Spruch:
Der dritte und der vierte Absatz des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (erster und zweiter Absatz) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht - seit 1. März 1994 als Gruppeninspektor (der Justizwache) i.R. - in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war eine Justizanstalt in Niederösterreich.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1974 wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Dienstwohnung in X (an seinem Dienstort) gemäß § 24 Abs. 1 GG 1956 zugewiesen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 1987 ersuchte der Beschwerdeführer um "Umwandlung" dieser Dienstwohnung in eine Naturalwohnung ab 1. Jänner 1988. Er nehme zur Kenntnis, dass die Grundvergütung für diese Wohnung ab diesem Zeitpunkt 75% (statt bisher 50%) der Bemessungsgrundlage betragen werde.
Mit Bescheid vom 6. November 1987 sprach die belangte Behörde aus, in Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 1974 werde die dem Beschwerdeführer seinerzeit als Dienstwohnung zugewiesene Wohnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 in eine Naturalwohnung umgewandelt "und die für die Naturalwohnung zu leistende Grundvergütung dahingehend abgeändert, dass ab dem 1.1.1988 nur mehr ein Abschlag in der Höhe von 25 % gewährt wird. Die übrigen Bestandteile der Wohnungsvergütung bleiben unberührt."
Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 28. Februar 1994 in den Ruhestand versetzt. Mit Eingabe vom 17. Februar 1994 hatte er unter Bezugnahme auf diese bevorstehende Ruhestandsversetzung ersucht, ihm diese Naturalwohnung weiterhin zu belassen.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1994 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer "die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 bis auf Weiteres gestattet" werde. Das für die Dauer der Weiterbelassung vom Beschwerdeführer zu leistende Benützungsentgelt bleibe in Ausmaß und Höhe unverändert.
Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Jahr 1999 die Anhebung der Grundvergütung ab 1. Juli 1998 auf S 5.282,38 monatlich und ab 1. Dezember 1999 auf monatlich S 5.320,-- ins Auge fasste (Differenz zur bisherigen Grundvergütung: ab 1. Juli 1998 monatlich S 4.838,58 und ab 1. Dezember 1999 S 4.876,26). Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Eingabe vom 23. November 1999 an seine Dienststelle ablehnend. Wäre ihm zeitgerecht und nicht erst im November 1999 zur Kenntnis gebracht worden, dass eine "exorbitante Erhöhung" der Grundvergütung für Beamte des Ruhestandes vorgesehen sei, hätte er sich "weit früher als tatsächlich" um eine andere kostengünstigere Wohnung umschauen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2000 (dem Beschwerdeführer seinen unbestrittenen Angaben zufolge am 22. Mai 2000 zugestellt) hat die belangte Behörde
- (1. Absatz) in Abänderung des Bescheides vom 4. Mai 1994 dem Beschwerdeführer auf Grund seiner per (Ablauf des) 28. Februar 1994 erfolgten Versetzung in den Ruhestand das Nutzungsrecht bezüglich dieser Naturalwohnung mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2000 gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen,
- (2. Absatz) ihm zugleich ab diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Angaben in einer Niederschrift vom 17. Februar 1994 (Anmerkung: Gemeint ist wohl die Eingabe dieses Datums) die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung auch nach seiner Versetzung in den Ruhestand im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 bis auf weiteres gestattet,
- (3. Absatz) gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 ab 1. Juni 2000 die Wohnungsvergütung für diese Wohnung wie folgt neu festgesetzt:
"a) Richtwert für Niederösterreich S 57,20
abzüglich Abschlag von 7 % S 53,20
Bemessungsgrundlage (S 53,20 x 107 m2)
Grundvergütung (gerundet) S 5.692,40
b) Betriebskosten-Pauschale
(S 12,95 x 107 m2) S 1.385,60
c) Heizkostenanteil S 703,70
Gesamt: S 7.781,70"
- und (im 4. Absatz) angekündigt, dass die Einhebung dieser Vergütung durch Aufrechnung auf den Ruhegenuss erfolge.
Begründend führte die belangte Behörde aus, durch die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 1994 sei er, ohne dass das Dienstverhältnis aufgelöst worden sei, aus dem Dienststand ausgeschieden, wodurch die Voraussetzung für den Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegeben sei.
Auf Grund seiner zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gemachten und bis jetzt nicht zurückgezogenen Angaben werde ihm gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung bis auf weiteres gestattet.
Nach Hinweis auf § 24a Abs. 4 GG 1956 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 heißt es im angefochtenen Bescheid weiter: Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 28. Februar 1994 in den Ruhestand getreten sei und der Entzug und die Weiterbenützung der Naturalwohnung mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2000 erfolge, sei gemäß § 24a Abs. 4 GG 1956 die monatliche Grundvergütung für diese Wohnung ab 1. Juni 2000 neu festzusetzen. Diese unterliege der Valorisierung gemäß § 24a Abs. 5 GG 1956.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mit dem an die zuständige Hausverwaltung gerichteten Schreiben vom 8. Mai 2000 mit Wirkung vom 31. Juli 2000 auf diese Naturalwohnung verzichtet. Die belangte Behörde habe sich diese Erklärung an ihre Hausverwaltung zurechnen zu lassen; auf diesen Verzicht werde aber im angefochtenen Bescheid, der zwar vom 3. Mai 2000 datiere, aber erst mit seiner Zustellung am 22. Mai 2000 erlassen worden sei, nicht Bedacht genommen. Der hier gegenständliche Zeitraum von zwei Monaten (Juni und Juli 2000) sei nicht länger, als die ortsübliche Räumungsfrist. Ein Ausspruch über die Weiterbelassung der Wohnung sei daher verfehlt, womit es auch keine Grundlage für eine Neubemessung der Vergütung gebe. Überdies fehle es hinsichtlich der Festsetzung der Vergütung, wie auch des Betriebskosten-Pauschales und des Heizkostenanteiles an jeder nachvollziehen Begründung.
