VwGH 2000/10/0173

VwGH2000/10/017323.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. R und der M in G, beide vertreten durch Saxinger Baumann & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2000, Zl. N- 100425/19-2000-Pin/Rau, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung und Entfernungsauftrag nach dem Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs6;
VwRallg;
AVG §52;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;
NatSchG OÖ 1995 §3 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §44 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs1;
NatSchG OÖ 1995 §7 Abs6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf begünstigende naturschutzbehördliche Feststellung für ein schon errichtetes Objekt (Hütte) zum Betrieb einer Bienenzuchtanlage auf dem Grundstück Nr. 148/12 (und 148/13 laut Plan vom 5.10.1998) der KG T. in der 500 m Seeuferschutzzone des Traunsees abgewiesen (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, das auf dem genannten Grundstück bereits errichtete Objekt (im Ausmaß von ca. 4,5 m x 7,5 m) mit angebauter Pergola (im Ausmaß von ca. 4 m x 4 m) auf ihre Kosten zur Gänze abzutragen und zu entfernen und auf der betroffenen Fläche den vorherigen Zustand durch Aufschüttung der begradigten Fläche (südöstlich der Hütte ca. 10 m x 14 m, nordöstlich ca. 3 m x 7 m, nordwestlich ca. 4 m x 6 m und südwestlich ca. 7 m x 5 m) und Angleichung an das umliegende Gelände (gleichmäßiger abfallender Verlauf) bis 1. März 2001 wieder herzustellen.

Als Rechtsgrundlage führte die belangte Behörde § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 7 Abs. 1 sowie 44 Abs. 1, 2 und 4 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37 (OÖ NatSchG), an.

Nach der Begründung beabsichtigten die beschwerdeführenden Parteien in der bereits errichteten Hütte 7 Bienenvölker unterzubringen, um damit einen neuen Weg der Bienenhaltung zu beschreiten und primär Spezialprodukte von höchster Qualität zu erzeugen. So solle unter anderem Propolis gewonnen werden, das dann im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Zahnarzt zur Unterstützung konservativer medizinischer Behandlungsmethoden als natürliches Antibiotikum eingesetzt werden solle. Daneben sollten spezielle Honige, Blütenpollen und Gelee Royal gewonnen werden. Sollte sich eine überdurchschnittlich positive Geschäftsentwicklung abzeichnen, so bestehe die Absicht, den Betrieb, insbesondere durch Haltung einer größeren Anzahl von Bienenvölkern, auszuweiten. Die beschwerdeführenden Parteien beabsichtigten, die gegenständliche Bienenzucht nebenberuflich bzw. im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit zu betreiben und aus ihr nachhaltig und langfristig Einnahmen zu erzielen. Nach ihrer Auffassung stelle die Hütte keinen Eingriff in das Landschaftsbild dar, da einerseits schon seit beinahe 100 Jahren eine Hütte auf dem selben Standort gestanden habe und darüber hinaus das Grundstück vor allem vom See her nicht einsichtig (gemeint: einsehbar) sei. Das Objekt hebe sich von den in der Umgebung konsensmäßig errichteten Objekten überhaupt nicht ab und füge sich nahtlos in das Bild der Umgebung ein.

Die belangte Behörde - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - habe im Rahmen des Berufungsverfahren das Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 9. Mai 2000 eingeholt. Danach hätten die beschwerdeführenden Parteien bereits im Jahre 1994 die (nachträgliche) naturschutzrechtliche Feststellung für eine Gartenhütte mit den Grundabmessungen ca. 7 m x 4 m und einer Firsthöhe von ca. 3 m beantragt. Diese konsenslos errichtete Hütte sei dann im Winter 1994/95 entfernt und durch das nunmehr bestehende Objekt ersetzt worden, ohne eine Bescheiderlassung abzuwarten. Die gegenständliche Hütte sei in Holzblockbauweise ausgeführt, dunkelbraun imprägniert und verfüge über ein rotbraunes Satteldach. An der Nordwest- und Südwestseite befinde sich je eine Eingangstür, die Südost- und Nordwestfronten wiesen je zwei Fenster mit hölzernen Fensterläden auf. Entlang der dem Traunsee zugewandten Längswand sei eine aus Holz gefertigte Pergola mit Pultdacheindeckung situiert, in der sich ein Holztisch und Sitzbänke befänden. Das Grundstück sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen und liege am Traunsee-Ostufer, ca. 60 m östlich der T.-Straße. Ferner habe die Landesbeauftragte Folgendes ausgeführt:

