VwGH 2000/15/0126

VwGH2000/15/012618.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 15. Juni 2000, Zl. RV-065.96/1- 8/96, betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;
61995CJ0085 Reisdorf VORAB;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;
61995CJ0085 Reisdorf VORAB;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Vorsteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeiten bekannten Vorgängen.

Bei Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 anerkannte das Finanzamt die in den Rechnungen der Lieferfirma X ausgewiesene Umsatzsteuer für die Lieferung von Parfumölen Aurela nicht als Vorsteuern.

In der Berufung gegen diese Bescheide wurde vorgebracht, der Betriebsprüfer habe die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe die Produkte nach Brasilien exportiert, als Entgelt aber großteils lediglich eine Kopie eines Schecks, niemals hingegen das Original des Schecks erhalten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es gleichgültig, ob der Leistungsempfänger oder ein Dritter das Entgelt leiste. Die gelieferten Duftstoffkonzentrate "Pupis" und "Sinus" aus der Serie der Parfumöle Aurela seien laut Gutachten des DI Helmut F ca. S 40.000,-- bis S 60.000,-- pro Liter wert. Die Parfumöle seien von der Firma Beate MS am Attersee gemischt worden. Die vom Beschwerdeführer exportierten Parfumöle hätten dem Fakturenwert entsprochen, sie seien keineswegs gestreckt gewesen. Die vom Betriebsprüfer als ungewöhnlich qualifizierten Liefer- und Zahlungsmodalitäten seien nicht ungewöhnlich. Beispielsweise sei die Zahlungsmodalität der Orderverrechnungsschecks nur gewählt worden, um den Zahlungsfluss zu vereinfachen. Bei der Begebung des Schecks und der Übersendung der Kopie des Orderverrechnungsschecks handle es sich um eine bei Streckengeschäften durchaus übliche Zahlungsweise.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung. Der Art. 22 Abs. 3 lit. c der

6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG überlasse den Mitgliedsstaaten die Aufstellung der Kriterien, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden könne. Die Befugnis müsse im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, welches darin bestehe, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen. Demnach könnten die Mitgliedsstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthielten, soferne diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machten oder erschwerten.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 bzw. UStG 1994 setze der Vorsteuerabzug eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung sei dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorrufe, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen sei. Es sei dabei ohne Bedeutung, aus welchen Gründen bzw. mit welcher Absicht die Rechnung ausgestellt worden sei. Die Verschuldensfrage könne nur bei Prüfung der Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung von Bedeutung sein.

Im gegenständlichen Fall sei eine Rechnung über hochwertige Parfumöle ausgestellt worden; dies ergebe sich insbesondere auch aus dem hohen Preis der Produkte. Gegenstand der tatsächlichen Lieferung sei wertlose Ware gewesen, diese entspreche in keiner Weise einem hochwertigen Parfumöl. Die Lieferung irgendeiner Ware, im gegenständlichen Fall wertloser Öle minderer Qualität, könne nicht zum Vorsteuerabzug führen, wenn in der Rechnung Bezeichnungen und Preisangaben enthalten seien, welche die Vorstellung von Parfumölen, die teure, hochwertige Ware seien, hervorrufen würden. Nach den im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechnungen hätten außerordentlich wertvolle Parfumöle geliefert werden sollen. Die tatsächlich gelieferte Ware sei gemessen am Vertragsgegenstand eine "völlig andere Ware, die nichts mit hochwertigen Produkten gemein hat". Dieses "aliud" könne nicht als Kaufgegenstand angesehen werden. Die fehlende Lieferung könne auch nicht durch Gutgläubigkeit ersetzt werden, da die tatsächlich ausgeführte Lieferung unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei.

Es seien im gegenständlichen Fall Rechnungen über hochwertige Produkte ausgestellt worden, tatsächlich sei wertlose Ware geliefert worden, die in keiner Weise mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Liefergegenständen ident sei.

