VwGH 2000/16/0301

VwGH2000/16/03017.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch die KPMG Austria Wirtschaftsprüfungs und Steuerberatungs GesmbH in Wien IX, Kolingasse 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 7. Februar 2000, GZ. RV 0011-09/07/99, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

KVG 1934 §5 Abs1 Z3;
KVG 1934 §5 Abs2;
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;
KVG 1934 §6 Abs2;
KVG 1934 §5 Abs1 Z3;
KVG 1934 §5 Abs2;
KVG 1934 §6 Abs1 Z3;
KVG 1934 §6 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 98/16/0374, verwiesen, womit der Verwaltungsgerichtshof dieselbe Beschwerdeführerin betreffend unter Verweis auf hg. Vorjudikatur klargestellt hat,

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 KVG (in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung)

lautet auszugsweise:

"Der Gesellschaftssteuer unterliegen:

  1. 1. ...
  2. 2. ...
  3. 3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft,
    1. a) ...
    2. b) wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (Beispiele: Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft durch die Gesellschafter zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung); ..."

      Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. sind Gesellschaften mit

      beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften.

      § 6 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften gelten:

  1. 1. ...
  2. 2. ...
  3. 3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren,

    4. ...

(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen."

Wie insbesondere die Formulierungen der Gegenschrift der belangten Behörde zeigen (siehe dort Seite 6 vorletzter und letzter Absatz, wonach sich für die belangte Behörde allein aus dem Vorliegen einer stillen Gesellschaft schon die Gesellschaftereigenschaft iS des KVG ergibt), hat die belangte Behörde die Aussagen des hg. Erkenntnisses Zl. 98/16/0374 gründlich missverstanden. Nicht jeder, der als stiller Gesellschafter bei einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist, ist schon als Gesellschafter iS des § 6 Abs. 2 (jetzt § 5 Abs. 2) KVG anzusehen, sondern nur derjenige, der über ein Gesellschaftsrecht gemäß § 6 Abs. 1, im vorliegenden Fall eines nach der Z. 3 (jetzt § 5 Abs. 1 Z. 3) KVG, das heißt über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn (oder jetzt auch am Liquidationserlös) der Gesellschaft gewährt!

Diesbezüglich kommt es - wie in dem oben zitierten hg. Erkenntnis unmissverständlich klargelegt wurde - im Falle der Kombination einer variablen Gewinnbeteiligung mit einer festen Verzinsung darauf an, welche der beiden Ertragskomponenten im Vordergrund steht. Aus diesem Grunde wurde ja mit dem jetzt schon wiederholt zitierten hg. Vorerkenntnis der damals angefochtene Bescheid aufgehoben, weil zu klären war, ob die in Rede stehende stille Beteiligung (um die es auch jetzt geht) eine solche ist, bei der die variable Gewinnkomponente im Vordergrund steht.

Da die belangte Behörde ebenso wie schon in dem dem hg. Erkenntnis Zl. 98/16/0374 zu Grunde liegenden Fall es auch im jetzt zu entscheidenden Fall unterlassen hat, dieser Frage die entsprechende Aufmerksamkeit zuzuwenden, hat sie ihren Bescheid auch jetzt mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

Wien, am 7. Dezember 2000

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