"Befund und Gutachten:

Die besondere Charakteristik des bezughabenden Landschaftsbildes wird durch die Vielfalt des Landschaftsraumes Traunsee-Ostufer bestimmt.

Bis heute hat sich eine weitgehend intakte Kultur- u. Naturlandschaft erhalten, deren ökologisch wertvolle Landschaftselemente (Hang- u. Obstbaumwiesen, Mischwälder, bachbegleitende Gehölze etc.) eine Erlebnisqualität wie Vielfalt, Ursprünglichkeit, aber auch Produktivität vermitteln.

Zur Atmosphäre der Landschaft tragen auch die bewaldeten Kerbprofile bei, die im Zusammenwirken mit den Strukturen der Landschaft eine starke horizontale und vertikale Raumgliederung bedingen.

Der gegenständliche Landschaftsbereich ist geprägt von einem vielfältigen Muster in sich geschlossener Teilräume, wobei die Abfolge unterschiedlicher Landschaftselemente: offene Seefläche, Zeilenbebauung entlang der T.-Straße, Wiesen, Mischwaldbestände etc. ein hohes Maß an Kleingliedrigkeit bedingt.

Grundlage des örtlichen Landschaftsbildes sind demnach Faktoren wie Relief, Vegetation (Obstbaumwiesen, Hangmischwälder, Ufergehölzsäume etc.), unterschiedliche morphologische, Nutzungs-, aber auch Baustrukturen, wobei die horizontal und vertikal gegliederte Kultur- u. Naturlandschaft durchaus erhaltenswert erscheint.

Die gegenständliche Parzelle befindet sich im südwestlichen Bereich einer mittel nach Südwesten geneigten Hangwiese, welche durch z.T. alte Obstbäume sowie Jungpflanzen strukturiert und bereichert wird. ...

Die Hintergrundkulisse wird im Norden bzw. Nordwesten vom sog. 'G.-Graben', einem Bachlauf mit Kerbprofil und intaktem hochstämmigen Uferbegleitholz, bestehend aus Buche, Eiche, Esche, Linde, Ahorn etc. begrenzt bzw. schließen im Nordosten Mischwaldbestände (Esche, Ahorn, Hartriegel, Hasel, Liguster Schneeball etc.) und im Süden bzw. Südwesten eine zeilenförmige aufgelockerte Einfamilienhausbebauung mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen, wie z.B. Gartenhäuschen, Terrassen etc. an. ...

Wenngleich das nähere Umfeld des betroffenen Standortes u.a. auch durch die zeilenförmige Bebauung entlang der T.-Straße bestimmt wird, kann die negative Eingriffswirkung des Holzhauses keinesfalls vernachlässigt werden.

Mit der Errichtung der Bienenhütte kommt es zu einer weiteren Verdichtung bebauter Fläche und baulicher, geometrischer, räumlich und damit im örtlichen Landschaftsbild wirksamer Elemente, die eine dem Umfeld deutlich widersprechende und dem örtlichen Landschaftsbild abträgliche Gesamtwirkung bedingen.

Dieser Gesichtspunkt wird durch den Umstand, dass die Bienenhütte aufgrund des Niveauunterschiedes zwischen T.-Straße und betroffenem Standort z.T. über der Dachlinie der hangunterseitigen Objekte zu liegen kommt und somit sowohl aus Nordwesten als auch aus seeseitiger Blickrichtung bzw. von der T.- Straße aus einsehbar ist, weiter unterstrichen.

