zufügte, wodurch jener eine Wunde mit einer Stichkanallänge von rund 9 cm erlitt. Dass damit für das Opfer keine Lebensgefahr verbunden war, weil nur Weichteile des Körpers verletzt worden waren, stellt keinen Umstand dar, der angesichts der mit der strafgerichtlichen Verurteilung bindend feststehenden Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers, nämlich seiner Absicht, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, zu seinen Gunsten auszuschlagen vermag. Darüber hinaus ist hier nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, von welchen Erwägungen das Strafgericht bei der Strafbemessung ausgegangen ist, weil die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von den in der Beschwerde angesprochenen gerichtlichen Strafzumessungsgründen - vorzunehmen hatte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1999, Zl. 99/18/0130, m.w.N.). Im Übrigen zeigt, selbst wenn der Beschwerdeführer bis zu dieser Straftat in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war, sein Fehlverhalten doch deutlich seine Gewaltbereitschaft und seine Einstellung, Konflikte in völlig unangemessener Weise mit brutaler Körpergewalt lösen zu wollen.
1.4. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen begegnet die Annahme der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde (vgl. § 36 Abs. 1 Z. 1 FrG), keinen Bedenken. Wenn sie das Aufenthaltsverbot im Spruch ihres Bescheides allein auf § 36 FrG und nicht auf § 48 Abs. 1 leg. cit. gestützt hat, so war dies zwar rechtswidrig, dies bewirkte jedoch keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, zumal § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, weiterhin insofern von Bedeutung sind, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der im § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0155).
2. Ebenso begegnet die Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 1 FrG keinem Einwand. Diese hat im Hinblick auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1992 und seiner daraus ableitbaren Integration in Österreich sowie den Umstand, dass er seit 9. April 1998 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die ein Kind erwartet, zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber auch - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Interessen - zu Recht den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt und somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, manifestieren sich doch in der vom Beschwerdeführer verübten Straftat, derentwegen er gerichtlich verurteilt wurde, die von ihm ausgehende massive Gefahr für die körperliche Sicherheit und Unversehrtheit anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.
Im Lichte dessen kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG den nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kein geringeres Gewicht beigemessen hat als den obgenannten erheblichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. An dieser Beurteilung vermag auch die von der Beschwerde ins Treffen geführte Behauptung, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer geregelten Beschäftigung nachgehe, nichts zu ändern.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht steht der Erlassung des Aufenthaltsverbotes angesichts der sich im besagten Fehlverhalten des Beschwerdeführers manifestierenden Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer, die über eine bloße Ordnungsstörung weit hinausgeht, auch die Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964, Zl. 64/221/EWG, nicht entgegen, zumal diese in Ansehung ihres Art. 3 Abs. 1 und 2 in der österreichischen Rechtsordnung durch § 48 Abs. 1 FrG umgesetzt wurde (vgl. im Zusammenhang mit dieser Richtlinie etwa das zum Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene, wegen der insoweit unveränderten Rechtslage auch hier anwendbare hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 95/21/0937, m.w.N.).
4. Mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer vollinhaltlich in den Anwendungsbereich des auf der Grundlage des Assoziierungsakommens EWG-Türkei aus 1963 gefassten Beschlusses Nr. 1/1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei falle und die Voraussetzungen des Art. 6 desselben erfülle, geht die Beschwerde schon deshalb fehl, weil dem Beschwerdeführer durch diese Normen keine Rechtsposition eingeräumt wird, die über die den EWR-Bürgern oder begünstigten Drittstaatsangehörigen durch § 48 FrG gewährleisteten Rechte hinausginge.
5. Auf dem Boden der vorstehenden Erwägungen bedarf es daher keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der in der Beschwerde gestellten Fragen und ist auch die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, wonach sich die belangte Behörde ausreichend mit dem "Assoziationsrecht EWG/Türkei" auseinander gesetzt und Feststellungen zur Frage dessen Anwendbarkeit unterlassen habe, nicht zielführend.
6. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
7. Schließlich wendet sich die Beschwerde noch gegen die fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226, m.w.N.) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Im vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der Verübung der schweren Straftat zu Tage getretenen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vor Ablauf von fünf Jahren erwartet werden könne.
8. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Februar 2000
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