Normen
B-VG Art18;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2;
GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs3;
RGV 1955 §20 Abs4;
RGV 1955;
B-VG Art18;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs2;
GehG 1956 §92 Abs1;
RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §1;
RGV 1955 §20 Abs1;
RGV 1955 §20 Abs3;
RGV 1955 §20 Abs4;
RGV 1955;
Spruch:
(Fahrtkosten und Tagesgebühr), zu Recht erkannt:Der angefochtene Bescheid wird
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er wird nach seinem Beschwerdevorbringen im Rahmen der Finanzlandesdirektion für Tirol bei der Geschäftsabteilung 3 verwendet. In dem für den Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum war der Beschwerdeführer bei der Zollwachabteilung Innsbruck mit ständiger Verwendung beim Hauptzollamt Innsbruck eingeteilt.
Bei den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens finden sich zwei Ansuchen des Beschwerdeführers "um Nachsicht der Fristüberschreitung" vom 27. Dezember 1994 bzw. vom 2. Jänner 1995, in denen er - zeitlich überlappend - um Nachsicht der Fristüberschreitung bei der Vorlage der Reiserechnungen für die Jahre 1991 bis 1994 ersucht, weil "die Ausbezahlung der Reiserechnung seinerzeit nicht gewährt wurde".
Mit Schreiben vom 4. Mai 1995 ersuchte der Beschwerdeführer, über diese Reiserechnungen aus den Jahren 1991 bis 1995 bescheidmäßig abzusprechen.
Die Dienstbehörde erster Instanz wies in weiterer Folge den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. November 1995 darauf hin, dass er für Dienstverrichtungen im Dienstort anlässlich der Abfertigungstätigkeit bei der Zweigstelle Flughafen des Zollamtes Innsbruck ohnehin eine besondere Vergütung gemäß § 20 Abs. 4 RGV zuerkannt erhalten habe und eine Fristnachsicht über die teilweise bis zum Jahr 1991 zurückreichenden Zeiträume auf Grund der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen ausgeschlossen sei. Sie ersuchte den Beschwerdeführer gemäß § 13 AVG, seinen Antrag näher zu präzisieren (wird näher ausgeführt).
Der Beschwerdeführer teilte darauf mit Schreiben vom 16. November 1995 Folgendes mit:
"Beansprucht werden die anteilsmäßigen Tagesgebühren nach Tarif II.
Dienstverrichtung im Dienstort mehr als 2 km. von der Stammdienststelle entfernt.
Für Springer war die Stammdienststelle die Zollwachabteilung am Frachtenbahnhof und die Dienste wurden größtenteils mit täglichem Dienstauftrag am Zollamt Flughafen verrichtet.
Ob Dienste als regelmäßig und in der Natur der Sache anzusehen sind, wenn sie im Anschluss an eine Normaldienstverrichtung von 07.30 bis 15.30 und dann bis 23.00 Dienst am Flughafen oder beginnend um 14.00 oder 15.00 Uhr, oder Dienstverrichtungen am Samstag oder Sonntag.
Den ehemaligen MEG-Beamten mit Stammdienststelle Frachtenbhf. wurden die Tagesgebühren abgegolten.
Dem Hundeführer mit Standort Zollwachabteilung Innsbruck Frachtenbahnhof und mit täglichem Dienstauftrag Dienst am Za-Flughafen verrichtet wurden die Tagesgebühren abgegolten.
Beilagen: Dienstübersicht für die Monate Jänner bis März 1995."
Dem Amtsvermerk zum erstinstanzlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass ursprünglich die Klärung des Sachverhaltes mit der Personalvertretung vorgesehen gewesen sei. Der Zeitraum der bescheidmäßigen Absprache folge aus § 13 b GG 1956, weil die erstmalige Vorlage der Reiserechnungen am 27. Dezember 1994 erfolgt sei.
