VwGH 2000/10/0084

VwGH2000/10/008418.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. S in Salzburg, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 11. April 2000, Zl. 18.342/13-IA8/99, betreffend Antrag auf Feststellung nach dem Forstgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §1;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1988 sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 14. Juni 1991 aus, dass die im Lageplan des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 18. April 1990 grün schraffiert ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 der KG G. Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1994, Zl. 91/10/0166, als unbegründet abgewiesen.

1.2. Am 9. Februar 1995 stellte der Beschwerdeführer bei der BH den Antrag, "die genaue Größe und örtliche Lage der Grundfläche auf GP 3/4 KG G. festzustellen, die nach § 1 FG 1975 Wald ist."

Seiner Ansicht nach sei die Waldfläche falsch ermittelt worden, da bei der Berechnung nicht die Stammmitte der außen stehenden Bäume als Grenze herangezogen worden sei.

Diesem Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 31. Juli 1996 keine Folge gegeben.

Nach der Begründung sei bereits auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1988 mit Bescheid der BH vom 18. April 1990 festgestellt worden, dass die im Lageplan des Bescheides der BH grün schraffiert ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 der KG G. Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Somit sei bereits mit diesem in allen Instanzen bestätigten Bescheid Lage bzw. Größe der verfahrensgegenständlichen Waldfläche festgestellt worden. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in dem Erkenntnis vom 19. Dezember 1994 darauf hingewiesen, dass sich die als Wald festgestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 bereits aus dem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der BH bildenden Lageplan ergebe. Die Festlegung des Flächenausmaßes der bestockten Teilfläche mit "etwa 500 m2" sei im Hinblick auf die im Verwaltungsverfahren durchgeführte Vollaufnahme des forstlichen Bewuchses nicht als Verfahrensmangel betrachtet worden. Auch nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1985, Zl. 82/07/0163, sei davon auszugehen, dass der Spruch des Bescheides der BH in Verbindung mit dem Lageplan ausreiche, um mit hinreichender Bestimmtheit Ausmaß und Lage der Waldfläche zu bezeichnen, sodass jederzeit unmittelbar auf Grund des Spruchinhaltes unter Zuhilfenahme des genannten Planes die Feststellung in der Natur möglich sei. Eine neuerliche Vermessung sei daher nicht erforderlich. Auf das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, dass sich mittlerweile die Waldfläche verändert haben könnte, sei zu erwidern, dass dies allenfalls Gegenstand eines neuen Feststellungsverfahrens sein könne. Die Einleitung eines derartigen Verfahrens habe der Beschwerdeführer jedoch nicht beantragt, da von ihm der Waldcharakter der gegenständlichen Fläche in seinem Antrag vom 9. Februar 1995 nicht in Zweifel gezogen worden sei. Die Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1991 stehe daher gemäß § 68 Abs. 1 AVG einer neuerlichen Sachentscheidung in der gleichen Angelegenheit entgegen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 8. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer darauf hin "die genaue Feststellung der Fläche auf GP 3/4 KG G., wie weit oder überhaupt dort Wald ist". Er behauptete dabei eine Änderung der Sach- und Rechtslage seit der letzten Waldfeststellung vom 18. April 1990 und vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die in diesem Verfahren festgestellte "rechteckige" Bestockungsfläche nicht der tatsächlichen Situation entspreche.

Auch diesem Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Februar 1997 nicht entsprochen.

Nach der Begründung könnten dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass es seit der rechtskräftigen Waldfeststellung durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1991 zu einer wesentlichen Änderung in dem für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt gekommen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ziele vielmehr darauf ab, die sachliche Unrichtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung darzutun. Mit der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden planlichen Darstellung sei das Flächenausmaß der Waldfläche ausreichend bestimmt, da unter Zuhilfenahme des Planes die Feststellung der Waldfläche in der Natur möglich sei. Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine ausreichend bestimmte Festlegung des Flächenausmaßes der Waldfläche nicht erfolgt sei, sei somit nicht zutreffend. Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Antrag vom 8. August 1996, ob bzw. inwieweit das Grundstück Nr. 3/4 Wald im Sinne des Forstgesetzes sei, beziehe sich somit auf die selbe Sache, die bereits rechtskräftig entschieden sei.

