Normen
AVG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z2 idF 2000/I/016;
B-VG Art20 Abs1;
UniAkkG 1999 §5 Abs1;
UniAkkG 1999 §5 Abs4;
UniAkkG 1999 §7 Abs2;
UniAkkG 1999 §7 Abs3;
UniAkkG 1999 §7 Abs4;
UniAkkG 1999 §7;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;
AVG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnC Z2 idF 2000/I/016;
B-VG Art20 Abs1;
UniAkkG 1999 §5 Abs1;
UniAkkG 1999 §5 Abs4;
UniAkkG 1999 §7 Abs2;
UniAkkG 1999 §7 Abs3;
UniAkkG 1999 §7 Abs4;
UniAkkG 1999 §7;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beilage und einer von der Geschäftsstelle der belangten Behörde eingeholten schriftlichen Äußerung geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Mit Schreiben vom 28. Dezember 1999 richtete die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben an den Akkreditierungsrat (Hervorhebungen im Original):
"Betrifft: Akkreditierung der 'I' als Privatuniversität
Sehr geehrte Damen und Herren !
Nach reiflicher Überlegung und Prüfung der Gesetzeslage ersuchen wir um Aufnahme des Verfahrens zur Akkreditierung als
PRIVATUNIVERSITÄT
Wir hoffen auf Ihre baldige Nachricht und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
(es folgt die Unterschrift von Dr. X, der laut Beschwerde der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist)"
Nach ihrer in der Säumnisbeschwerde vertretenen Auffassung erfülle die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die von ihr beantragte Akkreditierung nach § 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG). Dennoch habe der Akkreditierungsrat (= belangte Behörde; beide Bezeichnungen werden alternativ verwendet) bis heute über ihren Antrag nicht entschieden, obwohl ihm alle Unterlagen vorlägen und er in der Zwischenzeit auch bereits einer theologischen Fachhochschule die Akkreditierung erteilt habe. Die belangte Behörde habe daher ihre Entscheidungspflicht verletzt. Allerdings bestehe auf Grund des UniAkkG (insbesondere §§ 4, 5 und 7 leg. cit.) ein eigentümliches Verhältnis zwischen der belangten Behörde und dem (zuständigen) Bundesministerium. Es sei nicht eindeutig, ob das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr - seit der BMG-Novelle 2000 das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei, das vor der Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 27 VwGG angerufen werden müsse (wird näher ausgeführt). Die Beschwerdeführerin habe daher gleichzeitig mit der Säumnisbeschwerde auch einen Devolutionsantrag beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingebracht. Abschließend stelle sie den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Durchführung des gesetzlichen Verfahrens auf Grund der vorzulegenden Verwaltungsakten in der Sache selbst entscheiden und die Akkreditierung aussprechen.
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes hat die Geschäftsstelle der belangten Behörde mit Schreiben vom 22. August 2000 ua. mitgeteilt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufnahme des Verfahrens der Akkreditierung den Postaufgabestempel "29.12.2000" trage; er könne daher frühestens am nächsten Tag im (damaligen) Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr eingelangt sein. In den bisherigen Sitzungen des Akkreditierungsrates seien keine (weder positive noch negative) Entscheidungen bezüglich das Antrages der Beschwerdeführerin auf Akkreditierung als Privatuniversität gefallen, da er die Angelegenheit noch nicht als entscheidungsreif erachtet habe.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass ihr Schreiben vom 28. Dezember 1999 seinem Inhalt nach zweifellos als Antrag im Sinn des § 2 UniAkkG anzusehen ist. Er ist - auch nach der Bestätigung durch die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingerichteten Geschäftsstelle der belangten Behörde - bei dieser eingelangt.
Vorab ist die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde zu klären, mit der die Säumigkeit des Akkreditierungsrates (= belangte Behörde) geltend gemacht wird.
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
§ 68 Abs. 4 AVG lautet:
"(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
- 1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
- 2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
- 3. tatsächlich undurchführbar ist oder
- 4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet."
§ 73 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Universitäts- Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, lauten (auszugsweise):
"Regelungsgegenstand
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind, als Privatuniversitäten.