Mit dem Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 6. Februar 1996 wurde wie folgt abgesprochen:
"Es wird festgestellt, dass für die Zeit vom 27. Dezember 1991 bis 31. März 1995 anlässlich der Abfertigungstätigkeit bei der Zweigstelle Flughafen des Zollamtes Innsbruck kein Anspruch auf Nächtigungsgebühr gem. § 18 sowie kein Anspruch auf Reisegebühren gem § 20 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 besteht."
In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, entscheidend für die Beurteilung des Begriffes "Natur des Dienstes" sei demnach nicht, ob diese Dienstverrichtungen nur ausnahmsweise anfielen, sondern ob sie zu den Dienstpflichten zählten, die im betreffenden Dienstzweig nach der für ihn charakteristischen Tätigkeit ("Natur des Dienstes") zu erfüllen seien. Diese Voraussetzungen würden auf die Abfertigungstätigkeit im Rahmen des so genannten Zusatzdienstes bei der Zweigstelle Flughafen des Zollamtes Innsbruck zutreffen. Diese Abfertigungstätigkeit sei zu den Dienstpflichten zu rechnen, die im Zollwachdienst nach der für ihn charakteristischen Tätigkeit zu erfüllen seien. Dass die dienstlichen Tätigkeiten bei der Zweigstelle Flughafen auf Grund einer Überstundenanordnung erfolgt seien, die nicht regelmäßig, sondern nur bei Personalmangel gegeben und daher für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen seien, nehme der im Zeitraum vom Dezember 1991 bis März 1995 durchschnittlich vier Mal pro Monat durchzuführenden dienstlichen Tätigkeit nicht den Typus der Regelmäßigkeit.
In weiterer Folge führte die Dienstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Erlass der belangten Behörde vom 1. März 1982 für die Dienstverrichtungen im Dienstort anlässlich der Abfertigungstätigkeit bei der Zweigstelle Flughafen des Zollamtes Innsbruck eine besondere Vergütung gemäß § 20 Abs. 4 RGV zuerkannt erhalten habe. Die erstmalige Vorlage der Reiserechnungen über den Zeitraum ab Jänner 1991 sei ebenso wie die Unterfertigung durch den Genehmigungsberechtigten erst am 27. Dezember 1994 erfolgt.
Die weiteren Ausführungen betreffen den geltend gemachten Anspruch auf Nächtigungsgebühr für die Zeit vom 14. auf den 15. August 1993 und vom 30. auf den 31. Oktober 1993, der nicht anerkannt wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Bestimmung des § 20 Abs. 3 RGV sei zu Unrecht auf den gegenständlichen Fall angewendet worden. Sogar die Behörde müsse zugeben, dass die dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der Zweigstelle Flughafen auf Grund einer Überstundenanordnung erfolgt seien, die nicht regelmäßig, sondern nur bei Personalmangel erteilt worden sei; diese Anordnungen seien nicht vorhersehbar gewesen. Trotzdem komme die Behörde zu dem Schluss, dass dieser Umstand, nämlich dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Dezember 1991 bis März 1995 durchschnittlich vier Mal pro Monat am Flughafen Innsbruck habe Dienst leisten müssen, nicht den Typus der Regelmäßigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 RGV nehme. Der Beschwerdeführer verrichte seinen Dienst in der Planzeit von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis
15.30 Uhr, z. B. in der "HB-Stelle" am Frachtenbahnhof oder bei der Zollwachabteilung. Im Anschluss an diesen Normaldienst werde der Beschwerdeführer in den der Behörde bekannten Fällen zur Dienstverrichtung auf die Dienststelle Flughafen beordert, wo er zum Teil bis 23.00 Uhr, manchmal auch länger, Dienst zu verrichten gehabt habe. Dies sei völlig unregelmäßig geschehen, je nach dem, ob auf Grund von Personalmangel am Flughafen jemand benötigt worden sei. Der Einsatz des Beschwerdeführers an einer anderen Dienststelle bzw. Dienstverrichtungsstelle könne keinesfalls als mit der Natur des Dienstes verbundene Dienstverrichtung angesehen werden, wobei noch dazu komme, dass dies auch regelmäßig der Fall sein müsste. Da entgegen der Ansicht der Behörde die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 RGV nicht gegeben seien, hätte die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers stattgeben und feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 27. Dezember 1991 bis 31. März 1995 für seine Tätigkeit bei der Zweigstelle Flughafen des Zollamtes Innsbruck ein Anspruch auf Gebühren nach der RGV im begehrten Umfang zustehe. Schließlich verweist der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch darauf, dass vergleichbare andere Beamte bei derartigen Dienstaufträgen die Tagesgebühren und die Fahrtkosten abgegolten erhielten.