Auch wenn das Landschaftsbild durch die benachbarten anthropogenen Strukturen, v.a. in Form diverser Wohnhäuser, etwas degradiert erscheint, ist mit der Errichtung der Holzhütte eine weitere, und zwar nicht zu vernachlässigende Überformung der gegenständlichen Natur- u. Kulturlandschaft gegeben, die in der Wirkung des Holzobjektes als maßgeblicher Störfaktor begründet ist.

Um das Erscheinungsbild eines baulichen Elementes im Landschaftsbild bewerten zu können, ist dessen Gewicht im Verhältnis zwischen künstlichen und natürlichen Landschaftselementen im Umfeld zu messen, wobei für die bildhafte Wirkung die Hintergrundsituation von entscheidender Bedeutung ist.

Nachdem diese von natürlichen Raumstrukturen (intakter Mischwald) bestimmt wird, ist die Störwirkung der Holzhütte besonders hoch einzuschätzen.

Durch die bestehende Bienenhütte kommt es zu einer fortschreitenden Verlagerung anthropogener Baustrukturen in die weitgehend intakte Grünlandhangzone, die dadurch zunehmend denaturiert und überformt wird.

Gerade diese Wiesenenklaven müssen aber als wichtige strukturierende und das Landschaftsbild am Traunsee-Ostufer maßgeblich prägende Elemente angesehen werden, sodass jede weitere Degradierung durch Baustrukturen zu vermeiden ist.

Auch das Vorhandensein einiger anthropogener Raumelemente im Umfeld (zeilenförmige Bebauung im Unterhangbereich) und das daraus abgeleitete Argument, dass sich die Bienenhütte von den unterhalb gelegenen, konsenmäßig errichteten Objekten nicht abhebt und sich nahtlos in das Bild der Umgebung einfügt, können eine Vernachlässigung der Eingriffswirkung nicht rechtfertigen. Vielmehr wird durch die Holzhütte die Gewichtung weiter zu Gunsten künstlicher Faktoren verschoben, die in ihrem Zusammenwirken eine maßgebliche Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsbildes bedingen.

Durch die Dominanz ausgedehnter Wald- u. Grünlandflächen wird der Charakter des vorliegenden Landschaftsbereiches zweifelsohne von einer weitgehend intakten, lediglich von der unterhalb anschließenden Verbauung unterbrochenen Kultur- u. Naturlandschaft charakterisiert, sodass jedes weitere Bauobjekt im gegenständlichen Hangbereich als maßgeblicher Eingriff zu werten ist. ...

Während sich das Landschaftsbild vor Errichtung der Bienenhütte durch eine weitgehend intakte, ausgewogene Natur- u. Kulturlandschaft mit zahlreichen Strukturelementen (Mischwald, Obstbaumwiesen, bestockte Grabenbereiche etc.) auszeichnete, wird es nunmehr aufgrund der errichteten Holzhütte bzw. der gärtnerischen Nutzung des unmittelbaren Umfeldes (Zierpflanzen, Gartenteich, Steinbrunnen etc.) durch ein Landschaftsareal mit Schrebergarten bestimmt.

Die bezughabende Bienenhütte stellt zweifelsohne eine störende Abweichung in einem reich strukturierten, wenn auch nicht völlig ungestörten Natur- u. Kulturlandschaftsraum dar, welcher durch das Hinzufügen des errichteten Holzobjektes zunehmend beeinträchtigt und denaturiert wird.

Die Intensität, mit der ein Landschaftselement optisch wahrgenommen wird, hängt von der Stärke des Kontrastes gegenüber seiner Umwelt ab.

