VwGH 2000/12/0103

VwGH2000/12/010317.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der G in S, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. November 1999, Zl. K4-L-1181, betreffend Ruhestandsversetzung, Hinzurechnung von Jahren gemäß § 9 PG 1965 und Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs6 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §68 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs6 idF 1996/201;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird - zur Gänze - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.

Mit Erledigung vom 10. Juli 1996 gab der Landesschulrat für Niederösterreich der Beschwerdeführerin die Absicht bekannt, sie mit 31. August 1996 in den Ruhestand zu versetzen, weil sie sich seit 1. Dezember 1995 im Krankenstand befinde. Sie sprach sich mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 dagegen aus.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Juli 1996 (so die Datierung im Vorbringen der Beschwerdeführerin) oder 30. Juli 1996 - so die Datierung im angefochtenen Bescheid und anscheinend auch die Datierung der Urschrift in den Akten - eine Ausfertigung ist den nur teilweise chronologisch geordneten Verwaltungsakten nicht angeschlossen) versetzte die erstinstanzliche Behörde die Beschwerdeführerin gemäß "§ 12 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 LDG" mit Ablauf des 31. August 1996 in den Ruhestand, stellte die Höhe des ihr ab 1. September 1996 gebührenden Ruhegenusses fest und sprach aus, dass eine Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Abs. 1 PG 1965 nicht stattfinde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. August 1998 Berufung.

Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung "insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahin abgeändert wird", dass der Beschwerdeführerin aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum von 10 Jahren zugerechnet werde. Es gebühre ihr daher ab 1. September 1996 ein monatlicher Ruhegenuss in einer näher bezifferten Höhe, das seien 87,50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 12 LDG 1984 regelt die Versetzung des Landeslehrers in den Ruhestand. Nach Abs. 6 dieser Bestimmung (in der im Beschwerdefall maßgeblichen, ab 1. Mai 1996 geltenden Fassung gemäß BGBl. Nr. 201/1996) wird die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

Zutreffend macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie mit ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid auch ihre Versetzung in den Ruhestand bekämpft hat. Anders kann nämlich die Berufung angesichts ihres Inhaltes, vor allem auch angesichts des Hauptbegehrens, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben, nicht verstanden werden, was auch im Einklang mit den Einwendungen im Schriftsatz vom 23. Juli 1996, aber auch mit den Hinweisen auf § 12 Abs. 7 LDG 1984 in späteren Schriftsätzen steht. Die belangte Behörde hat dies entweder überhaupt verkannt oder daraus unrichtige Schlüsse gezogen. Jedenfalls liest sich der angefochtene Bescheid so, als ob der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monates August 1996 in (Teil)Rechtskraft erwachsen wäre. Das ist aber nach dem Gesagten unzutreffend.

Da mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin nur in einem Teilbereich, nicht aber hinsichtlich der Ruhestandsversetzung (und auch nicht hinsichtlich des Zeitpunktes des Wirksamwerdens dieser Ruhestandsversetzung) Folge gegeben wurde, hat dies die rechtliche Konsequenz, dass der diesbezügliche Ausspruch der Behörde erster Instanz - Ruhestandsversetzung mit Ablauf des Monates August 1996 - bestätigt wurde. Mit dem angefochtenen, letztinstanzlichen Bescheid, der mit seiner Zustellung rechtskräftig wurde, erfolgte somit eine rechtswidrige, rückwirkende Ruhestandsversetzung mit einem Wirksamkeitsbeginn vor der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides, was die Beschwerdeführerin zutreffend rügt (und worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch nicht weiter eingeht).

Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/12/0192), weshalb er (weil damit allen darauf beruhenden Verfügungen die Grundlage entzogen wird) zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. August 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte