Normen
AVG §52;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1 idF 1987/004;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §8;
ROG OÖ 1994 §31;
AVG §52;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1 idF 1987/004;
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z6;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
NatSchG OÖ 1995 §8;
ROG OÖ 1994 §31;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Dezember 1999 wurde festgestellt, dass durch die bereits errichtete, im Einzelnen beschriebene Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. 380 KG L. im linksufrigen 50 m - Natur- und Landschaftsschutzbereich des Melferbaches solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden (Spruchpunkt A). Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Feststellung, dass durch die Errichtung einer Fischerhütte im südwestlichen Bereich des Grundstückes Nr. 380 KG L. im Grundrissausmaß von ca. 45 m2 (ca. 20 m2 als geschlossener Raum) für die unter Punkt A angeführte Fischteichanlage im linksufrigen 50 m Natur- und Landschaftsschutzbereich des Melferbaches solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, abgewiesen. Als Rechtsgrundlage bezeichnete die Behörde die §§ 8 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2, 32 und 36 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, idF LGBl. Nr. 35/1999, iVm § 1 Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982, LGBl. Nr. 107, über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen idF des LGBl. Nr. 4/1987.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, mit der er sich zum einen gegen der Feststellung gemäß Spruchpunkt A des bekämpften Bescheides beigegebene Nebenbedingungen, zum anderen gegen die Versagung der naturschutzbehördlichen Feststellung betreffend die "Fischerhütte" mit Spruchpunkt B des bekämpften Bescheides wendete.
Mit dem angefochtenen Bescheid (in der Fassung des weiteren Bescheides der belangten Behörde vom 15. Jänner 2001) wurde die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft richtete, abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges zunächst Befund und Gutachten der von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz wie folgt wiedergegeben:
"Die gegenständliche Anlage befindet sich linksufrig des Melferbaches, einem Zubringer des Reichenbaches, etwa 1 km südlich der Ortschaft Holzwinden.
Der Melferbach fließt im Bereich der Fischteichanlage in südöstlicher Richtung, der linksufrige Einhang ist außerhalb des unmittelbaren Bacheinhanges ebenfalls nach Südosten exponiert. Dieser Hang ist durch Mulden und Kuppen kleinräumig strukturiert. Teilweise wird er als Wiese genutzt, nordöstlich der Anlage beginnt in etwa 150 m Entfernung ein buchenreicher Mischwald. Auch am Oberhang stockt Mischwald, oberhalb der Hangkante ist ein Bauernhof situiert, einige weitere Gebäude sind im Nordwesten durch die Baumbestände zu erkennen. Der Hang wird durch einen kleinen Graben weiter untergliedert, der dem Melferbach zufließt, und von Lärchen und verschiedenen Laubgehölzern begleitet ist.
Der Melferbach selbst stellt sich oberhalb der Anlage als kleines, weitgehend naturbelassenes Gerinne dar. Er hat sich bis zu etwa 80 cm eingetieft, teilweise liegt Totholz über dem Bachbett. Er fließt durch einen buchenreichen Mischwald, teilweise wurden Fichten angepflanzt. Der Anteil an Fichten-Stangenholz ist im unteren Hangabschnitt, auf Höhe der Fischteichanlagen, höher als im Oberhang.
Bachabwärts grenzen einige weitere Fischteichanlagen mit Holzhütten, Kleintierställen und verschiedenen anderen Einrichtungen an die gegenständliche Anlage. Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Elemente: ein Fischteich rechtsufrig des Melferbaches (ca. 80 m2), linksufrig ein Teich mit ca. 240 m2, zwei Teiche mit je ca. 70 m2. Alle Teiche sind streng geometrisch ausgeformt, die Ufer mit Holzbohlen befestigt. Auch hier fällt der Melferbach trocken, da das Wasser zur Speisung der Teiche entnommen wird. Weiters wurde hier ein Holzgebäude mit einer Grundfläche von ca. 12 m2 und einem angebauten Pultdach in gleicher Größe errichtet. Etwa 20 m bachaufwärts befindet sich ein ca. 50 m2 großes Kleintiergehege mit einer Zauneinfassung und einem aus Holz gefertigten Kleinstall für Hühner (ca. 4 m2). Darüber hinaus wird der Eindruck durch über das gesamte Gelände verstreute Elemente, wie Griller, Sitzgelegenheiten, Kinderwippe u. ä. bestimmt.