Nachdem die errichtete Holzhütte für den objektiven Betrachter als zusätzliches Objekt vor der Hintergrundkulisse eines Hangmischwaldes in Erscheinung tritt und abgesehen von der südwestlich anschließenden Verbauung natürliche bzw. kulturlandschaftliche Elemente landschaftsbildbestimmend sind, stellt sie einen maßgeblichen Eingriff in den vor Ort gegebenen Landschaftsbereich dar, der aus naturschutzfachlicher Sicht nicht befürwortet werden kann. ...

Aufgrund der Tatsache, dass die negative Eingriffswirkung weder durch Sichtschutz- bzw. Behübschungsmaßnahmen noch durch irgend welche Auflagen betreffend Ausgestaltung, Farbgebung etc. gemindert werden kann, muss aus naturschutzfachlicher Sicht die Entfernung der bestehenden Holzhütte gefordert werdden."

Das Gutachten sei den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. In einer Stellungnahme dazu hätten diese im Wesentlichen vorgebracht, das Gutachten belege eindeutig, dass mit dem gegenständlichen Objekt kein Eingriff in den Naturhaushalt verbunden sei. Nach Auffassung der Landesbeauftragten solle das gegenständliche Objekt einen Eingriff in das Landschaftsbild bewirken, was aber für die Beurteilung rechtlich irrelevant sei. Die Landesbeauftragte übersehe nämlich, dass die Bienenzuchtanlage im Rahmen einer Bienenbewirtschaftung errichtet werden solle, sodass mit dem gegenständlichen Objekt eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes erfolge, die gemäß § 7 Abs. 5 OÖ NatSchG nicht als Eingriff in das Landschaftsbild gelte. Die Landesbeauftragte räume im Ergebnis auch ein, dass das Landschaftsbild bereits durch die benachbarten anthropogenen Strukturen, vor allem diverse Wohnhäuser, etwas degradiert erscheine. Berücksichtige man ferner, dass das nähere Umfeld des betroffenen Standortes unter anderem auch durch die zeilenförmige Bebauung entlang der T.-Straße bestimmt werde, so ergäbe sich, dass das gegenständliche Objekt denkunmöglich eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes bewirken könne.

Auf Grund der Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien habe die belangte Behörde eine Ergänzung des von der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz erstatteten Gutachtens veranlasst. Die Sachverständige habe darauf hin zusammengefasst ausgeführt, dass der für die Sichtbezugswirkung maßgebliche Bereich der bezughabenden Holzhütte in der ursprünglichen Befundaufnahme klar definiert worden sei. Demzufolge müsse im gegenständlichen Bereich von einer mittel nach Südwesten geneigten Hangwiese ausgegangen werden, welche durch Obstbäume und Jungpflanzen bereichert und strukturiert werde.

Wie im ursprünglichen Gutachten dargelegt, werde der Charakter des vorliegenden Landschaftsbereiches auf Grund der Dominanz ausgedehnter Wald- und Gründlandflächen zweifelsohne von einer weitgehend intakten Natur- und Kulturlandschaft bestimmt, die lediglich durch die unterhalb anschließenden anthropogenen Strukturen, vor allem in Form diverser Wohnhäuser entlang der T.- Straße, etwas überformt werde. Die von den beschwerdeführenden Parteien angesprochene "maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes durch eine Vielzahl von weitaus größeren Objekten" beziehe sich auf die zeilenförmige Bebauung entlang der T.-Straße, welche im starken Kontrast zu oberhalb anschließenden, reich strukturierten und von natürlichen Strukturelementen bestimmten Hangwiese stehe. Durch die Lage der Bienenhütte inmitten einer schön gegliederten Wiesenenklave oberhalb der vor Ort gegebenen Verbauung werde ein ursprünglich landschaftsästhetisch hochwertiger Bereich denaturiert und überformt bzw. das Landschaftsgefüge durch die weitere Ausdehnung baulicher Strukturen maßgeblich überformt. Da die gegenständliche Bienenhütte oberhalb der zeilenförmigen Bebauung inmitten einer erhaltenswerten Wiesenenklave errichtet worden und demzufolge nicht dem Verband der bestehenden Wohnhäuser zuzuordnen sei, müsse von einer maßgeblichen Eingriffsintensität ausgegangen werden.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten auch zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abgegeben, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Argumente wiederholt hätten.

Nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass die gegenständliche Hütte einen Eingriff in das Landschaftsbild nach dem OÖ NatSchG darstelle, der geeignet sei, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Die Hütte bewirke eine weitere Denaturierung und Überformung der weitgehend intakten Grünlandhangzone, da es zu einer fortschreitenden Verlagerung anthropogener Baustrukturen in diesem Bereich komme. Gerade die Wiesenenklaven im Hangbereich müssten als wichtige strukturierende und das Landschaftsbild am Traunsee-Ostufer maßgeblich prägende Elemente angesehen werden, sodass jede weitere Degradierung durch Baustrukturen zu vermeiden sei. Auch wenn eine zeilenförmige Bebauung im unteren Hangbereich entlang der T.-Straße vorhanden sei, könne dies eine Vernachlässigung der Eingriffswirkung nicht rechtfertigen. Vielmehr werde durch die Hütte die Gewichtung weiter zu Gunsten künstlicher Faktoren verschoben, die in ihrem Zusammenwirken eine maßgebliche Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsbildes bedingten. Während sich das Landschaftsbild vor Errichtung der Hütte durch eine weitgehend intakte, ausgewogene Natur- und Kulturlandschaft mit zahlreichen Strukturelementen auszeichnete, werde es nunmehr auf Grund der Hütte bzw. der gärtnerischen Nutzung des unmittelbaren Umfeldes durch ein Landschaftsareal mit Schrebergartencharakter bestimmt. Die belangte Behörde stütze sich dabei auf das schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, dem die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien.

Nach Bejahung des Vorliegens eines Eingriffes in das Landschaftsbild sei in weiterer Folge abzuwägen gewesen, ob durch den Eingriff, den die verfahrensgegenständliche Hütte darstelle, öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes verletzt würden, die höher zu bewerten sind als alle anderen Interessen. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Seeuferbereich komme dabei eine sehr hohe Wertigkeit zu. Insbesondere im Hinblick darauf, dass jede Bebauung der Seeufer einen nicht wieder gutzumachenden Verlust des Erholungswertes der Seeuferlandschaft für die Zukunft bedeute und viele derartige Uferlandschaften bereits zerstört seien, müsse gerade im Seeuferbereich ein umfassender und rigoroser Schutz ins Auge gefasst werden. Darüber hinaus liege die gegenständliche Hütte im so genannten "roten Bereich" der Wildbach- und Lawinenverbauung, sodass ein öffentliches Interesse am Freibleiben dieses Bereiches bestehe. Weiters sei die Hütte im Grünland errichtet worden. Gemäß § 30 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien sei die Hütte für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes notwendig, da sie für die Imkerei benötigt werde. Eine Notwendigkeit im Sinne des Raumordnungsgesetzes könne jedoch von der belangten Behörde nicht erblickt werden, da sich aus dem bereits in erster Instanz eingeholten agrarfachlichen Gutachten eindeutig ergebe, dass dazu keine Notwendigkeit bestehe. Eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung liege dann nicht vor, wenn sie nicht mit der grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichteten nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion im Zusammenhang stehe und es sich auch nicht um eine diese typischer Weise begleitende Nebenerwerbstätigkeit handle. Da aus den sieben Bienenvölkern lediglich ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von nur etwa S 5.000,-- erzielt werden könne und auch aus der Pflege des nur 1.089 m2 großen Grundstückes keineswegs wesentliche landwirtschaftliche Einnahmen zu erzielen seien, könne nicht von einer nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion gesprochen werden. Ein öffentliches Interesse an der Bienenhütte liege daher nach Ansicht der belangten Behörde nicht vor.