...
Voraussetzungen für die Akkreditierung
§ 2. Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muss die antragstellende Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.
2. Sie muss jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.
3. Sie muss in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.
4. Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzulegen.
5. Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen."
§ 3 regelt die Wirkungen der Akkreditierung.
"Akkreditierungsrat
§ 4. (1) Zur Durchführung von Akkreditierungen nach diesem Bundesgesetz und zur Aufsicht über die akkreditierten Universitäten wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(3) Der Akkreditierungsrat ist berechtigt, sich an den akkreditierten Universitäten jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 ermöglichen. Soweit dies der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Akkreditierungsrates dient, sind die Organe der Privatuniversität verpflichtet, dem Akkreditierungsrat Auskünfte über alle Angelegenheiten der Privatuniversität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Akkreditierungsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen des Akkreditierungsrates an Ort und Stelle zuzulassen.
(4) Die Privatuniversität hat dem Akkreditierungsrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Privatuniversität im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfassen muss:
1. Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Studiengängen;
2. Liste der Universitätslehrer mit Angaben zu deren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationen und Leistungen;
3. Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, soweit solche jährlich durchgeführt werden, jedenfalls aber jedes zweite Jahr;
4. Änderungen in der gemäß § 2 Z. 4 erforderlichen Personal-, Raum- und Sachausstattung der Privatuniversität gegenüber dem letzten Bericht bzw. gegenüber dem Akkreditierungsantrag.
(5) Der Akkreditierungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Kenntnissen des internationalen Universitätswesens, die von der Bundesregierung - vier von ihnen auf Vorschlag der Rektorenkonferenz - bestellt werden. Bei der Bestellung der Mitglieder sind Frauen in angemessener Zahl zu berücksichtigen.
(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von drei der auf Vorschlag der Rektorenkonferenz und von drei der ohne Vorschlag bestellten Mitglieder jeweils zwei Jahre.
(7) Aus dem Kreis der Mitglieder des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu ernennen. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen unmittelbaren Wiederwahl für weitere drei Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Beirat endet die Funktionsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
(8) Der Akkreditierungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Akkreditierungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.
(9) Der Akkreditierungsrat hat dem Nationalrat im Wege des Bundesministers oder der Bundesministerin jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.
(10) Der Akkreditierungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister unterliegt.
(11) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.
Akkreditierungsverfahren
§ 5. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin.
(2) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muss der Akkreditierungsbescheid jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen:
- 1. Bezeichnung der Einrichtung;
- 2. Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren Studierenden einzugehen ist;
3. Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzuführenden Studiums (Studien);
4. Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität verliehen werden kann (können);
5. Dauer der Akkreditierung.
(3) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern.
(4) Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden."
§ 6 UniAkkG regelt die "Dauer der Akkreditierung" (nach Abs. 1 während der ersten beiden Male fünf Jahre; nach Abs. 2 kann nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen). Abs. 3 dieser Bestimmung lautet:
"(3) Die Akkreditierung ist auch während des Laufes der Fristen gemäß Abs. 1 und 2 durch Bescheid zu widerrufen, wenn für die ununterbrochene Dauer von sechs Monaten eine der dem Akkreditierungsbescheid zugrundeliegende Voraussetzung gemäß § 2 nicht mehr vorliegt oder kein Studienbetrieb im Sinne des § 2 Z 2 durchgeführt wird."