Nach Südosten zu wird das Landschaftsbild durch Wiesen und Mischwälder geprägt, hangabwärts quert unterhalb der anschließenden Fischteichanlagen ein asphaltierter ländlicher Zufahrtsweg, etwas unterhalb ist ein Gebäude zu erkennen.
Die Fischteichanlage selbst bietet folgendes Erscheinungsbild: auf in den Hang eingebetteten Terrassen befinden sich insgesamt vier Fischteiche: Teich 1 ist weitgehend rechteckig ausgeformt, die Teiche 2 und 3 oval, Teich 4 weist eine mehr oder weniger unregelmäßig runde Form auf. Die Ufer sind teilweise durch Grobsteine gesichert, teilweise reicht die Vegetation bis zur Wasseroberfläche. Optisch störend stechen die roten und grauen Kunststoffrohre der Wasserzuleitungen ins Auge. Die Wasserzuleitung erfolgt sowohl aus dem kleinen hangquerenden Gerinne als auch direkt aus dem Melferbach, der aus diesem Grund knapp oberhalb der Anlage durch einen Erdwall aufgestaut wurde. Zwischen dieser Wasserentnahmestelle und jenem Punkt, an dem das Wasser von Teich 4 wieder zurück geleitet wird, kommt es auf ca. 20 m zu einer deutlichen Verringerung der Wasserführung. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines (22.3.2000) floss auch in diesem Abschnitt Wasser. Ob es während sommerlicher Trockenperioden zur völligen Austrocknung kommt, kann nicht abschließend beurteilt werden, erscheint aber aufgrund der auch im Frühjahr geringen Wasserführung wahrscheinlich.
Im Nordwesten der Anlage wurde eine Fischerhütte errichtet. Diese besteht aus einem 4 x 5 m großen Holzgebäude mit daran anschließender Überdachung. Die Gesamtgröße beträgt etwa 5 x 9 m. Auf dieser 'Veranda' sind verschiedene Gerätschaften, unter anderem eine Hollywood-Schaukel, gelagert. Oberhalb des Grabens befindet sich, ebenfalls linksufrig des Melferbaches, eine bereits völlig desolate und nicht mehr funktionstüchtige WC-Hütte (Holzverschlag), etwas weiter bachabwärts, auf der Höhe von Teich 4 ein Holzschuppen. Über die gesamte Anlage verstreut sind zahlreiche Dinge gelagert, die den Gesamteindruck stark negativ beeinflussen - Getränkekiste, Betoneisenbahnschwellen, Plastikplanen, eine blaue Kunststoffregentonne, etc.
Gutachten:
Die gegenständliche Anlage befindet sich in einer kleinräumig strukturierten agrarisch genutzten Kulturlandschaft, die durch den Wechsel von Wiesen und Waldflächen auf einem durch Mulden und Kuppen morphologisch gegliederten Hang gekennzeichnet ist. Das weitgehend naturbelassene Bachbett des Melferbaches stellt ein den Naturraum und das Landschaftsbild bereicherndes Element dar. Dieser Raum wurde nun vom Menschen für eine weitere Art der Nutzung, nämlich Fischerei bzw. Erholung, adaptiert. Dies führte zunächst zu einer Veränderung der Geländeform, da für die Anlage der Fischteiche ebene Flächen geschaffen werden mussten. Der linksufrige Einhang des Melferbaches zeichnet sich durch eine ausgeprägte Kleinreliefierung aus. Die Umgestaltung im Rahmen der Anlage der Fischteiche stellt daher keine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, zumal sie sich gut und ohne markante oder störende Dämme oder ähnliches in das umliegende Gelände einfügen.
