VwGH 2000/16/0307

VwGH2000/16/030713.4.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Dr. Rudolf Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichtes Wien vom 18. Feber 2000, Zl. Jv 559-33/00, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittige Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin führte zu 16 Cg 116/96z des HG Wien gegen die Buchbinderei R.G. Uhl zunächst Klage auf Zahlung von S 2,303.583,-- sA, wobei dieses Begehren im Zuge des Verfahrens auf die Herausgabe von Druckmaschinen (neuer Streitwert S 4,680.000,--) geändert und diese Klagsänderung vom Gericht zugelassen wurde. Ausgehend vom geänderten Streitwert entrichtete die Beschwerdeführerin Pauschalgebühr im Ausmaß von S 67.620,--.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. September 1997 wurde ein Vergleich folgenden Inhalts geschlossen:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei Exekution nachstehende Druckereimaschinen herauszugeben:

1 Heidelberg Fünffarben-Offsetmaschine 48 x 65 cm, Modell MOFPP-H+L, mit Schuppenanleger, Hochstapelauslage und Lackiersystem, Maschinen-Nummer 612 618.

2. Die klagende Partei wird von Pkt. 1. nur im Falle des Terminverlustes zur folgenden Zahlungsvereinbarung Gebrauch machen, wenn die beklagte Partei die Zahlungsvereinbarung nicht einhält, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters S 6,025.000,-- in folgenden Raten bezahlt: am 26.10., 26.11. und 26.12.1997 je

S 75.000,--, am 31.12.97 S 300.000,-- und sodann beginnend mit 26.1.98 und sodann an jedem 26. der Folgemonate je S 120.000,--, alles bei Terminsverlust bei Nichtzahlung von 2 aufeinanderfolgenden Raten."

Über Auftrag des Revisors schrieb die Kostenbeamtin des HG Wien der Beschwerdeführerin ausgehend von der in Punkt 2 des Vergleiches genannten Summe weitere Pauschalgebühr im Ausmaß von S 17.800,-- zuzüglich Einhebungsgebühr (S 100,--) vor.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Berichtigungsantrag mit dem Argument, nur Punkt 1. des Vergleiches enthalte einen exekutionsfähigen Anspruch.

Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge und setzte von Amts wegen die zu entrichtende Pauschalgebühr mit S 17.860,-- zuzüglich S 100,-- Einhebungsgebühr fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, dass von ihr kein weiterer Betrag im Ausmaß von S 17.860,-- gefordert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.

Hievon tritt gemäß Abs. 2 Z. 2 der zitierten Gesetzesstelle folgende Ausnahme ein:

"2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."

Gemäß TP 1 GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes über S 4 Mio bis S 5 Mio S 67.520,-- und bei einem Wert über S 5 Mio 1,2 % vom jeweiligen Streitwert zuzüglich S 13.180,--. Das ergibt bei einem Streitwert von S 6,025.000,-- S 85.480,--. Die Differenz zu dem entrichteten Gebührenbetrag von S 67.620,-- beträgt daher S 17.860,--.

Nach ständiger hg. Judikatur ist im Falle eines Vergleiches der Wert jener Leistung maßgeblich, zu dem sich eine Partei im Vergleich verpflichtet (vgl. z.B. die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren6 unter E 7 zu § 18 GGG referierte hg. Rechtsprechung), wobei es nicht darauf ankommt, ob mit dem Vergleich ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wird (Tschugguel/Pötscher a.a.O. E 14a).

Da sich aus dem von der Beschwerdeführerin selbst dargelegten Vergleichstext als primäres Ziel der Vereinbarung auf Grund des Punktes 2. eine von der beklagten Partei an die Beschwerdeführein zu zahlende Summe von S 6,025.000,-- ergibt und die Herausgabepflicht laut Punkt 1. nur als Druckmittel zur Sicherung dieser Zahlungspflicht anzusehen ist, ist damit das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Mit Punkt 2. des Vergleiches wurde nämlich eine Erweiterung des Streitgegenstandes auf die von der beklagten Partei an die Beschwerdeführerin zu erbringende Zahlung vorgenommen.

Sohin ergibt sich schon aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.

Mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Im Hinblick auf die gemäß § 35 Abs. 1 VwGG getroffene Entscheidung erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 13. April 2000

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