§ 7 regelt unter der Überschrift "Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers" Folgendes:
"§ 7. (1) Der Akkreditierungsrat unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Der Akkreditierungsrat ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die vom Akkreditierungsrat einzuholende Genehmigung der Entscheidung über einen Akkreditierungsantrag mit Bescheid zu verweigern, wenn die Entscheidung des Akkreditierungsrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen Interessen steht. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Akkreditierungsrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den Bescheid, mit dem die Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers verweigert wird, vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(3) Ein Bescheid des Akkreditierungsrates, der ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 5 Abs. 1 erlassen wird, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist nach § 9 Abs. 4 UniAkkG der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Verkehr betraut, soweit sich aus Abs. 5 nichts anderes ergibt (Anmerkung: Das trifft im Beschwerdefall nicht zu). Seit der BMG-Novelle 2000 fällt die Vollziehung in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. tritt der § 4 dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt (Anmerkung: das heißt am 20. August 1999) in Kraft (Analoges ordnet die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 2 für die Verfassungsbestimmung nach § 4 Abs. 2 an). Die übrigen Bestimmungen sind am 1. November 1999 in Kraft getreten (§ 9 Abs. 3 leg. cit.).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage nach dem UniAkkG ist davon auszugehen, dass der Akkreditierungsrat, dessen Verletzung der Entscheidungspflicht die Beschwerdeführerin geltend macht, eine weisungsfreie (§ 4 Abs. 2 leg. cit.) als Kollegialorgan eingerichtete Bundesbehörde ist, die im Akkreditierungsverfahren - ein solches liegt im Beschwerdefall nach dem Beschwerdevorbringen vor - das AVG anzuwenden hat (§ 5 Abs. 5 UniAkkG). Mangels einer ausdrücklichen Einschränkung ist auch die Anwendbarkeit von dessen § 73 in Betracht zu ziehen. Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 5 Abs. 4 UniAkkG). Der Akkreditierungsrat unterliegt jedoch der in § 7 UniAkkG näher geregelten Aufsicht durch den Bundesminister (die hier verwendete Funktionsbezeichnung ist geschlechtsneutral zu verstehen).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Möglichkeit, den Verwaltungsgerichtshof mit einer Säumnisbeschwerde anzurufen, voraus, dass die oberste Verwaltungsbehörde, die nach den in Frage kommenden Vorschriften das Recht hat, den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung zu bestimmen, angerufen wurde und nicht binnen der in § 27 Abs. 1 VwGG genannten Frist - im Beschwerdefall gilt mangels einer im UniAkkG abweichenden Regelung die Sechsmonatsfrist - entschieden hat. Nach der Judikatur ist u.a. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels, wie dies im Beschwerdefall zutrifft - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung (hier: Erteilung der Akkreditierung) hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde - wie hier im Beschwerdefall - nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Fach- oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen (vgl. dazu insbesondere den hg. Beschluss vom 19. Mai 1982, 82/09/0029,0043 = Slg. NF Nr. 10.742 A, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. April 1986, 85/02/0281 = Slg. NF Nr. 12.123 A - verstärkter Senat). Das in Art. 20 Abs. 1 B-VG zweiter Satz vorgesehene Weisungsrecht ist nämlich nur ein Mittel der im Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehenen (umfassenden) Leitungskompetenz, die mit einer (grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten umfassenden, der einschränkenden Regelung durch den einfachen Gesetzgeber zugänglichen) Aufsichtsbefugnis notwendig verbunden ist (vgl. dazu z. B. VfSlg. Nr. 4117/1961 und 5850/1968). Daher verschafft die bloße Weisungsfreistellung allein einem Verwaltungsorgan noch nicht die Stellung eines obersten Organes, weil es ressortmäßig dem Aufsichtsrecht des kompetenten obersten Organes zugeordnet ist (bleibt) (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, 88/09/0053, sowie den hg. Beschluss vom 30. August 1991, 91/09/0122 = Slg. NF Nr. 13.469 A mwN. Die genannten Entscheidungen ergingen zur Leistungsfeststellungskommission nach dem LDG 1984 in Verbindung mit gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ergangenen Landesgesetzen).
Im Beschwerdefall bleibt daher zu prüfen, ob dem nunmehr zuständigen Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Grund seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber der belangten Behörde im Akkreditierungsverfahren die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zukommt oder nicht.
Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund folgender Überlegungen zu bejahen:
1. Die Regelung des § 7 Abs. 3 UniAkkG setzt offenkundig die Zuständigkeit des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG voraus. Dem § 7 Abs. 3 UniAkkG kann nur die in § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vorgesehene ausdrückliche Erklärung eines Fehlers zum Nichtigkeitsgrund durch den zuständigen Gesetzgeber entnommen werden, nicht aber auch die einschränkende Anordnung, dass der als "Oberbehörde" vorausgesetzte zuständige Bundesminister ausschließlich nur diesen Nichtigkeitsgrund wahrnehmen dürfte. § 68 Abs. 4 AVG findet daher im Verhältnis Bundesminister - Akkreditierungsrat volle Anwendung. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass nach der Systematik des § 7 UniAkkG auch diese Befugnisse des Bundesministers nach § 68 Abs. 4 AVG ein Mittel der Aufsicht sind.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in der oben genannten Rechtsprechung zum Verhältnis Leistungsfeststellungskommission zu einem obersten Organ im Sinn des Art 19 B-VG (hier: Landesregierung) nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der Landesregierung ausschließlich die Befugnisse nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG in Verbindung mit § 13 DVG zukamen. Dies reichte bereits aus, ihr die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde einzuräumen. Im Verhältnis Disziplinaroberkommission nach dem BDG 1979 zum zuständigen Ressortminister, aus dessen Personalstand der beschuldigte Beamte stammt, reichte schon das dem zuständigen Bundesminister allein zustehende Aufsichtsmittel nach § 68 Abs. 4 AVG, der - im Unterschied zu § 68 Abs. 2 und 3 AVG - nach § 105 BDG 1979 auf das Disziplinarverfahren Anwendung findet, für die Begründung seiner Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde aus (vgl. dazu näher den hg. Beschluss vom 19. Mai 1982, 82/09/0029,0043 = Slg. NF Nr. 10.742 A). Der Gesetzgeber hat im Anwendungsbereich des BDG 1979 durch die BDG-Novelle 1989, BGBl. Nr. 346, in Bezug auf die Leistungsfeststellungskommission und die Disziplinaroberkommission klargestellt, dass dem zuständigen Bundesminister nunmehr diese Funktion nicht mehr zukommt (vgl. zur Leistungsfeststellungskommission den durch diese Novelle eingefügten letzten Satz in § 87 Abs. 5 sowie auch die Regelung des Abs. 7 in der Fassung der BDG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 447, nunmehr in der Fassung der 2. BDG Novelle 1991, BGBl. Nr. 362, zur Disziplinaroberkommission die Neufassung des § 119 BDG 1979 durch Art. I Z. 12 der BDG-Novelle 1989 und die EB zur RV zu dieser Novelle, 969 Blg. Sten Prot NR 17. GP zu Art. I Z. 10 und Z. 12).
2. Diese Einordnung der Sanktion nach § 7 Abs. 3 UniAkkG für die Nichteinholung der nach § 5 Abs. 1 UniAkkG erforderlichen Genehmigung ist aber ein Indiz dafür, dass auch diese Genehmigung selbst ein Mittel der Aufsicht ist. Dies wird auch durch den in § 7 Abs. 2 Satz 1 UniAkkG geregelten Fall bestätigt, selbst wenn dieser sich nur auf die Genehmigung der Entscheidung des Akkreditierungsrates über einen Akkreditierungsantrag bezieht, also nicht auf alle in § 5 Abs. 1 leg. cit. angesprochenen Genehmigungsfälle. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, in welchem Verhältnis der Genehmigungsvorbehalt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UniAkkG zu § 5 Abs. 1 Satz 2 leg. cit. steht (soweit dieser auch die Entscheidung über den Akkreditierungsantrag erfasst), ob der in § 7 Abs. 2 Satz 1 UniAkkG angesprochene Prüfungsmaßstab (nationale bildungspolitische Interessen) den Bundesminister auch ermächtigt, alle oder zumindest wesentliche (vom Akkreditierungsrat zu beurteilende) Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 UniAkkG (wie z.B. nach Z. 2, 3 oder 5) von sich aus zu prüfen oder ob dieser Prüfungsmaßstab im Genehmigungsverfahren nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UniAkkG den Bundesminister nur dazu ermächtigt, eine zusätzliche, zu § 2 UniAkkG hinzutretende Voraussetzung, die ausschließlich er zu beurteilen hat, abschließend zu klären. Selbst wenn nur die letztgenannte