Völlig anders sind die baulichen Anlagen zu beurteilen. Diese stellen in der vorliegenden Kulturlandschaft direkt neben einem kleinen Fließgewässer das Landschaftsbild störende Elemente dar. Die nächsten Gebäude sind die landwirtschaftlichen Anwesen auf der Hangkante bzw. das hangabwärts situierte Haus. Diese sind klar als Wohn- und Wirtschaftsobjekte zu identifizieren und vermitteln nicht in dem Maß den Eindruck der Verhüttelung, wie das sowohl bei den im Zuge dieses Gutachtens zu beurteilenden Bauten (Fischerhütte, Holzschuppen, WC-Hütte) als auch bei den unterhalb angrenzenden Anlagen der Fall ist. Man kann jedenfalls nicht davon ausgehen, wie dies der Berufungswerber tut (siehe Berufung S. 4), dass die hier errichteten Hütten dem Landschaftsbild entsprechen, da in der hier anzutreffenden Hangsituation jede Art von Hütten, Schuppen und dergleichen eine Störung darstellt. Ohne diese konsenslos errichteten Bauten wäre das Landschaftsbild durch die Waldrandsituation, den Bachlauf und den durch eine Baumreihe hervorgehobenen Graben geprägt, insgesamt ergäbe sich das Erscheinungsbild einer kleinräumig genutzten Kulturlandschaft.
Es sei nochmals erwähnt, dass sich diese Ausführungen auch auf die angrenzenden Anlagen beziehen. Diese werden ebenfalls konsenslos betrieben und sind teilweise bereits verfahrensanhängig. Bei der Beurteilung des Landschaftsbildes muss jener Zustand zugrunde gelegt werden, der nach Beseitigung aller konsenslosen Maßnahmen besteht. Es sind daher lediglich die verfahrensgegenständlichen Einrichtungen und ihre Wirkung auf das Landschaftsbild zu betrachten. Wie bereits oben ausgeführt, stellen die baulichen Anlagen in der ansonsten land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft einen massiven Eingriff dar.
Eine weitere massive Beeinträchtigung ist auf die offensichtlich äußerst nachlässige Nutzung zurückzuführen. Wie bereits weiter oben ausgeführt, befindet sich auf der gesamten Anlage eine nicht unbeträchtliche Menge an Altstoffen und anderen Dingen, die zu einer Verschandelung der Landschaft beitragen und wohl auch den vom Berufungswerber mehrmals ins Treffen geführten Erholungswert beeinträchtigen dürften.
...
Die Fischteiche selbst fügen sich aufgrund ihrer Ausgestaltung und der insgesamt geringen Größen in das Landschaftsbild ein, wenngleich eine standortgerechtere Bepflanzung (Laubgehölz statt der vor allem in Hüttennähe verwendeten Koniferen) wünschenswert wäre. Die baulichen Anlagen (Fischerhütte, WC-Hütte, Holzschuppen) hingegen sind als Fremdkörper in einem Landschaftsraum zu bezeichnen, der zwar zweifellos vom Menschen mit gestaltet wurde, sich im gegenständlichen Bereich aber als eine durch zahlreiche naturnahe Elemente gegliederte Kulturlandschaft darstellt. Die Hütten und abgelagerten Gegenstände (siehe oben) stellen hier eine massive Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Dies gilt auch für die - nicht verfahrensgegenständlichen - angrenzenden Anlagen, doch wird die Störwirkung der hier beurteilten Anlage durch die Nähe des oberhalb anschließenden Waldrandes und des gehölzgesäumten Grabens noch verstärkt."
Weitere Darlegungen betreffen Lage und Beschaffenheit der Fischteichanlage und deren Auswirkungen auf Landschaftsbild und Naturhaushalt.