Der Beschwerdeführer habe die in Rede stehenden Gegenstände von Elfriede L bezogen und an Intertrade Ltd. exportiert. Der Beschwerdeführer habe als Exporteur in einem international agierenden Vorsteuerschwindelring rund um Werner Rydl fungiert und nur minderwertige Ware bezogen und exportiert. Die Lieferfirma (Elfriede L) gehöre genauso wie die Abnehmerin (Intertrade Ltd.) zum Firmengeflecht des Werner Rydl.

In der Vernehmung vom 7. September 1995 habe der Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass ihm Walter M im Sommer 1994 die Exportgeschäfte von Parfumölen nach Brasilien vorgeschlagen habe. Der Beschwerdeführer habe sodann Kontakt mit der Intertrade Ltd. aufgenommen. Von der Intertrade Ltd. als Abnehmerin der Ware sei dem Beschwerdeführer die Firma Elfriede L als Lieferunternehmen für die Parfumöle genannt worden. Der Beschwerdeführer habe von der Intertrade Ltd. eine Monatsbestellung für wöchentliche Lieferungen erhalten, wobei er jeweils für das ganze Monat insgesamt vier Orderverrechnungsschecks erhalten habe. Anfänglich habe der Beschwerdeführer Orderverrechnungsschecks der Intertrade Ltd. erhalten und jeweils mit einem eigenen Scheck über den von ihm zu finanzierenden Differenzbetrag an die Firma Elfriede L weitergegeben. Später habe sich die Vorgangsweise verändert: Die Intertrade Ltd. habe die Orderverrechnungsschecks direkt an Elfriede L gesandt. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Kopie des Schecks von der Intertrade Ltd. erhalten.

Im Kreislauf der Waren innerhalb der Rydl Gruppe hätten sich nur minderwertige Waren befunden, welche exorbitant überfakturiert worden seien. Dass es sich bei den gegenständlichen Lieferungen um solche im Warenkreislauf der Rydl Gruppe gehandelt habe, gehe einerseits aus der Modalität des Geschäftsablaufes hervor, andererseits aus dem Umstand, dass die gleichen Waren gehandelt worden seien und die Abnehmer und Lieferanten im Firmengeflecht der Rydl Gruppe agierende Unternehmen gewesen seien. Außerdem spreche dafür die ungewöhnliche Art der Geschäftsanbahnung und der Lieferungs- und Zahlungsabwicklung. Die Intertrade Ltd. habe dem Beschwerdeführer die Lieferantin für den Bezug der Parfumöle genannt. Die Parfumöle seien von der Intertrade Ltd. als Abnehmerin "bezahlt" worden, bevor der Beschwerdeführer die Waren von seiner Lieferantin Elfriede L bezogen hatte. Eine solche Vorgangsweise sei nicht handelsüblich und lasse sich nur dadurch erklären, dass es sich bei den gegenständlichen Lieferungen um solche im Warenkreislauf der Rydl Gruppe gehandelt habe. Dieser Kreislauf stelle keinen funktionierenden Markt und damit keinen Handel dar. Werner Rydl fungiere als Einzelunternehmen, als einiger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH und als ausländischer Abnehmer, nämlich als tatsächlicher Machthaber der Intertrade Ltd. in Brasilien. Die Parfumöle seien ursprünglich durch die Intertrade Ltd. bei einem österreichischen Erzeuger eingekauft worden, wobei der Preis pro Liter höchstens S 600,-- betragen habe. Diese Öle seien vom Ausland zu geringen Preisen nach Österreich, nämlich an die F-GmbH, geliefert und zu überhöhten Preisen (nämlich einen Literpreis von S 60.000,-- bis S 130.000,--, über Elfriede L an den Beschwerdeführer verkauft worden. Die Bezahlung des Beschwerdeführers (und anderer Exporteure) sowie die Verrechnung zwischen den einzelnen Händlern in der Fakturierungskette sei unter Verwendung von Orderverrechnungsschecks erfolgt. Ein tatsächlicher Geldfluss habe jeweils nur in Höhe der Umsatzsteuer bzw. der Differenz der Umsatzsteuer zwischen den einzelnen Händlern stattgefunden; diese Umsatzsteuer sei vom Beschwerdeführer und anderen Exporteuren vorfinanziert und sodann beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht worden. Die Intertrade Ltd. habe im Wege der Orderverrechnungsschecks die Ware vor Erhalt einer Rechnung, vor erfolgter Lieferung, ja bereits vor Lieferung an den Beschwerdeführer "bezahlt". Diese Vorgangsweise sei unüblich. Von einem normalen Geschehensablauf bzw. Handelsgeschäft könne nicht ausgegangen werden. Es ergebe wirtschaftlich keinen Sinn, in der Lieferkette einen weiteren Händler (hier den Beschwerdeführer als Exporteur mit einem Aufschlag von 7%) dazwischenzuschalten. Diese Vorgangsweise erhöhe nur den Preis der Ware. Die Bezahlung der Ware durch die Intertrade Ltd. sei immer mittels Orderverrechnungsschecks erfolgt, wobei der Beschwerdeführer großteils lediglich eine Kopie dieses Schecks per Fax erhalten habe, und die Schecks schon vorher an die Firma Elfriede L bzw. an die F-GmbH geschickt worden seien.

Der geringe Wert der gehandelten Öle sei durch ein Gutachten der Universität Wien, Institut der Pharmazeutischen Chemie, vom 9. Februar 1996 belegt worden. Wesentliche Aussage des Gutachtens sei, dass es sich bei sämtlichen untersuchten Parfumproben um relativ billige Produkte handle. Der Materialwert liege zwischen S 200,-- und S 300,-- pro Kilogramm. Nur wenige Proben wären höher zu bewerten, nämlich mit maximal S 600,--; der Wert einiger Proben liege sogar unter S 100,-- pro Kilogramm).

Der Beschwerdeführer habe gegen das Gutachten vorgebracht, dass dieses unschlüssig sei, und sich dabei auf eine Stellungnahme des DI F vom 15. September 1997 gestützt. Diese Stellungnahme bringe zum Ausdruck, dass im Gutachten keine Retentionszeiten und Identifizierungen der einzelnen Inhaltsstoffe angegeben worden seien. Dem halte die belangte Behörde entgegen, dass im Gutachten festgestellt worden sei, dass die untersuchten Duftstoffe sich im Materialwert eher im unteren Bereich bewegt hätten, sodass von einer besonderen Qualität der Parfumöle nicht gesprochen werden könne, vielmehr von "Waschmittel-, Seifen-, Duschbadparfumierungen". Durch die Stellungnahme des DI F könne sohin das Gutachten der Universität Wien, welche die Minderwertigkeit der untersuchten Parfumproben feststelle, nicht widerlegt werden. Im Gutachten seien Aussagen über die Beschaffenheit und Qualität der beschlagnahmten Warenproben enthalten. Die Kernaussage des Gutachtens, nämlich die Angabe der Materialwerte, werde durch die Stellungnahme des DI F nicht widerlegt, zumal dieses nicht zum Ausdruck bringe, dass die angegebenen Materialwerte nicht richtig und daher die Aufgabenstellung nicht erfüllt wäre.