Zum Einwand, dass seit beinahe hundert Jahren eine Holzhütte an der gegenständlichen Stelle bestanden habe, sei festzustellen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. So ergebe sich aus dem Akt der Erstbehörde eindeutig, dass es zwar sein könne, dass sich dort um das Jahr 1915 bzw. 1920 herum ein so genanntes "Dörrhaus" befunden habe bzw. auch noch in den Sechzigerjahren eine Hütte bestanden habe. Von einem Altbestand könne aber auf Grund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gesprochen werden, wenn diese Hütte seit diesem Zeitpunkt unverändert an derselben Stelle bestanden hätte. Komme es jedoch - wie im Beschwerdefall - zu einer völligen Entfernung der Hütte und zu einem Wiederaufbau in anderer Form, so sei von einer Neuerrichtung auszugehen und ein entsprechendes Naturschutzverfahren durchzuführen.

Da im Beschwerdefall ein konsenslos vorgenommener Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen worden sei, habe gemäß § 44 OÖ NatSchG ein Entfernungsauftrag zu ergehen gehabt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Naturschutzbehördliche Feststellung:

Gemäß § 7 Abs. 1 OÖ NatSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Nach § 3 Z. 2 OÖ NatSchG ist als "Eingriff in das Landschaftsbild" eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

Nach § 3 Z. 6 OÖ NatSchG ist unter dem Begriff "Landschaftsbild" das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen.

Gemäß § 7 Abs. 6 OÖ NatSchG gilt die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 1, es sei denn, dass eine solche Nutzung nach einer Bestimmung des IV. Abschnittes dieses Landesgesetzes einer Einschränkung unterliegt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die bereits errichtete Hütte der beschwerdeführenden Parteien stelle nach § 7 Abs.1 OÖ NatSchG einen verbotenen Eingriff in das Landschaftsbild im Uferbereich des Traunsees dar.

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten, dass das streitgegenständliche Objekt eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes bewirke. Es sei nicht richtig, dass die Hütte inmitten einer völlig unberührten Wiesenlandschaft stehe. Die zu beurteilende Landschaft sei durch eine ganze Häuserzeile beziehungsweise durch eine Vielzahl von Ein- und Mehrfamilienhäusern geprägt. In unmittelbarer Nachbarschaft sei ein ganzes Haus mit Zustimmung der Naturschutzbehörde aufgestockt worden. Die Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz räume selbst ein, dass das Landschaftsbild durch die benachbarten anthropogenen Strukturen, vor allem in Form diverser Wohnhäuser, "etwas degradiert" erscheine. Ferner hätte die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen gehabt, dass sich vor Errichtung der gegenständlichen Hütte an ihrer Stelle ein so genanntes "Dörrhaus" befunden habe. Im Rahmen eines Naturschutzverfahrens hätte die Behörde daher richtiger Weise nur zu prüfen gehabt, ob sich das Landschaftsbild unter Mitberücksichtigung des Altbestandes gegenüber dem neuen Landschaftsbild maßgeblich geändert habe.

Diese Darlegungen zeigen weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen relevanten Verfahrensfehler auf.

Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0202, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes im Sinne des § 3 Z. 2 OÖ NatSchG herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Hiebei sind alle jene Elemente und Faktoren zu beschreiben, die dem jeweiligen Landschaftsbild ihr Gepräge geben. Erst durch den Vergleich der (unterschiedlichen) Landschaftsbilder eröffnet sich die Möglichkeit einer sachverhaltsmäßig gesicherten Aussage darüber, ob eine unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes eingetreten ist (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 16. Dezember 2002).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass die Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, die den Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegen, mit Mängeln behaftet oder unschlüssig wären. Die Sachverständige hat in dem oben auszugsweise wiedergegebenen Gutachten in ausreichendem Maße das Landschaftsbild beschrieben, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat. Dabei komme es durch die Hütte zu einer fortschreitenden Verlagerung anthropogener Baustrukturen in die weitgehend intakte Grünlandhangzone, die dadurch zunehmend denaturiert und überformt werde. Die Hütte trete auf Grund ihrer geometrischen Baumasse, ihrer Ausgestaltung, Dimensionierung und Situierung im Landschaftsbild als Fremdkörper hervor und stehe im deutlichen Kontrast zu den natürlichen Raumelementen des Umfeldes. Durch die Hütte werde die Gewichtung weiter zu Gunsten künstlicher Faktoren verschoben, die in ihren Zusammenwirken eine maßgebliche Beeinträchtigung des betroffenen Landschaftsbildes bedingten. Den Gutachten sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien auf die bereits vorhandene Bebauung verweisen, ist ihnen zu erwidern, dass die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff nicht voraussetzt, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes (vgl. dazu etwa das Erkentnis vom 11. Juni 2001, Zl. 99/10/0200).

Nicht zielführend ist auch das Vorbringen, die belangte Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob sich das Landschaftsbild unter Mitberücksichtigung des Altbestandes gegenüber dem neuen Landschaftsbild geändert habe.

Unter einem "Altbestand" im Sinne des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1995 sind Eingriffe zu verstehen, die noch vor Inkrafttreten des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1956, LGBl. Nr. 5, gesetzt wurden und die seither unverändert andauern (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0006).

Von einem solchen Altbestand kann im Beschwerdefall jedoch schon deshalb keine Rede sein, da die beschwerdeführenden Parteien nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde anstelle eines früher bestandenen Objektes (sogen. "Dörrhütte") bereits 1994 konsenslos eine neue Gartenhütte errichtet haben, für die nachträglich eine naturschutzbehördliche Feststellung beantragt worden ist. In weiterer Folge wurde diese konsenslos bestehende Hütte im Winter 1994/95 entfernt und - wiederum ohne naturschutzbehördliche Feststellung - das gegenständliche Objekt errichtet.

Dem angefochtenen Bescheid liegt ferner die Auffassung zugrunde, dass ein öffentliches Interesse der beschwerdeführenden Parteien an der Errichtung der Hütte fehle. Gemäß § 30 Abs. 5 des OÖ Raumordnungsgesetzes dürften im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Notwendigkeit im Sinne des Raumordnungsgesetzes könne jedoch von der belangten Behörde nicht erblickt werden. Aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten agrarfachlichen Gutachten ergebe sich eindeutig, dass im Beschwerdefall keine Notwendigkeit für die Hütte vorliege, da aus sieben Bienenvölkern lediglich ein jährliches landwirtschaftliches Einkommen von ca. S 5.000,-- erzielt werden könne. Auch aus der Pflege des nur 1.089m2 großen Grundstückes könnten keineswegs wesentliche landwirtschaftliche Einnahmen erzielt werden. Von einer nachhaltigen Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion könne daher nicht gesprochen werden. Das lediglich private Interesse des Beschwerdeführers an einer hobbymäßigen Imkerei sei nicht geeignet, dem im vorliegenden Fall besonders hohen öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes auch nur gleichwertig zu sein.

Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, sie beabsichtigten, die gegenständliche Bienenzucht zumindest im Rahmen einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zu betreiben, aus der sie nachhaltig und langfristig Einnahmen erzielen wollten. Die erzeugten Produkte sollten unter anderem im Rahmen der hauptberuflichen Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Zahnarzt einerseits zur Unterstützung konservativer medizinischer Behandlungsmethoden als natürliches Antibiotikum eingesetzt werden. Andererseits beabsichtigten die Beschwerdeführer auch, die gewonnenen Produkte an Patienten sowie an sonstige Dritte gegen Entgelt zu veräußern und die Bienenzucht im Fall einer positiven Geschäftsentwicklung zu erweitern. Bei entsprechender Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern tatsächlich verfolgten Interessen, nämlich einerseits dem öffentlichen Interesse an der Gesundheit der Bevölkerung und andererseits dem im öffentlichen Interesse stehenden Recht auf Erwerbsfreiheit, hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die mit der Errichtung der Bienenhütte in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Interessen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes bei weitem überwiegen würden. Die belangte Behörde habe auch verkannt, dass die Bienenzuchtanlage jedenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung darstelle und daher § 7 Abs. 6 OÖ NatSchG zur Anwendung gelange.

