VwGH 2000/12/0183

VwGH2000/12/018318.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des O in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 3. Mai 2000, Zl. 45626/9-V.2/2000, betreffend eine bundeseigene Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24a;
BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §24a;

 

Spruch:

Der dritte und der vierte Absatz des angefochtenen Bescheides werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (erster und zweiter Absatz) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht - seit 1. März 1994 als Gruppeninspektor (der Justizwache) i.R. - in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war eine Justizanstalt in Niederösterreich.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juni 1974 wurde dem Beschwerdeführer eine näher bezeichnete Dienstwohnung in X (an seinem Dienstort) gemäß § 24 Abs. 1 GG 1956 zugewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 1987 ersuchte der Beschwerdeführer um "Umwandlung" dieser Dienstwohnung in eine Naturalwohnung ab 1. Jänner 1988. Er nehme zur Kenntnis, dass die Grundvergütung für diese Wohnung ab diesem Zeitpunkt 75% (statt bisher 50%) der Bemessungsgrundlage betragen werde.

Mit Bescheid vom 6. November 1987 sprach die belangte Behörde aus, in Abänderung des Bescheides vom 7. Juni 1974 werde die dem Beschwerdeführer seinerzeit als Dienstwohnung zugewiesene Wohnung mit Wirkung vom 1. Jänner 1988 in eine Naturalwohnung umgewandelt "und die für die Naturalwohnung zu leistende Grundvergütung dahingehend abgeändert, dass ab dem 1.1.1988 nur mehr ein Abschlag in der Höhe von 25 % gewährt wird. Die übrigen Bestandteile der Wohnungsvergütung bleiben unberührt."

Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 28. Februar 1994 in den Ruhestand versetzt. Mit Eingabe vom 17. Februar 1994 hatte er unter Bezugnahme auf diese bevorstehende Ruhestandsversetzung ersucht, ihm diese Naturalwohnung weiterhin zu belassen.

Mit Bescheid vom 4. Mai 1994 sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer "die tatsächliche Benützung dieser Naturalwohnung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 bis auf Weiteres gestattet" werde. Das für die Dauer der Weiterbelassung vom Beschwerdeführer zu leistende Benützungsentgelt bleibe in Ausmaß und Höhe unverändert.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde im Jahr 1999 die Anhebung der Grundvergütung ab 1. Juli 1998 auf S 5.282,38 monatlich und ab 1. Dezember 1999 auf monatlich S 5.320,-- ins Auge fasste (Differenz zur bisherigen Grundvergütung: ab 1. Juli 1998 monatlich S 4.838,58 und ab 1. Dezember 1999 S 4.876,26). Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Eingabe vom 23. November 1999 an seine Dienststelle ablehnend. Wäre ihm zeitgerecht und nicht erst im November 1999 zur Kenntnis gebracht worden, dass eine "exorbitante Erhöhung" der Grundvergütung für Beamte des Ruhestandes vorgesehen sei, hätte er sich "weit früher als tatsächlich" um eine andere kostengünstigere Wohnung umschauen können.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Mai 2000 (dem Beschwerdeführer seinen unbestrittenen Angaben zufolge am 22. Mai 2000 zugestellt) hat die belangte Behörde

"a) Richtwert für Niederösterreich S 57,20

abzüglich Abschlag von 7 % S 53,20

Bemessungsgrundlage (S 53,20 x 107 m2)

Grundvergütung (gerundet) S 5.692,40

b) Betriebskosten-Pauschale

(S 12,95 x 107 m2) S 1.385,60

c) Heizkostenanteil S 703,70

Gesamt: S 7.781,70"

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