Nach Erhebung der unter Zl. 2000/12/0014 protokollierten Säumnisbeschwerde erging der angefochtene Bescheid, der zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens führte, mit folgendem Spruch:
"Ihrer Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 6. Februar 1996, GZ. 5134-1/96, betreffend Reisegebühren, wird nicht stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Absatz 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat: 'Auf Ihren Antrag vom 4. Mai 1995 wird festgestellt, dass Sie gemäß § 20 Absatz 3 der Reisegebührenvorschrift 1995 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 1 leg. cit. (Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels bzw. Kilometergeld und Tagesgebühr) für die Zeit vom 27. Dezember 1991 bis 31. März 1995 anlässlich der Abfertigungstätigkeit bei der Zweigstelle Flughafen des Zollamtes Innsbruck haben."
Zur Begründung wird nach Darstellung des Verfahrensablaufes und der Rechtslage weiter ausgeführt, in der Zeit vom 1. April 1985 bis 31. Jänner 1996 sei die Zollwachabteilung Innsbruck die Dienststelle des Beschwerdeführers gewesen, wo er mit der Funktion eines Zollevidenzführers bei der "HB-Stelle" des Zollamtes betraut gewesen sei. Infolge der Neuorganisation der Zollverwaltung im Zuge des EU-Beitrittes sei der Beschwerdeführer ab 1. April 1995 Angehöriger des Hauptzollamtes Innsbruck gewesen, dem er bis zu seiner Dienstzuteilung und späteren Versetzung zur Finanzlandesdirektion für Tirol angehört habe. Zur Personalsituation in der in Rede stehenden Zeit bei der Zweigstelle Flughafen des Zollamtes Innsbruck sei anzuführen:
Bedingt durch die am Flughafen Innsbruck abzuwickelnden Linien- und Charterflüge sei es zur unregelmäßigen Auslastung der dort ständig Dienst verrichtenden Zollwachebeamten gekommen. Eine Aufstockung des Personalstandes, der sich an den Spitzenabfertigungszeiten orientiert hätte, wäre aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen, weil sich auch bedeutende Leerläufe ergeben hätten. Um den jeweils erforderlichen Personalmehrbedarf ausgleichen zu können, seien Zollwachbeamte von anderen Dienststellen für den Abfertigungsdienst im Flughafen Innsbruck eingeteilt worden. Das sei oft in Form von Überstundenanordnungen erfolgt. Betroffen von der regelmäßigen, über Jahre dauernden und aus dienstlichen Gründen notwendigen Aushilfe bei der Zweigstelle Flughafen Innsbruck seien insgesamt 28 Bedienstete der damaligen Zollwachabteilung Innsbruck gewesen. Dass der Grenzabfertigungsdienst zu den Hauptaufgaben eines Zollwachebeamten gehörte, bräuchte nicht weiter erörtert zu werden. Ebenso belanglos sei es, ob diese Tätigkeit im Normal- , Schicht- oder Wechseldienst oder in Überstunden ausgeübt werde. Das gesetzliche Erfordernis, dass diese Dienstverrichtung in der Natur des Dienstes gelegen sei, sei nach Ansicht der belangten Behörde ebenso erfüllt wie das Erfordernis der Regelmäßigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 RGV. Regelmäßig wiederkehrend müsse nicht heißen, in gleichmäßigen Zeitabständen wiederkehrend. Regelmäßigkeit liege auch dann vor, wenn ein Dienstauftrag an einer anderen Dienststelle Dienst zu verrichten, einige Male im Monat - und das über Jahre hinweg - erteilt werde. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 3 RGV keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1 der genannten Bestimmung habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisegebühren (Fahrtkostenersatz und Tagesgebühr) nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift (Fahrtkostenersatz und Tagesgebühr nach § 20 Abs. 1 dieses Gesetzes) durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche ist die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV), die auf Grund des § 92 Abs. 1 GG 1956 als Bundesgesetz in Geltung stand und trotz ersatzloser Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 auch weiterhin in Gesetzesrang steht (vgl. z. B. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0252) anzuwenden.
