VwGH 2000/16/0374

VwGH2000/16/037411.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der EN GmbH in W, Rechte Wienzeile 25-27, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 2. Mai 2000,

Zlen. 1) Jv 1690-33a/00 und 2) Jv 1231-33a/00, je betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §9 Abs1;
VwRallg;
GGG 1984 §9 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und den dazu vorgelegten Ausfertigungen der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Betreffend den ersten Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des BG Innere Stadt Wien vom 1. Februar 2000 auf Grund eines in Rechtskraft erwachsenen Exekutionsbewilligungsbeschlusses vom 9. September 1999 (der die Pauschalgebühr bereits mit S 340,-- bestimmt hatte) gemäß TP 4 lit. a GGG Pauschalgebühr in Höhe von S 340,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,-- vorgeschrieben.

Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde unter anderem mit der Begründung keine Folge, die Beschwerdeführerin habe die Gewährung der Verfahrenshilfe erst am 17. Feber 2000 beantragt.

Im zweiten Beschwerdefall wurde der Beschwerdeführerin betreffend das Verfahren 45 C 7/99k des BG Innere Stadt Wien (Streitwert S 1,530.000,--) vom Kostenbeamten Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in der Höhe von S 4.056,-- vorgeschrieben.

In dem gegen die Vorschreibung erhobenen Berichtigungsantrag führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, es sei ihr die Verfahrenshilfe aus nicht gerechtfertigten Gründen nicht gewährt worden.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag mit der Begründung keine Folge, der Verfahrenshilfeantrag sei mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7. Juni 1999 abgewiesen (sowie die Klage zurückgewiesen) worden und der dagegen erhobene Rekurs sei ohne Erfolg geblieben. Es sei daher gemäß der Anm. 3 zur TP 1 GGG die Vorschreibung von einem Viertel der Gebühr gerechtfertigt. Diese betrage allerdings richtig berechnet S 8.112,--, weshalb die belangte Behörde die Summe mit diesem Betrag festsetzte.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wobei die Beschwerdeführerin in der Sache nur Folgendes vorbringt:

"In allen Verfahren wurde seit dieser Zeit die Verfahrenshilfe beantragt, die einer mittellosen Person den Zugang zum Recht verschaffen soll. Bei Beantragung der Verfahrenshilfe ist sowohl im Sinne des § 8 Gerichtsgebührengesetzes Gebührenbefreiung als gegeben anzusehen, als auch im Zuge der Genehmigung der Verfahrenshilfe vorhanden, es sei denn die Richter haben eine andere Gehirnstruktur als ein normal denkender Mensch.

Auch wenn die Verfahrenshilfe angewiesen wird, aus welchen Gründen auch immer, dann ist zumindest die Gerichtsgebührenbefreiung im Sinne des § 8 Gerichtsgebührengesetzes gegeben. Da bei jedem Antrag die Verfahrenshilfe beantragt wurde, so kann das Gericht nicht vermeinen, dass es nicht bereits bei der Beantragung wusste, dass Gebührenbefreiung vorhanden ist."

Die von den angefochtenen Bescheiden jeweils referierten Sachverhalte stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 GGG tritt dann, wenn die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist (vgl. dazu auch die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6 unter BE 6 zu § 9 GGG referierte, noch zu § 9 GJGebGes ergangene hg. Rechtsprechung).

Nach ständiger hg. Judikatur sind die Justizverwaltungsinstanzen an die Entscheidungen des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und haben sie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht selbstständig zu prüfen (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter AE 3, 4 und 10 zu § 9 GGG referierte hg. Judikatur).

Wird mit der Überreichung einer Klage auch ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und dieser in der Folge abgewiesen, so ist die Überreichung der Klage gebührenpflichtig (siehe dazu insbesondere das bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter AE 9 zu § 9 GGG referierte hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 96/16/0260, sowie die unter BE 4 referierte hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich demnach bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass den angefochtenen Bescheiden die jeweils behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, weil die Beschwerdeführerin einerseits ihren Verfahrenshilfeantrag lange nach Entstehen der Gebührenpflicht gestellt hat (nämlich im Beschwerdefall 1) und weil andererseits (im Beschwerdefall 2) der Verfahrenshilfeantrag rechtskräftig abgewiesen wurde.

Da die übrigen, weitwendigen Beschwerdeausführungen (betreffend die Frage von Ersatzleistungen an Zwangsarbeiter, einer Kontosperre und eines Berufsverbotes) und die in Verbindung damit erfolgte Anregung der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit der Sache nichts zu tun haben, war daher die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigte sich sowohl die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens als auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 532 letzter Absatz und Seite 533 Abs. 1 und Abs. 4 referierte hg. Judikatur).

Wien, am 11. Juli 2000

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