VwGH 2000/12/0033

VwGH2000/12/003319.12.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der K, zur Zeit in Auslandsverwendung in M, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, Glacisstraße 67, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 10. Jänner 2000, Zl. WZ.1774/0004e-VI.2/99, betreffend einen Anspruch nach § 21 GG 1956 (Zurückweisung eines Antrages), zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §21;
GehG 1956 §21;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird als Generalkonsulin am Österreichischen Generalkonsulat in M verwendet.

Mit Eingabe vom 30. September 1997 beantragte sie unter Verwendung eines offensichtlich behördeninternen Formblattes die Gewährung eines Ehegattenzuschlages ab 4. September 1997. Mit Erledigung vom 10. November 1997 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass für ihren Ehegatten "leider kein Ehegattenzuschlag bemessen werden" könne, weil er als Ministerialrat i.R. eine Pension aus eigener Berufstätigkeit beziehe.

Mit der Eingabe vom 2. Juli 1999 erklärte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf diese Erledigung der belangten Behörde vom 10. November 1997, sie bitte nochmals um Zuerkennung eines Ehegattenzuschlages für ihren mit ihr am Dienstort lebenden nicht berufstätigen Ehemann (was näher begründet wurde). Für den Fall, dass ihre Argumentation als nicht stichhaltig angesehen werde, bitte sie um bescheidmäßige Feststellung, dass ihr ein solcher Ehegattenzuschlag nicht gewährt werde.

Auf diese Eingabe vom 2. Juli 1999 findet sich ein handschriftlicher Vermerk eines Organwalters der belangten Behörde des Inhalts, wonach die Einschreiterin den Antrag ursprünglich nicht weiter habe verfolgen wollen, dann aber bei einer persönlichen Vorsprache am 5. November 1999 mitgeteilt habe, dass sie nunmehr doch eine "aktive Bearbeitung und Erledigung" wünsche.

Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag vom 2. Juli 1999 auf Zuerkennung des angesprochenen Ehegattenzuschlags gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 iVm Abs. 3 Z. 2 GG 1956 zurückgewiesen.

Begründend heißt es, die Beschwerdeführerin übe seit 25. August 1997 am genannten Generalkonsulat die Funktion einer Generalkonsulin aus. An ihrem ausländischen Dienst- und Wohnort halte sich auch ihr Ehegatte auf, welcher als pensionierter Beamter einen Ruhegenuss seitens des Bundespensionsamtes beziehe. Mit der Eingabe vom 2. Juli 1999 habe die Beschwerdeführerin die - auch rückwirkende - Zuerkennung eines Ehegattenzuschlags für die gesamte Dauer ihrer Verwendung am ausländischen Dienstort begehrt.

Zunächst sei festzuhalten, dass den (so genannten) Auslandsbesoldungsrichtlinien mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kein normativer Charakter zukomme (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, vom 17. Februar 1999, Zl. 98/12/0424, und vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0097). Soweit der Standpunkt der Beschwerdeführerin dahin zu verstehen wäre, dass die rechtliche Beurteilung entscheidend auf Grundlage dieser Richtlinien vorzunehmen sei, gehe dies daher im Ansatz fehl. Insbesondere bedürfe es daher auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Wesen des "Ehegattenzuschlags", weil es eine solche "selbstständige Teilkomponente" in rechtlicher Hinsicht gar nicht gebe. Aus § 21 GG 1956 ergebe sich vielmehr, dass dieses Gesetz nur eine Auslandsverwendungszulage vorsehe (Hervorhebung im Original) und nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander kenne, wie man diesen Richtlinien allenfalls entnehmen könnte. Dieser Anspruch habe demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (Hinweis auf das bereits genannte Erkenntnis Zl. 98/12/0424).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen "Rechtswidrigkeit".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend.

§ 21 GG 1956 in der im Beschwerdefall für den streitgegenständlichen Zeitraum (ab September 1997) maßgebenden Fassung lautet auszugsweise (Abs. 3 Z. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 522/1995 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995, sonst in der Fassung BGBl. Nr. 314/1992):

"§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

  1. 1. auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
  2. 2. auf seine Familienverhältnisse,
  3. 3. auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
  4. 4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.

    Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

....

(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

  1. 1. binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
  2. 2. wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

    ....

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.

...."

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei richtig, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen normativen Charakter der Auslandsbesoldungsrichtlinien verneine. In dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis Zl. 98/12/0140 werde aber gleichzeitig klargestellt, dass die (dortige) Beschwerdeführerin nicht allein deshalb in berechtigten Ansprüchen zu verkürzen sei. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob ihr (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) eine höhere Auslandsverwendungszulage gebühre, weil ihr höhere Aufwendungen dadurch erwüchsen, dass ihr Ehemann mit ihr am Dienstort wohne und sie bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten unterstütze. Ihr - entsprechend der allgemeinen Praxis gestellter -

Antrag sei, ebenso wie das Begehren um bescheidmäßige Feststellung, in diesem Sinn zu verstehen.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Richtig hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass § 21 GG 1956 nur eine Auslandsverwendungszulage vorsieht und nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander (was im Übrigen gleichermaßen für den Auslandsaufenthaltszuschuss gilt - siehe dazu die von der belangten Behörde bezogene Judikatur, zum Auslandsaufenthaltszuschuss unter anderem auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0049). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein. Eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über eine Teilkomponente wäre unzulässig, was letztlich zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen müsste. Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, die Dienstbehörde ist (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) verpflichtet, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen, und hat ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages käme diesfalls erst dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrte (siehe dazu aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2000, Zl. 2000/12/0241, mwN).

Wäre eine entsprechende Anleitung erfolglos erfolgt, könnte sich die Beschwerdeführerin durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung ihres Begehrens (auf Bemessung eines "Ehegattenzuschlages") nicht als beschwert erachten, zumal eine solche Zurückweisung aus formellen Gründen einer Berücksichtigung solcher Kosten bei einer Gesamtbemessung (die Problematik einer Verjährung einmal ausgeklammert) nicht im Wege stünde (siehe abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis Zl. 2000/12/0241).

Im angefochtenen Bescheid behauptet die belangte Behörde nicht, dass eine solche Anleitung erfolglos erfolgt sei, wofür es im Übrigen in den vorgelegten Verwaltungsakten auch keine Hinweise gibt. In der Gegenschrift bringt sie aber vor, die Beschwerdeführerin sei anlässlich einer Vorsprache am 5. November 1999 darüber aufgeklärt worden, dass ein gesonderter bescheidmäßiger Abspruch über diesen Ehegattenzuschlag aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Sie sei weiters darauf hingewiesen worden, dass sie den Ersatz der von ihr behaupteten Mehrkosten nur im Rahmen einer Neubemessung der gesamten Auslandsverwendungszulage unter Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten beantragen könne, sie habe aber dessen ungeachtet anlässlich eines Telefongespräches am 19. November 1999 auf "die Erlassung eines Bescheides auf Grundlage ihres seinerzeitigen Bescheidantrages vom 2. Juli 1999" beharrt.

Dem ist zu entgegnen, dass die Ausführungen in der Gegenschrift den zuvor aufgezeigten Mangel in der Begründung des angefochtenen Bescheides (wo davon nicht die Rede ist) nicht kompensieren können. Es kann daher auf diese in der Gegenschrift erstmals behaupteten Umstände, die ja nicht unstrittig sind, nicht Bedacht genommen werden.

Da im Beschwerdefall eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid nicht von vornherein auszuschließen ist, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass inhaltlich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen gewesen wäre.

In formeller Hinsicht sei allerdings bemerkt, dass der angefochtene Bescheid das prozessuale Schicksal des Antrages der Beschwerdeführerin vom 30. September 1997 offen lässt (nicht erkennen lässt, ob er nach Auffassung der belangten Behörde als bereits erledigt oder als nunmehr miterledigt zu gelten habe).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. Dezember 2000

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