Nach § 20 Abs. 1 RGV gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen im Dienstort
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1. Beamten, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung findet, kann aber nach Abs. 4 der genannten Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
Nach § 36 Abs. 1 RGV (in der Fassung des Art. X Z. 22 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung vom 1. April 1994) hat der Beamte den Anspruch auf Reisegebühren schriftlich unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes (Reiserechnung) bei seiner Dienststelle geltend zu machen und diesen eigenhändig zu unterfertigen. Der Anspruch auf Reisegebühren erlischt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung, wenn er vom Beamten nicht innerhalb von sechs Kalendermonaten, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem das Ende der Dienstreise, der Dienstverrichtung im Dienstort, einer Reise nach §§ 15, 24, 35, 35 c, 35 i oder einer Übersiedlung fällt, bei seiner Dienststelle geltend gemacht wird.
Die Reisegebührenvorschrift ist - wie sich insbesondere aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt, dass der durch eine "auswärtige" Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand dem Beamten zu ersetzen ist. Dabei wird bei (in der Regel aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen. Andererseits folgt daraus, dass ein solcher Mehraufwand auch nicht mehrfach abzugelten ist (vgl. mwH das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233).
Nach übereinstimmender Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist es aus dem Zusammenhalt der zitierten Bestimmungen der Abs. 3 und 4 des § 20 RGV geboten, auch im Abs. 4 die Befugnis zu einer gebundenen Entscheidung zu sehen. Da die Bestimmungen der RGV bei allen erfassten Tatbeständen den Ersatz des Mehraufwandes regeln (siehe § 1 Abs. 1), ist § 20 Abs. 4 so auszulegen, dass die Zuerkennung einer besonderen Vergütung unterbleibt, wenn für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen auf anderer Rechtsgrundlage schon eine Entschädigung gewährt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0328).
Bereits damit hat die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 Abs. 3 und Abs. 4 RGV klargestellt, dass - sollten die Tatbestandsvoraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und für derartige Dienstverrichtungen nicht bereits auf einer anderen Rechtslage eine Abgeltung erfolgt sein - die Auseinandersetzung mit der Frage einer "besonderen Vergütung" nach Abs. 4 der genannten Bestimmung geboten ist.
Weiters steht fest, dass für den Ausschluss eines Anspruches nach Abs. 3 die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen.
Vor dem sachverhaltsmäßigen Hintergrund der Tätigkeit eines Postinspektionsbeamten hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits genannten Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, zu den beiden Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 3 RGV ("regelmäßig und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen"), die in einem Inneren Zusammenhang stehen, ausgeführt:
"In der Natur des Dienstes liegen die hier zu beurteilenden Dienstverrichtungen dann, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. dazu das noch unter der Geltung des Dienstzweigesystems nach der DP 1914 ergangene hg. Erkenntnis vom 9. September 1977, VwSlg. Nr. 9381/A - nur Rechtssatz). Die Aufgaben des Arbeitsplatzes werden durch generelle und individuelle Weisungen konkretisiert. ..."
