Normen
11992MK03 EUV ArtK03;
11992MK06 EUV ArtK06;
11997M031 EU Art31;
11997M034 EU Art34;
41998A0710(01) Übk Entzug der Fahrerlaubnis;
41999Y0723(01) Übk Entzug der Fahrerlaubnis Erläuternder Bericht;
B-VG Art130 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
KDV 1967 §29b;
MRKZP 07te Art4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
11992MK03 EUV ArtK03;
11992MK06 EUV ArtK06;
11997M031 EU Art31;
11997M034 EU Art34;
41998A0710(01) Übk Entzug der Fahrerlaubnis;
41999Y0723(01) Übk Entzug der Fahrerlaubnis Erläuternder Bericht;
B-VG Art130 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
FSG 1997 §7 Abs5;
KDV 1967 §29b;
MRKZP 07te Art4;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. November 1999 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 31. Juli 1999 um 17:00 Uhr in Feldbach auf der T.straße und in der Folge weiter zu seinem Wohnort in E. Nr. 69 einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Die Verweigerung sei am 31. Juli 1999 von 18:37 Uhr bis 18:40 Uhr in E. Nr. 69 erfolgt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von S 50.000,-- verhängt.
Der Führerschein war dem Beschwerdeführer aus Anlass des zur Bestrafung führenden Vorfalles nicht abgenommen worden.
Wie sich aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenausdruck ergibt, war der Beschwerdeführer davor bereits zweimal wegen § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden, und zwar am 17. Juli 1997 und am 30. Oktober 1997.
Die Bezirkshauptmannschaft Feldbach entzog dem Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom 17. Dezember 1999 gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 FSG die für die Klassen A, B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Bescheides (20. Dezember 1999). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, als begleitende Maßnahme ein Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu absolvieren.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, der zunächst mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 3. Jänner 2000 die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Der Beschwerdeführer berief auch gegen diesen Bescheid.
Mit Bescheid vom 20. Jänner 2000 wies der Landeshauptmann von Steiermark beide Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Begründend führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in erster Instanz gemäß § 35 FSG gegeben. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sei ein Administrativverfahren und kein Verwaltungsstrafverfahren, womit ein Verstoß gegen Art. 83 Abs. 2 B-VG nicht anzunehmen sei. Das Führerscheingesetz beinhalte auch, dass der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ermächtigt werde, entsprechende Verordnungen zum Führerscheingesetz zu erlassen. In diesen Verordnungen sei auch geregelt, welche Voraussetzungen eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle aufweisen müsse. Ausführungen hinsichtlich der Dauer, der Kosten und des Inhaltes dieser Maßnahme seien nicht Gegenstand des Spruches eines Bescheides, sondern habe die Führerscheinbehörde erster Instanz lediglich die entsprechenden Maßnahmen anzuordnen. Auch im Verwaltungsstrafverfahren sei eine Vorschreibung der Kosten für die Untersuchung bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nicht vorzunehmen gewesen. Das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens stelle lediglich eine Vorfrage für das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung dar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als überhöht angesehenen Entzugsdauer sei anzuführen, dass es sich bei diesem offensichtlich um einen Wiederholungstäter handle, der bereits das dritte Alkoholdelikt zu verantworten habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in gleich gelagerten Fällen auch eine Entzugsdauer von drei Jahren durchaus als berechtigt angesehen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser mit Beschluss vom 28. Juni 2000, B 387/00, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Im Beschwerdefall sind das FSG und die StVO 1960 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich.
Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen. ...
...
(3) Bei der Entziehung kann die Behörde auch zusätzlich begleitende Maßnahmen (Nachschulung oder Driver Improvement mit oder ohne Fahrprobe, Einstellungs- und Verhaltenstraining oder
Aufbauseminar) anordnen. ... .
..."
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 99. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht ...
...
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
..."
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 2. November 1999 gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bestraft wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, zuvor bereits zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde an ein rechtskräftiges Straferkenntnis gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 99/11/0376, mwN). Die belangte Behörde hatte daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehören Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Gegen die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen der nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmenden Wertung durch die belangte Behörde, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1997 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Beschwerdeführers vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Verstoß gegen die Alkoholvorschriften der StVO 1960 hegt der Verwaltungsgerichtshof auch gegen die von der belangten Behörde zugrundegelegte Annahme, der Beschwerdeführer sei für die Zeit von zwei Jahren, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, somit für die Zeit von ca. zwei Jahren und fünf Monaten nach Begehung der strafbaren Handlung verkehrsunzuverlässig, keine Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0101).
Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Entziehung einer Lenkberechtigung, auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag, nicht um eine Strafe, sondern um einen Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0053). Die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 FSG, gegen deren Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgerichtshof im vorlegenden Fall ebenfalls keine Bedenken hegt, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person. Auf Grund des FSG ist bisher zwar keine Verordnung ergangen, die nähere Bestimmungen zu Nachschulungen enthält, doch gelten die Bestimmungen der KDV über die Durchführungen von Nachschulungen, somit auch der § 29b KDV über die besondere Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) weiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2000, Zl. 99/11/0338).
Der Beschwerdeführer vertritt auch die Rechtsauffassung, gemäß Gemeinschaftsrecht bzw. Primärrecht der EU sei eine Entziehung der Lenkberechtigung nur unter gerichtlicher Kontrolle zulässig. Auch damit kann er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
Bei dem von ihm erwähnten "Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 des Vertrages über die Europäische Union über den Entzug der Fahrerlaubnis" (ABl. C 216 vom 10. Juli 1998) handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag aus dem Bereich der Dritten Säule der EU und nicht um Gemeinschaftsrecht bzw. Primärrecht. In diesem Bereich besteht für den Rat die Möglichkeit, Übereinkommen auszuarbeiten, die den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfohlen werden (Art. 34 Abs. 2 lit. d EUV). Eine Ratifizierung des betreffenden Übereinkommens ist in Österreich noch nicht erfolgt, weshalb es im Beschwerdefall von der belangten Behörde auch nicht anzuwenden war. Auf den Inhalt des Übereinkommens braucht somit nicht näher eingegangen zu werden.
Beim "Erläuternden Bericht über das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis" (1999/C 211/01, ABl. C 211 vom 23. Juli 1999), auf den sich der Beschwerdeführer ebenfalls beruft, handelt es sich um nähere Erklärungen zum Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis. Darin wird lediglich darauf hingewiesen, dass bei der Annahme des Übereinkommens davon ausgegangen wurde, dass Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis, einschließlich solcher von Verwaltungsbehörden, einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Da aber das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis, wie erwähnt, noch nicht ratifiziert wurde, kann auch dem Erläuternden Bericht im Beschwerdefall keine rechtliche Bedeutung zukommen. Es sei überdies darauf hingewiesen, dass das Entziehungsverfahren der gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 23. April 2002
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