Der Beschwerdeführer verweise auch auf zwei Gutachten des DI F vom 3. Juli 1995 und vom 3. November 1995; hiezu führe die belangte Behörde aus, dass die Gutachten nichts über den Wert der gelieferten Waren aussagen würden. Es werde lediglich festgestellt, dass keine Verdünnungsmittel bzw. Lösungsmittel in den untersuchten Proben vorhanden gewesen seien. Erst in den Gutachten vom 3. November 1995 samt der Ergänzung vom 15. September 1997 sei eine Preisermittlung eines durch DI F in einer Parfümerie gekauften Markenproduktes "Eternity for men" vorgenommen worden. Ausgehend von der Überlegung, dass das Markenprodukt zu 81 Volumsprozent aus Alkohol bestehe und dass sein Endabnahmepreis in der Parfümerie S 775,-- pro 100 ml betrage, sei für die in Rede stehenden Duftstoffe ein Preis von S 40.000,-- (bzw. S 60.000,--) je Kilogramm Duftkonzentrat errechnet worden. Diese Preise bezögen sich jedoch eindeutig auf den Letztverbraucherpreis in der Parfümerie und nicht auf den Großhandelspreis. Der Letztverbraucher müsse für den Produktnamen ein Entgelt leisten. Zudem bestehe, wie auch DI F ausführe, bei Kosmetikartikeln eine extrem hohe Handelsspanne. Der Handelswert eines Kosmetikartikels setze sich aus den Materialkosten (Rohstoffe, Arbeit, Flakon, Werbung, Vertrieb) und den ideellen Kosten (Kreation, Idee, künstlerischer Wert, Name, Liebhaberwert, Exklusivität) zusammen. Bei den von der Beschwerdeführerin gehandelten Stoffen handle es sich nur um Rohstoffe, die erst zu dem Endprodukt, nämlich dem Eau de Toilette, hätten verarbeitet werden können. Diesen Rohstoffen kämen die ideellen Komponenten (Name, Bekanntheit, Art der Kreation, etc.) von vornherein nicht zu. Zudem habe DI I den Wert der Rohstoffe in der Weise ermittelt, dass, weil das in der Parfümerie gekaufte Eau de Toilette der Marke "Eternity for men" zu 81 Volumsprozent aus Alkohol bestehe, die verbleibenden Volumsprozent auf einen Kilopreis hochzurechnen seien. Dies entspreche der Vorgangsweise, den Großhandelspreis von Olivenöl durch Subtraktion des Wertes des Fisches vom Einzelverkaufspreis einer Dose Ölsardinen zu ermitteln. Die von DI F vorgenommene Preiskalkulation für die Parfumöle "Pupis" und "Sinus" sei somit von vornherein nicht schlüssig und nicht geeignet, die im Gutachten der Universität Wien vom 9. Februar 1996 festgestellten Warenpreise zu widerlegen.

Zusammenfassend gelange die belangte Behörde daher zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall Lieferungen im Kreislauf der Rydl Firmen vorgelegen seien, nämlich die Lieferung minderwertiger Ware. Diese tatsächlich gelieferte, minderwertige Ware stimme in keiner Weise mit den in den Rechnungen ausgewiesenen Produkten überein. Es handle sich daher um die Lieferung eines "aliud", nämlich minderwertiger, wertloser Produkte, die im Gegensatz zu den in den Rechnungen ausgewiesenen Parfümölen stünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG gelegt wird.

Auf Grund des Erfordernisses der Übereinstimmung tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware steht der Vorsteuerabzug so lange nicht zu, als die in der Rechnung gewählte Bezeichnung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, 98/15/0174). Die Rechnung hat auch das Entgelt auszuweisen.

Die belangte Behörde konnte auf Grund der Rechnungsangaben (insbesondere unter Mitberücksichtigung der Angaben über die Preise) unbedenklich davon ausgehen, dass die Rechnungen über die Lieferung teurer und qualitativ hochwertiger Parfumöle gelegt worden sind. Sollten nicht solche, sondern andere Waren Gegenstand der tatsächlichen Lieferung gewesen sein, wurde mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht das Recht auf Vorsteuerabzug versagt.

Es kommt somit entscheidend darauf an, von welcher Art die tatsächlich gelieferten Flüssigkeiten gewesen sind. Wenn Gegenstand der tatsächlichen Lieferung weitgehend wertlose Produkte gewesen sind, bei denen es sich auf Grund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich um anders geartete Produkte als die in den Rechnungen ausgewiesen Produkte handelt, reichen die Rechnungen für die Vermittlung des Vorsteuerabzuges nicht aus. Für den Beschwerdefall ist auch entscheidungswesentlich, ob die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde betreffend die Art der Geschäfts- und Zahlungsabwicklung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält.

Zutreffend wird in der Beschwerde vorgebracht, das Recht auf Geltendmachung des Vorsteuerabzuges hänge nicht ausschließlich von einer formgültigen und formvollendeten Rechnung ab. Die Rechnung stellt nämlich lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für das Recht auf den Vorsteuerabzug dar. Welche Bedeutung der Rechnung im Sinn des § 11 UStG im Zivilrecht zukommt, ist für den gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung, weshalb auf das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht einzugehen war. Das gilt auch für den in der Beschwerde dargestellten Umstand, die Rechnung sei keine Willens- sondern eine Wissenserklärung.