Soweit die allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildende naturschutzbehördliche Feststellung betreffend die "Fischerhütte" des Beschwerdeführers in Rede steht, legte die belangte Behörde - zusammengefasst - unter Hinweis auf § 8 Oö. NSchG 1995 und die Verordnung der Oö Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987, dar, der Melferbach münde in den (in der erwähnten Verordnung angeführten) Reichenbach und stelle somit einen Zubringer dar, für den die Schutzbestimmungen des § 8 Oö. NSchG 1995 gelten. Die Fischerhütte stelle in der näher beschriebenen Kulturlandschaft direkt neben dem kleinen Fließgewässer ein das Landschaftsbild störendes Element dar. Grundlage der Beurteilung sei das Landschaftsbild nach Beseitigung allfälliger konsenslos vorgenommener Eingriffe; dabei sei anzuführen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten baulichen Anlagen im gegenständlichen Bereich (beispielsweise Hühnerställe, Kleintiergehege, Einzäunungen) um bewilligungslos errichtete Anlagen handle, die bereits Gegenstand von Verfahren der Bezirksverwaltungsbehörde seien. Es seien daher jene unterschiedlichen Landschaftsbilder in Beziehung zu setzen, die sich mit und ohne die konsenslos errichteten Anlagen ergäben. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die nächstliegenden Gebäude ein landwirtschaftliches Anwesen auf der Hangkante bzw. ein hangabwärts situiertes Wohngebäude seien. Diese klar als Wohn- bzw. Wirtschaftsobjekte zu identifizierenden Anlagen vermittelten nicht den Eindruck der Verhüttelung, wie das durch die verfahrensgegenständliche Anlage und die angrenzenden Anlagen (Fischerhütte, WC-Hütte, Holzschuppen, Kleintiergehege etc.) der Fall sei. Ohne die konsenslos errichteten Bauten wäre das Landschaftsbild durch die Waldrandsituation, den Bachlauf und den durch eine Baumreihe hervorgehobenen Graben geprägt. Unter Zugrundelegung der Beseitigung aller konsenslosen Maßnahmen ergebe sich somit das Erscheinungsbild einer kleinräumig genutzten Kulturlandschaft. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Anlage für die breite Öffentlichkeit nicht einsehbar oder auffällig sei, sei nicht zielführend, weil die Beurteilung der Veränderung des Landschaftsbildes nicht der breiten Öffentlichkeit obliege. Die belangte Behörde folge daher der Amtssachverständigen, die aus näher dargelegten Gründen die Fischerhütte als Eingriff in das Landschaftsbild qualifiziert habe. Im Rahmen der Interessenabwägung gehe die belangte Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im verfahrensgegenständlichen Bachuferschutzbereich hoch sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Melferbach nur ein sehr unbedeutender Nebenarm des Reichenbaches sei, sei entgegenzuhalten, dass die Schutzvorschriften nicht nach der Bedeutsamkeit der Wasserläufe differenzierten. Der Beschwerdeführer verweise einerseits darauf, dass die Anlage im besonderen Maße dem Erholungszweck diene, habe aber auch auf ein wirtschaftliches Interesse hingewiesen. Die belangte Behörde gehe auf Grund der eingeholten fischereifachlichen Stellungnahme davon aus, dass die Teiche wirtschaftlich und gewinnbringend nicht bewirtschaftet werden könnten. Bei der hobbymäßigen Bewirtschaftung von Fischteichen sei es zumutbar, die für die Bewirtschaftung notwendigen Utensilien (Kescher, Kübel, Werkzeuge, Fischfutter etc.) mitzubringen, da die Straßen und Wege bis zur Fischteichanlage PKW-befahrbar seien. Als Alternative zur vorhandenen Hütte könne eine versperrbare Kiste zur Lagerung der benötigten Gerätschaften dienen. Für die Bewirtschaftung der Fischteichanlage sei keinesfalls die Errichtung eines 20 m2 großen Holzgebäudes mit Veranda erforderlich. Die belangte Behörde bewerte somit das Interesse an der Erhaltung der naturnahen Bachlandschaft höher als das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Interesse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "nachträgliche naturschutzrechtliche Genehmigung der Fischerhütte" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen für sonstige (nicht in der Z. 1 genannte) Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987, gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 Oö. NSchG 1982 (nunmehr § 8 Oö. NSchG 1995; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 97/10/0191) für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen. Nach Abs. 2 leg. cit. gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
In Z. 3.7. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der erwähnten Verordnung ist der Reichenbach angeführt. Es ist unstrittig, dass der Melferbach ein Zubringer des Reichenbaches ist.