Tatsächlich ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2000 an die Hausverwaltung des betreffenden Objektes (mit dem Beifügen "zur Weiterleitung" an die belangte Behörde) mitteilte, dass er diese Wohnung ab 31. Juli 2000 nicht mehr benötige. Er ersuche daher, das monatliche Benutzungsentgelt inklusive Heizungs- und Hausmeisterkosten ab dem Monat August 2000 nicht mehr von seinem Ruhegenuss einzubehalten. Um ihm eine unnötige Zinsdoppelbelastung zu ersparen, ersuche er um Kenntnisnahme und um zeitgerechte Weiterleitung an die belangte Behörde und an das Bundespensionsamt. Aus den Akten ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer diese Wohnung am 31. Juli 2000 zurückgestellt hat (Anmerkung: die entsprechenden Geschäftsstücke wurden der belangten Behörde per Fax am 31. Juli 2000 übermittelt; ob sie bereits zuvor der belangten Behörde übermittelt worden waren, lässt sich den Akten nicht entnehmen).
Die Beschwerde ist berechtigt.
A) Die Aktenlage deutet darauf hin, dass die Verfügungen im ersten und zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides (Entzug der Wohnung und Gestattung der Benützung) deshalb erfolgten, weil ein solcher Entzug der Auffassung der belangten Behörde zufolge bislang nicht erfolgt sei. Richtig ist, dass eine solche formelle Entziehung vor der mit dem Bescheid vom 4. Mai 1994 erfolgten Gestattung der Benützung gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 offensichtlich unterblieben war (jedenfalls ist eine formelle Entziehung den Akten nicht zu entnehmen). Dies hatte aber - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - nicht die Folge, dass dieser Bescheid vom 4. Mai 1994 ins Leere gegangen wäre. Vielmehr muss im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer mit diesem Bescheid vom 4. Mai 1994 die Benützung der Wohnung rechtswirksam gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet wurde. Im Hinblick auf dieses bescheidmäßig rechtswirksam begründete Rechtsverhältnis gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 kam eine Entziehung des Nutzungsrechtes mit dem Ziel, nicht etwa ein bestehendes Gestattungsverhältnis gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 zu beenden, sondern vielmehr ein solches zu begründen, und die anschließende Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses (so die Konstellation des angefochtenen Bescheides) nicht in Betracht, sondern war rechtlich verfehlt. Dass vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer durch die Verfügungen im ersten und zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre, ist im Beschwerdefall nicht erkennbar. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
B) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2000, Zl. 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für bundeseigene Naturalwohnungen befasst. Auf dieses Erkenntnis kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Die Grundvergütung für die gegenständliche Wohnung wurde aus Anlass der Umwidmung der bisherigen Dienstwohnung in eine Naturalwohnung mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1987 im Ergebnis gemäß der auf Grund der 45. GG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt. Zwar führt dieser Bescheid nicht die angewandte Rechtslage an. Die in seinem Spruch u.a. enthaltene Anordnung, "dass ab dem 1.1.1988 nur mehr ein Abschlag in der Höhe von 25 % gewährt wird", während die übrigen Bestandteile der Wohnungsvergütung unberührt bleiben, kann jedoch nur dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden § 24a Abs. 3 GG in der Fassung der 45. GG-Novelle unterstellt werden. Danach beträgt die Grundvergütung (Anmerkung: Die für sie geltenden Ermittlungsgrundsätze sind in § 24a Abs. 2 GG festgelegt) 1. für Naturalwohnungen 75 v.H., 2. für Dienstwohnungen 50 v.H. Damit hat aber dieser Bescheid die Grundvergütung neu bemessen und im Ergebnis wegen der Verknüpfung zwischen § 24a Abs. 3 mit Abs. 2 leg. cit. auch § 24a Abs. 2 GG 1956 in der Fassung der 45. GG-Novelle angewendet. Dabei war hier nicht zu prüfen, ob diese Bemessung dem Gesetz entspricht oder ob nicht in Orientierung am damals als Richtschnur geltenden Kategoriemietzins eine höhere Festsetzung der Grundvergütung vorzunehmen gewesen wäre.
Diese unter der Geltung der 45. GG-Novelle vorgenommene Neubemessung der Grundvergütung führt im Beschwerdefall dazu, dass auf Grund des § 24a Abs. 4 GG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 nicht deren Festsetzung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage ihrer schon nach § 24a Abs. 2 GG erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig ist. (Zu einer ähnlichen Konstellation siehe das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0154.)
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den dritten und vierten Absatz des angefochtenen Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb diese Absätze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
C) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)