Mit dem Beschwerdevorbringen zur Frage, ob im gegenständlichen Fall die zivilrechtlich geschuldete Leistung erbracht worden sei, verkennt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde nicht eine Diskrepanz zwischen der vereinbarten und der tatsächlich erbrachten Leistung untersucht hat, sondern das Auseinanderklaffen zwischen der in der Rechnung ausgewiesenen und der tatsächlich erbrachten Leistung.

Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht von der Angemessenheit der Preise abhängt. Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde gehen aber davon aus, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen hochwertigen Produkte nicht geliefert worden sind und dass auch der in den Rechnungen ausgewiesene Preis nicht habe gezahlt werden sollen.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Zweck der Norm des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG, wonach die Rechnung die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände zu enthalten hat, eingeht und vorbringt, nur die Vertragsparteien des Kaufgeschäftes müssten in der Lage sein, die Ware anhand der gewählten Bezeichnung zu erkennen, verkennt er die Rechtslage. Gemäß Art. 22 Abs. 3 der

6. Mehrwertsteuerrichtlinie legen die Mitgliedsstaaten die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, dabei dient die Rechnung dazu, der Steuerverwaltung die Überprüfung der Richtigkeit der Erhebung der Mehrwertsteuer zu ermöglichen (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Dezember 1996, C- 85/95 , Reisdorf, Slg. 1996 I-6257, Rn 24). Dieser Zweck der Sicherstellung der Erhebung der Mehrwertsteuer erfordert es, dass ein objektiver Rechnungsleser durch bloßen Einblick in die Rechnung erkennen kann, was Gegenstand der Lieferung war.

Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er vorbringt, ein Mitgliedsstaat würde dann den Vorgaben der

6. Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechen, wenn er im nationalen Recht derart strenge Anforderungen für Rechnungen normierte, dass wegen der Anzahl bzw. der technischen Kompliziertheit der geforderten Rechnungsmerkmale das Recht auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich gemacht wird. Allein, das österreichische UStG normiert keine derart strengen Anforderungen für die Rechnung. Es lässt es aber auch nicht zu, in der Rechnung hochwertigste Parfumöle auszuweisen, wenn tatsächlich ein "aliud", nämlich praktisch wertlose Flüssigkeiten bzw. Duftstoffe für Seifen etc. geliefert werden.

Ob im gegenständlichen Fall die in den Rechnungen gewählten Bezeichnungen handelsübliche Bezeichnungen im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 3 UStG sind, kann dahingestellt bleiben, stützt sich doch der angefochtene Bescheid nicht auf die Unüblichkeit der Bezeichnung, sondern auf das Auseinanderklaffen zwischen der in den Rechnungen gewählten Bezeichnungen und den tatsächlich gelieferten Waren.

Soweit der Beschwerdeführer seine Gutgläubigkeit anspricht, ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid hiezu keine Feststellungen enthält. Der angefochtene Bescheid verweist lediglich auf die Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung, wenn der brasilianische Abnehmer (Intertrade Ltd.) dem Beschwerdeführer den österreichischen Lieferanten (Elfriede L) bekannt gibt und die "Bezahlung" direkt an diesen genannten Lieferanten (Elfriede L) im Wege eines Orderverrechnungsschecks leistet, zumal es nicht recht verständlich ist, welchen wirtschaftlichem Zweck die Zwischenschaltung des Beschwerdeführers hatte. Letztlich bezog der Beschwerdeführer für die Zwischenschaltung seiner Person eine gewichtige Provision. Dabei ist dem Beschwerdeführer nicht die übliche Funktion einer Handelsstufe zugekommen, waren doch von vornherein sein Abnehmer, sein Lieferant und der Einkaufs- und der Verkaufspreis bestimmt vorgegeben. Unüblich erschienen der Behörde diese Geschäftsfälle auch, weil der Beschwerdeführer von seinem Abnehmer kein Geld überwiesen erhalten hat und auch seinem Lieferanten nur Zahlungen in Höhe der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (nach Abzug der Provision) geleistet hat.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe für allfällige Verfehlungen eines allenfalls unredlichen Vormannes nicht einzustehen. Er sei möglicherweise Opfer eines gezielten Betruges gewesen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das Gesetz den Vorsteuerabzug u.a. an das Vorliegen einer Rechnung im Sinn des § 11 UStG knüpft. Wurde eine solche Rechnung nicht ausgestellt, besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die Rechnungsausstellung unterblieben ist. Im gegebenen Zusammenhang ist es auch nicht entscheidend, ob der Lieferant des Beschwerdeführers ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen gewesen ist. Das gilt auch für die Frage, ob der Beschwerdeführer Grund hatte, an der Werthaltigkeit der Waren zu zweifeln.

