Normen
BAO §295;
BAO §48;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
BAO §295;
BAO §48;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Begründung
Die in Deutschland ansässigen Beschwerdeführer sind - als Kommanditisten einer österreichischen Kommanditgesellschaft - in Österreich beschränkt steuerpflichtig.
Mit den beiden angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 7. November 2000 wurden bei der Ermittlung der österreichischen Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1995 die von der Kommanditgesellschaft in den Jahren 1990 bis 1992 erlittenen Verluste nicht zum Abzug zugelassen.
Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden.
Mit Schreiben vom 11. Jänner 2002 übermittelte der Bundesminister für Finanzen zwei auf § 48 BAO gestützte Bescheide vom selben Datum, mit denen -im Ergebnis dem Antrag der Beschwerdeführer Rechnung tragend - der Abzug der erlittenen Verluste angeordnet wird, weshalb der Bundesminister die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführer materiell klaglos gestellt seien, und anregt, die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2002 mit, dass sie sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht als klaglos gestellt erachten, da die nach § 48 BAO erlassenen Bescheide nach Maßgabe anderer Vorschriften der BAO (zB §§ 293 ff und §§ 303 ff) wieder aus dem Rechtsbestand beseitigt werden könnten, was zu einem Rechtsschutzproblem führen würde, da somit die "neuen" Bescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wären, aber keine Möglichkeit mehr bestünde, die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg zu bekämpfen, wenn das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr eingestellt würde.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofes sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide, mit denen die Einkommensteuer für 1993, 1994 und 1995 ohne Abzug der Verluste festgesetzt wurde, nicht mehr beschwert, weil inzwischen der Bundesminister für Finanzen - den Abzug der Verluste anordnende - Bescheide gemäß § 48 BAO erlassen hat. Im Übrigen wurden auf Grund der Bescheide des Bundesministers für Finanzen in der Folge vom Finanzamt Bregenz gemäß § 295 BAO neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 (Ausfertigungsdatum 1. Februar 2002) erlassen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist durch die gemäß § 48 BAO erlassenen Bescheide des Bundesministers für Finanzen eine materielle Klaglosstellung eingetreten (vgl den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2002, B 2299/00, mit welchem die beim Verfassungsgerichthof anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die auch in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide eingestellt worden sind). Bei einem allfälligen Ausscheiden der auf § 48 BAO gestützten Bescheide aus dem Rechtsbestand wären auch die darauf gestützten Einkommensteuerbescheide (neuerlich) nach § 295 BAO abzuändern, womit sich für die Beschwerdeführer die Möglichkeit ergäbe, die neuen Bescheide zum Gegenstand einer Anfechtung zu machen.
Die Beschwerdeführer sind somit materiell klaglos gestellt. Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, bevor der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens.
Wird eine Beschwerde nicht aufgrund einer formellen Klaglosstellung als gegenstandslos geworden erklärt, so liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach § 56 VwGG nicht vor.
§ 58 Abs 2 VwGG idF 1997/I/88 hat zum Inhalt, dass der im § 58 Abs 1 VwGG verankerte Grundsatz, wonach mangels einer ausdrücklichen Regelung über einen Aufwandersatz jede Partei ihren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, im Falle einer Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nicht zum Tragen kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in solchen Fällen grundsätzlich Kosten zuzusprechen. Welcher Partei er Kosten zuzusprechen hat, hängt davon ab, wie das verwaltungsgerichtliche Verfahren aller Voraussicht nach ohne Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgegangen wäre, also bei offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wäre dem jeweiligen Beschwerdeführer ein Aufwandersatz zuzusprechen, wenn die Beschwerde offenkundig unbegründet ist, hingegen der belangten Behörde. Würde die Entscheidung über diese Frage einen - angesichts der weggefallenen Beschwer - unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes erfordern, kann der Verwaltungsgerichtshof die Kostenfrage nach freier Überzeugung entscheiden. Dies wird dann, wenn der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht völlig eindeutig ist, zur Rückkehr zum Grundsatz des § 58 Abs 1 VwGG, mithin zur gegenseitigen Aufhebung der Kosten führen (vgl den hg Beschluss vom 26. März 1998, 97/11/0267). Ein derartiger Fall unverhältnismäßigen Aufwandes liegt im gegenständlichen Fall vor, sodass ein Kostenzuspruch unterbleibt.
Wien, am 22. Mai 2002
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