Gemäß § 8 Abs. 2 Öö. NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen nach Abs. 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
Gemäß § 3 Z. 2 Oö. NSchG 1995 ist unter einem Eingriff in das Landschaftsbild eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.
Als Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z. 6 Oö. NSchG 1995 das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen.
Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst. Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind all jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 11. Juni 2001, Zl. 99/10/0200, mwN). Eine Maßnahme stellt auch dann einen Eingriff in das Landschaftsbild dar, wenn sie zwar keine maßgebliche Veränderung des Ist-Zustandes des Landschaftsbildes darstellt, wohl aber als maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes anzusehen ist, das sich ergibt, wenn konsenslos vorgenommene sonstige Eingriffe beseitigt werden (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 27. Juni 1994, Slg. 14.077/A).
Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber aufgrund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 98/10/0304).
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Fischerhütte sei "kein das Landschaftsbild störendes Element". Im Umgebungsbereich der Fischerhütte gebe es zahlreiche bauliche Maßnahmen, "sodass allein bei Existenz einer einzigen Fischerhütte keineswegs von einer Verhüttelung der Landschaft gesprochen werden kann". Die Amtssachverständige habe neben Fischteichanlagen, Holzhütten, Kleintierställen und verschiedenen anderen Einrichtungen weitere über das gesamte Gelände verstreute Elemente genannt (Hollywoodschaukel, WC-Hütte, Holzschuppen). Es werde zugestanden, dass "diese Gegenstände in ihrer Gesamtheit eine gewisse Belastung des Landschaftsbildes darstellen" könnten; für die Beurteilung der Eingriffswirkung sei aber "nur die Fischerhütte heranzuziehen". Die "übrigen Gerätschaften und baulichen Maßnahmen" werde der Beschwerdeführer entfernen. Bei Beiseitigung der konsenslosen Bauten könne "das Vorliegen eines massiven Eingriffes in das Landschaftsbild aufgrund einer einzigen Fischerhütte im gegebenen Flächenausmaß von ca. 12 m2 nicht weiter aufrechterhalten werden".
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang geltend, die Amtssachverständige habe "zahlreiche bauliche Anlagen mit keinem Wort erwähnt". Der Beschwerdeführer habe schon im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass in nur 150 m Entfernung zur Teichanlage ein Kinderspielplatz errichtet worden sei. Weiters befinde sich "hangaufwärts ein bislang nicht berücksichtigter Hochstand". Die Behörde wäre "unter Berücksichtigung des Kinderspielplatzes" zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht nur die Fischteichanlage, sondern auch die Fischerhütte ins Landschaftsbild hineinpasste. Die belangte Behörde habe auch nicht ermittelt, welche baulichen Maßnahmen konsenslos errichtet worden seien.
Diese Darlegungen zeigen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen relevanten Verfahrensfehler auf. Nach dem oben Gesagten kommt es im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 nicht auf eine "Störung" des Landschaftsbildes, sondern auf dessen "maßgebliche Veränderung" an. Die belangte Behörde hat sich für ihre Auffassung, dass die Errichtung der Fischerhütte eine maßgebliche Veränderung jenes Landschaftsbildes darstelle, das der Beurteilung - unter Annahme der Beseitigung der konsenslos errichteten Anlagen - zugrunde zu legen ist, auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Landschaftsschutz gestützt. Die Beschwerde zeigt mit ihren soeben wiedergegebenen Darlegungen nicht auf, dass dieses Gutachten, das den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegt, mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wäre. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten auch im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 98/10/0304).