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann "regelmäßig" von "formelhafter Gesetzmäßigkeit" sein, aber auch bedeuten, dass der Außendienst und nicht der Innendienst die Regel ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 1974, Slg. N. F. Nr. 8677/A). Unabhängig von der regelmäßigen Wiederkehr (formelhaften Gesetzmäßigkeit) entsprechend der Natur dieses Dienstes reicht es also aus, wenn derartige Dienstverrichtungen auch zeitlich von überwiegender Bedeutung (d. h. die Regel) sind. Bei diesem Verständnis der beiden (in diesem inneren Zusammenhang stehenden) Kriterien des § 20 Abs. 3 RGV ist - entgegen der Auffassung des damaligen Beschwerdeführers - die Bejahung der Regelmäßigkeit der auf Grund der von Postinspektoren typischerweise bei den Postämtern und nicht von der Dienststelle aus zu erbringenden Dienstverrichtungen durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig, weil sie schon durch deren - unbestritten gebliebene - Häufigkeit (an 13,4 Tagen pro Monat im maßgebenden Zeitraum) indiziert wird. Auf "vorgeschriebene Prüfungsperioden", innerhalb derer die einzelnen Postämter immer wieder zu inspizieren sind (also z. B. einmal im Laufe eines Jahres), kommt es angesichts der zeitlich überwiegenden Bedeutung der Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle nicht an. Das Gesetz stellt auf das Erfordernis der Regelmäßig für den Außendienst schlechthin und nicht für die Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle ab (so bereits das schon zitierte Erkenntnis VwSlg. Nr. 8677/A).
Im Beschwerdefall ist auf Grund der Aktenlage bzw. des erstinstanzlichen Bescheides davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für auswärtige Dienstverrichtungen im Dienstort ohnehin eine besondere Vergütung nach § 20 Abs. 4 RGV erhalten hat und - trotzdem - mit den von ihm erst Ende 1994 vorgelegten Reiserechnungen rückwirkend ab 1991 allenfalls noch zusätzlich Reisegebühren geltend macht. Ungeachtet dessen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die begehrten zusätzlichen Reisegebühren bereits nach § 36 Abs. 2 RGV zum größten Teil von vornherein mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen war, und der Beschwerdeführer sogar eine besondere Vergütung nach § 20 Abs. 4 RGV erhalten hat, kann aber mangels näherer Feststellungen des diesbezüglich maßgebenden Sachverhaltes ein (Rest)Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung eines durch die auswärtigen Dienstverrichtungen am Flughafen bedingten Mehraufwandes auf Grundlage der vorgenannten Umstände nicht von vornherein verneint werden.
Es ist daher eine Auseinandersetzung mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 3 RGV, nämlich ob es sich bei den in Frage stehenden auswärtigen Dienstverrichtungen am Flughafen (soweit der Anspruch nach § 36 Abs. 2 RGV auf eine Abgeltung noch gegeben ist) um "als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene" Dienstverrichtungen gehandelt hat, geboten.
Die belangte Behörde meint nach Hinweis auf die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit ihrer Vorgangsweise und ohne Auseinandersetzung mit der Frage, welche Aufgaben typischerweise zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gehören, der Grenzabfertigungsdienst gehöre zu den Hauptaufgaben eines Zollwachebeamten und liege - sinngemäß - somit im Sinne des zweiten Tatbestandes des § 20 Abs. 3 RGV in der Natur des Dienstes. Diese allgemeine Annahme der belangten Behörde hätte aber jedenfalls näherer Feststellungen hinsichtlich der mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben bedurft, weil grundsätzlich diese für die Beurteilung der Natur des Dienstes im Sinne des Abs. 3 des § 20 RGV maßgebend sind. Den von der belangten Behörde angestellten wirtschaftlichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen kommt in der strittigen Frage, ob den zum Ausgleich eines Personalmehrbedarfes an einer anderen Dienststelle im Dienstort herangezogenen Beamten hiefür Ansprüche nach der RGV zustehen oder nicht, weder denklogisch noch rechtlich eine entscheidende Bedeutung zu.
Da die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsauffassung hinsichtlich der "Natur des Dienstes" ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. September 2001
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