In der Beschwerde wird auch vorgebracht, die Zahlungsflüsse seien tatsächlich erfolgt, es habe sich nicht um Scheingeschäfte gehandelt. Nun trifft es zu, dass die Zahlungsflüsse in Höhe der Umsatzsteuer vom Beschwerdeführer an seinen Lieferanten erfolgt sind (allerdings nur in Höhe der Umsatzsteuer nach Abzug der Provision des Beschwerdeführers). Dies entspricht den tatsächlich vereinbarten Geschäften. In diesem Sinn liegen keine Scheingeschäfte vor. Weitergehende Zahlungen konnte die belangte Behörde nicht feststellen. Insbesondere ist kein tatsächlicher Zahlungsfluss vom Abnehmer des Beschwerdeführers in Brasilien (Intertrade Ltd.) an den Beschwerdeführer erfolgt.

Der Beschwerdeführer geht in der Folge näher auf die Sachverhaltsfeststellung der belangte Behörde ein, dass ihm von seinem brasilianischen Abnehmer (Intertrade Ltd.) niemals liquide Mittel als Kaufpreiszahlung zugekommen sind und er - abgesehen vom Betrag der Umsatzsteuer abzüglich Provision - keine liquiden Mittel an seine Lieferantin geleistet hat. Er bringt vor, es seien stets Orderverrechnungsschecks ausgestellt worden, die auf seinen Vorlieferanten gezogen gewesen seien. Die Verwendung von Orderverrechnungsschecks sei allerdings handelsüblich.

Nun trifft es zu, dass die Verwendung von Orderverrechnungsschecks als solches im Wirtschaftsleben durchaus vorkommt. Der Beschwerdeführer vermag aber die Bedenken der belangten Behörde, warum es im Beschwerdefall der Zwischenschaltung des Beschwerdeführers als weitere, zusätzliche (kostenintensive) Handelsstufe bedurft habe, nicht zu zerstreuen. Ist der wirtschaftliche Sinn der Zwischenschaltung des Beschwerdeführers nicht erkennbar und wurde bei der Gestaltung der Zwischenschaltung des Beschwerdeführers sorgsam darauf geachtet, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Verfügungsmöglichkeit über die Kaufpreise zugekommen ist, ihm also niemals liquide Mittel erbracht worden sind, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Form der Zahlungsabwicklung als ungewöhnlich angesehen hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Ware (Aurela Parfumöle) lediglich innerhalb der zum Bereich des Werner Rydl gehörenden Gesellschaften im Kreis geschickt worden ist, unbekämpft lässt. Solcherart liegt es auf der Hand, dass die belangte Behörde nicht feststellen konnte, dass die von der brasilianischen Abnehmerin (Intertrade Ltd.) ausgestellten Orderverrechnungsschecks zu tatsächlichen Zahlungen (auch solchen vom Beschwerdeführer an seine Lieferantin) geführt hätten.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung, er sei Teil des von Werner Rydl aufgebauten Firmengeflechtes gewesen, innerhalb dessen die streitgegenständlichen Flüssigkeiten im Kreis geschickt worden seien. Bei der gegebenen Konstellation hatte der Beschwerdeführer nur den Betrag, der ihm von seiner Lieferantin Elfriede L als Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, (abzüglich seiner Provision) tatsächlich zu zahlen (Seite 18 des angefochtenen Bescheides). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. September 2001, 98/13/0111, ausgesprochen hat, lässt ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen und dem behauptetem Entgelt im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses (betreffend den vollen Rechnungsbetrag) und einer ungewöhnlichen Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, das Entgelt tatsächlich in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs. 1 Z 5 UStG nicht erfüllt. Auch dieser Umstand steht im gegenständlichen Fall dem Vorsteuerabzugsrecht des Beschwerdeführers entgegen.