Auch mit diesem Vorbringen sind die beschwerdeführenden Parteien nicht im Recht.

Nach dem von ihnen erwähnten § 7 Abs. 6 OÖ NatSchG gilt die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 1. Zu dieser, dem § 5 Abs. 5 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982 entsprechenden Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings die Auffassung vertreten, dass damit nur die "Nutzung" von Grund und Boden, nicht aber die Schaffung von Anlagen bzw. das Setzen von Maßnahmen erfasst wird, die ihrerseits erst die Voraussetzung für eine bestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung bilden (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 93/10/0222, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Bienenzucht, Garten- und Obstbau zählen grundsätzlich zur Landwirtschaft (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/10/0235). Für den Begriff der Landwirtschaft ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wesentlich, dass sie eine planvolle grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit darstellt; sie ist von der Tätigkeit eines Hobbygärtners, die nicht unter dem Begriff der Landwirtschaft subsumiert werden kann, abzugrenzen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 96/10/0121).

Dass im Beschwerdefall eine nachhaltige Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Produktion nicht vorliegt, ergibt sich bereits aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten agrarfachlichen Gutachten. Danach wurde in Oberösterreich die Imkerei vom weitaus überwiegenden Teil der Imker nicht in Erwerbsabsicht, sondern als Freizeitbeschäftigung ausgeübt. Die durchschnittliche Völkerzahl je Imker liege mit ca. zehn bis elf sehr niedrig. Die Beschwerdeführer würden die Bienenhaltung jedoch nicht einmal in diesem Umfang betreiben. Abgesehen davon, dass das Holzgebäude in keiner Weise einer Bienenhütte entspreche, stünden die Kosten für die Errichtung des Gebäudes in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem aus der Bienenhaltung erzielbaren Ertrag. Aus sieben Bienenvölkern könnte unter besten Bedingungen nur ein jährliches Einkommen von ca. S 5.000,-- erzielt werden. Auch die Pflege des nur 1.089 m2 großen Grundstückes sei keineswegs als landwirtschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren.

Wenn die belangte Behörde daher schon auf Grund des Umfanges der Bewirtschaftung und der daraus zu erzielenden Einnahmen die Auffassung vertrat, dass im Beschwerdefall nur von einer "hobbymäßigen" Imkerei gesprochen werden könne, der nicht annähernd das gleiche Gewicht wie den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes zukomme, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Was den Vorwurf anlangt, die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungstätigkeit dahingehend vorgenommen, ob durch Erteilung bestimmter Auflagen eine Konsensfähigkeit des gegenständlichen Objektes erreicht werden könne, so ist dazu zu sagen, dass sich nach den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ergibt, dass die negative Eingriffswirkung durch keinerlei Auflagen betreffend Ausgestaltung, Farbgebung und dergleichen gemindert werden könne.

2. Wiederherstellungsauftrag:

Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde nach § 44 Abs. 1 OÖ NatSchG unabhängig von einer Bestrafung nach § 42 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Da nach den Ausführungen unter Punkt 1. im Beschwerdefall ein konsenslos vorgenommener Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, war die belangte Behörde verpflichtet, einen Wiederherstellungsauftrag nach § 44 Abs. 1 OÖ NatSchG zu erlassen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 9. Oktober 2000, Zl. 2000/10/0147).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2004

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