Möglichkeit zutreffen sollte, käme dem zuständigen Bundesminister - gemessen an den von der bisherigen Rechtsprechung in Auslegung des Begriffes der "sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde" getroffenen Aussagen - ein nicht unwesentlicher Einfluss auf den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung zu, weil er es in der Hand hat, die vom Akkreditierungsrat gewünschte Entscheidung betreffend den Akkreditierungsantrag (nur dieser Fall interessiert aus der Sicht des Beschwerdefalles) zu verhindern, was durch den (jedenfalls auch diesen Fall umfassenden) Nichtigkeitsgrund nach § 7 Abs. 3 leg. cit. rechtlich abgesichert wird. Daran ändert auch nichts die in § 7 Abs. 2 Satz 2 UniAkkG für den Fall der Verweigerung der Genehmigung vorgesehene Anrufungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes (wobei dahingestellt bleiben kann, ob sich diese nur auf § 7 Abs. 2 Satz 1 UniAkkG oder auch weitere Fälle der Genehmigung, insbesondere nach § 5 Abs. 1 leg. cit., bezieht) durch den Akkreditierungsrat, die als Fall der Amtsbeschwerde (Organbeschwerde) im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG anzusehen ist. Dies berührt nämlich nicht die im Gesetz jedenfalls auch für die Entscheidung des Akkreditierungsrates über den Akkreditierungsantrag vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für die Genehmigung und das Erfordernis von deren vorheriger Einholung durch die belangte Behörde bei sonstiger Nichtigkeit eines dessen ungeachtet von ihr erlassenen Bescheides. Die mit der jedenfalls in diesem Fall bestehenden Amtsbeschwerdebefugnis eingeräumte Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stellt (im aufsichtsbehördlichen Verhältnis Bundesminister - Akkreditierungsrat) lediglich sicher, dass letztlich nur eine dem Gesetz entsprechende Verweigerung der Genehmigung diese Wirkung herbeiführen soll. Dies dient offenkundig der Sicherung der in § 4 Abs. 2 UniAkkG verfassungsrechtlich verbürgten Unabhängigkeit und Weisungsfreistellung der Mitglieder des Akkreditierungsrates in Ausübung ihres Amts, ohne dass man daraus bereits eine Gleichstellung des Akkreditierungsrates mit dem Bundesminister ableiten kann.
Im Hinblick auf diese aufsichtsbehördlichen Befugnisse ist daher die Stellung des zuständigen Bundesministers als Oberbehörde im Verhältnis gegenüber dem Akkreditierungsrat gegeben.
Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann es dahingestellt bleiben, ob dem Akkreditierungswerber auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren betreffend die Genehmigung einer Entscheidung des Akkreditierungsrates Parteistellung zukommt und er gegen einen (in Bezug auf seine Rechtsposition nachteiligen) Bescheid des Bundesministers bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts beschwerdelegitimiert ist bzw. er im Falle von dessen Säumigkeit zur Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof berechtigt ist oder ein solches aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Bundesminister zum Akkreditierungsrat ohne Beiziehung des Akkreditierungswerbers durchzuführen ist. Selbst wenn ersteres zu bejahen wäre, ergibt sich jedenfalls für die im Beschwerdefall vorliegende Konstellation, in dem nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (im Übrigen bestätigt durch die Äußerung der Geschäftsstelle der belangten Behörde vom 22. August 2000) die von ihr belangte Behörde (Akkreditierungsrat) noch keine Entscheidung getroffen hat, kein für die hier zu lösende Frage entscheidender Gesichtspunkt. Es ist daher im Beschwerdefall nicht weiter auf die Frage einzugehen, wie ein Akkreditierungswerber vorzugehen hat, wenn zwar der Akkreditierungsrat dem Bundesminister eine Entscheidung über den Akkreditierungsantrag zur Genehmigung vorgelegt hat, der Bundesminister aber darüber nicht (innerhalb von sechs Monaten) entscheidet.
Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass die gegen den Akkreditierungsrat gerichtete Säumnisbeschwerde unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin schon mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 29. August 2000
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