VwGH 2000/14/0021

VwGH2000/14/002126.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde 1) der T in F, vertreten durch Dr. Wilfrid Raffaseder und Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwälte in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom 17. Dezember 1999, GZ. RV 530/1-7/1999, betreffend Umsatzsteuer 1997 und 2) der EB in M, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, beeideter Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 13. Dezember 2000, GZ. RV 135/1-T7/98 , betreffend unter anderem Umsatzsteuer 1995 und 1996, den Beschluss gefasst:

Normen

11997E234 EG Art234;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilA Abs1 litm;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilB litb;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art13 TeilC lita;
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art2;
61981CJ0283 CILFIT und Lanificio di Gavardo VORAB;
61999CJ0326 Stichting Goed Wonen VORAB;
62001CJ0487 Gemeente Leusden VORAB;
62002CJ0109 Kommission / Deutschland;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;
UStG 1994 §12 Abs3;
UStG 1994 §2 Abs5 Z2;
UStG 1994 §6 Abs1 Z14;
UStG 1994 §6 Abs1 Z16;
UStG 1994 §6 Abs1 Z27;
UStG 1994 §6 Abs2;
UStG 1994 §6 Abs3;
VwGG §38a;

 

Spruch:

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Darf der Mitgliedstaat sein Wahlrecht nach Art 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (in der Folge nur: Richtlinie) den Steuerpflichtigen die Option einzuräumen, trotz der durch Art 13 Teil B Buchstabe b der Richtlinie angeordneten Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken zur Steuerpflicht zu optieren, nur einheitlich ausüben, oder darf der Mitgliedstaat dabei nach der Art der Umsätze oder nach Gruppen von Steuerpflichtigen unterscheiden?

2. Erlaubt Artikel 13 Teil B Buchstabe b in Verbindung mit Teil C Buchstabe a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung zu optieren, in der Form beschränkt wird, dass gemeinnützige Sportvereine von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen sind?

3. Erlaubt Artikel 13 Teil B Buchstabe b in Verbindung mit Teil C Buchstabe a der Richtlinie den Mitgliedstaaten eine Regelung wie sie § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordnung in der Fassung BGBl Nr. 33/1993 vorsieht, nach welcher die Möglichkeit, für die Besteuerung von Umsätzen aus der Vermietung zu optieren, nicht besteht, wenn die Vermietung innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nicht zu einem Gesamtgewinn bzw Gesamteinnahmenüberschuss führt und ein Gebäude betrifft, das für die Nutzung als privater Wohnraum geeignet ist?

Begründung

I. Österreichische Rechtslage

Umsätze von gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung), deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, sind in Österreich nach § 6 Abs. 1 Z 14 UStG 1994 (unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges) steuerfrei. Dies gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994 ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden beziehen, steuerfrei (unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges); die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind:

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