Insbesondere kann mit dem Hinweis auf "zahlreiche bauliche Anlagen in der Umgebung der Fischerhütte" weder eine Unvollständigkeit des Befundes noch eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufgezeigt werden. Es trifft auch nicht zu, dass nicht ermittelt worden wäre, welche "baulichen Anlagen" konsenslos errichtet worden wären. Vielmehr ist dem angefochtenen Bescheid hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die belangte Behörde ein "landwirtschaftliches Anwesen auf der Hangkante" und ein "hangabwärts situiertes Wohngebäude" in die Betrachtung des Landschaftsbildes einbezogen, auf weitere ("verfahrensgegenständliche und angrenzende") Anlagen (Fischerhütte, WC-Hütte, Holzschuppen, Kleintiergehege etc.) hingegen deshalb nicht Bedacht genommen hat, weil diese ohne Bewilligung errichtet wurden. Mit dem Hinweis auf das Vorhandensein dieser Objekte kann somit eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht aufgezeigt werden.
Auch der Hinweis auf die Errichtung eines Kinderspielplatzes und eines Hochstandes in einiger Entfernung von der Fischteichanlage ist nicht zielführend, weil nicht konkret behauptet wird, dass diese Objekte als das in den Blick zu nehmende Landschaftsbild prägende Elemente so in Erscheinung träten, dass der von der belangten Behörde - wie die dem Akt angeschlossenen Lichtbilder zeigen, zutreffend - angenommene Eindruck einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes durch die Errichtung der Fischerhütte nicht entstehe.
Ebenso wenig zielführend ist im vorliegenden Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerde, die Behörde habe dem Beschwerdeführer "zumindest eine versperrbare Kiste zur Lagerung der benötigten Gerätschaften zugestanden"; eine "ordnungsgemäß aufgestellte Fischerhütte hat weniger Eingriffswirkung auf das Landschaftsbild als eine wahllos herumstehende Kiste". Mit diesen - die Frage der Eingriffswirkung der Fischerhütte letztlich gar nicht betreffenden - Darlegungen wird schon mangels Vergleichbarkeit des Erscheinungsbildes keine Fehlerhaftigkeit in der Beurteilung der Auswirkungen der Errichtung einer - nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Fläche von 4 x 5 m, mit Überdachung von 5 x 9 m einnehmenden - "Hütte" als maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes aufgezeigt.
Auch die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung liegt nicht vor. Mit ihrem Hinweis auf die geringe Wasserführung des Melferbaches (die nach den unbekämpften Ausführungen des angefochtenen Bescheides im Übrigen wenigstens zum Teil auf die Wasserentnahme durch den Beschwerdeführer für die Fischteichanlage zurückzuführen ist) zeigt die Beschwerde keine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorganges auf. Dass der Melferbach als Zubringer des Reichenbaches in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, ist nicht zweifelhaft; eine in der Anwendung von § 8 Öö. NSchG 1995 liegende Rechtswidrigkeit wird daher nicht aufgezeigt. Das Ausmaß der Wasserführung des Baches war für die belangte Behörde, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, kein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beurteilung der Errichtung der Hütte als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes.
Auch der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, dass die Hütte "von außen nur sehr schwer einsehbar" sei, ist für die Qualifikation als maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. November 1999, Zl. 99/10/0162).
Mit den Hinweisen des Beschwerdeführers, dass er im Hinblick auf seine Beschäftigung im Schichtbetrieb besondere Erholungsbedürfnisse habe und ein wirtschaftliches Interesse an der Erhaltung der Hütte bestehe, weil "die Errichtung und Pflege der gesamten Teichanlage samt Hütte" mit einem enormen Aufwand für den Beschwerdeführer verbunden wäre, wird verkannt, dass es im vorliegenden Zusammenhang um die Feststellung öffentlicher Interessen geht; die vorgebrachten Umstände stellen im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebliche private Interessen des Beschwerdeführers dar. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass es im öffentlichen Interesse läge, dass der dem Beschwerdeführer durch sein gesetzwidriges Handeln - die Errichtung von bewilligungsbedürftigen Vorhaben ohne Bewilligung - entstandene Aufwand nicht verloren wäre.
Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben. Sie war auch unter dem Aspekt des Art. 6 MRK nicht geboten, weil die für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselemente feststehen, eine Erörterung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich ist und die Rechtsfragen durch die Judikatur geklärt und keiner Erörterung bedürftig sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 94/10/0192).
Wien, am 16. Dezember 2002
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