Ob eine im Februar 1994 beim Beschwerdeführer durchgeführte Betriebsprüfung (offenkundig für die Vorjahre) keine Beanstandungen ergeben hat, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, hat für den Vorsteuerabzug aus den vom Beschwerdeführer im Zeitraum Juli 1994 bis April 1995 gekauften Flüssigkeiten keine Bedeutung. Es ist auch nicht zu erkennen, in welcher Weise die Frage, ob der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1994 über die bei der F-GmbH durchgeführte Betriebsprüfung hätte informiert werden sollen, dafür von Bedeutung sein könnte, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden ist.

Die belangte Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellung betreffend den Wert der vom Beschwerdeführer gekauften Flüssigkeiten (Aurela Produkte mit dem Namen "Pupis" und "Sinus") auf das Universitätsgutachten vom 9. Februar 1996. Dem gegenüber verweist der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das Gutachten des DI F. Dieses Gutachten vom 3. November 1995 geht von einem konkreten, in Parfümerien erhältlichen Markenparfum aus und stellt fest, dass manche Inhaltsstoffe dieses Markenparfums auch in den Flüssigkeiten "Pupis" und "Sinus" enthalten seien. Aus diesem Umstand versucht das Gutachten auf den Wert von "Pupis" und "Sinus" zu schließen. Dass dieses Gutachten seiner Unschlüssigkeit wegen nicht geeignet ist, der Beurteilung der Minderwertigkeit der Flüssigkeiten "Pupis" und "Sinus" entgegenzustehen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 19. Juli 2000, 97/13/0011, und im Erkenntnis vom 25. Juni 1998, 97/15/0147, - auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen - zum Ausdruck gebracht. Vom Einzelverkaufspreis eines in Parfümerien eingeführten Markenproduktes kann nicht ohne Weiteres auf den Wert einer Flüssigkeit geschlossen werden, die zu einem bestimmten Teil vergleichbare Inhaltsstoffe aufweist, zumal etwa Duftstoffe in Seifen- und Schmiermitteln diesen Produkten auch nicht annähernd jenen Wert vermitteln können, der manchen eingeführten Markenparfums zukommt.

In der Beschwerde wird auch noch auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte schriftliche Stellungnahme des DI F verwiesen, über welche sich die belangte Behörde hinweggesetzt habe. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch mit der erwähnten Stellungnahme auseinandergesetzt hat. Zudem wird in der Beschwerde die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerde nämlich vorbringt, aus der Stellungnahme des DI F ergebe sich, dass die untersuchten Proben "Verbindungen von Riechstoffen" zuzuordnen seien, wird damit kein Argument gegen die Minderwertigkeit der Produkte vorgetragen.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten der Universität Wien wäre ihm niemals förmlich zur Kenntnis gebracht worden. Er habe sich auf andere Weise Kenntnis von diesem Gutachten verschaffen müssen. Die belangte Behörde behauptet demgegenüber in ihrer Gegenschrift, der gesamte Sachverhalt sei dem Beschwerdeführer schon im Verfahren vor dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden. Für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Verfahren ist entscheidend, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt des Universitätsgutachtens tatsächlich rechtzeitig bekannt geworden ist. Diese Kenntnis räumt der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein, sie ist auch daraus ersichtlich, dass er in seiner Berufung auf das erwähnte Universitätsgutachten eingeht.

Der Anregung des Beschwerdeführers, gemäß Art. 234 EG ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung des Art. 17 Abs. 2 und Abs. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie einzuholen, tritt der Verwaltungsgerichtshof nicht näher, zumal vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles Zweifel über die Auslegung der genannten Richtlinienbestimmungen, soweit sie im Beschwerdefall zur Anwendung kommen, nicht bestehen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am 18. September 2003

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