2.1. Mit (einem dem nunmehrigen Verfahren zugrundeliegenden) Schriftsatz vom 23. November 1998 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH, "die Waldfläche auf meinem Gst. 3/4, KG G., genau festzustellen". Er führte dazu aus, die befassten Amtssachverständigen hätten einen bewusst falschen Befund bezüglich der Flächengröße abgegeben. Sie hätten nämlich die außen liegenden Wurzeln- und Kronenräume zur Bestockungsfläche dazugerechnet. Ferner habe er seit 1967 die (von ihm) rot in den Katasterplan eingezeichnete Fahrstraße von seinem Grundstück Nr. 3/7 über das Grundstück Nr. 3/8 so lange benutzt, als er noch keine Einfriedung gehabt habe. Aus dem beiliegenden Kaufvertrag (aus dem Jahre 1967) sei zu ersehen, dass er dort eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu seinem Grundstück Nr. 3/4 über das Grundstück Nr. 3/1 habe. Er beantrage, die nicht forstwirtschaftliche Straße in die Überlegungen bezüglich der Waldfeststellung einzubeziehen.

2.2. Der Antrag wurde mit Bescheid der BH vom 29. März 1999 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Nach der Begründung begehre der Beschwerdeführer mit dem nunmehr vorliegenden Antrag neuerlich die Aufrollung der bereits rechtskräftig erledigten Sache. Der Beschwerdeführer bringe in seinem Antrag aber keine neuen Tatsachen vor, die ohne Verschulden nicht in den bisherigen Verfahren bereits hätten geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer habe schon in den früher durchgeführten Verfahren von der Tatsache gewusst, dass ihm laut Kaufvertrag vom 22. November 1967 eine dauernde und unentgeltliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes auf dem Grundstück Nr. 3/4 zu Gunsten der Grundstücke 3/4, 3/7 und 3/8, KG G., zustünde. Zum Antrag, die nichtforstwirtschaftliche Straße in die Überlegungen der Waldfeststellung einzubeziehen, wie dies im Falle der Waldfeststellung für das Grundstück 396/6, KG G., mit einer dortigen Straße geschehen sei, sei zu sagen, dass dies keine neuerliche Aufrollung der bereits rechtskräftig erledigten Sache begründe, da die beiden Fälle nicht ident seien. Auf Grundstück Nr. 396/6 befinde sich ein in der Natur eindeutig erkennbarer Weg, während auf dem Grundstück Nr. 3/4 die vom Antragsteller im Katasterplan rot eingezeichnete Fahrstraße in der Natur nicht vorhanden sei. Vielmehr hänge hier die auf Grundstück 3/4 festgestellte Waldfläche mit dem Waldgrundstück 1/3 (richtig: 2/7) zusammen.

2.3. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. September 1999 abgewiesen.

2.4. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgeschehens vertrat die belangte Behörde unter Hinweis auf ihren Bescheid vom 13. Februar 1997 die Auffassung, dass bei der Prüfung der Identität der Sache von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen sei, ohne dessen sachliche Richtigkeit nochmals überprüfen zu können. Die Rechtskraftwirkung bestehe gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden dürfe. Eine derartige unzulässige neuerliche Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der vorliegenden rechtskräftigen Waldfeststellung verlange jedoch der Antrag des Beschwerdeführers vom 23. November 1998 auf "genaue Feststellung der Waldfläche auf meinem Grundstück Nr.3/4 KG G.". Die Berufungsausführungen, mit denen die Richtigkeit der festgestellten Waldfläche sowie der im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erfolgten Feststellung der Bestockungsverhältnisse bestritten würde, seien daher nicht geeignet, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Zur behaupteten Neuerung, es bestünde ein über das Grundstück Nr. 3/4 führender Weg, der die als Wald festgestellte Teilfläche dieses Grundstückes von den angrenzenden Waldbeständen trenne, sei darauf zu verweisen, dass im Rahmen des der rechtskräftigen Waldfeststellung zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass die mit grüner Schraffierung im Lageplan des Bescheides der BH vom 18. April 1990 ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 mit einem Flächenausmaß von etwa 500 m2 mit forstlichem Bewuchs bestockt sei und an seiner nördlichen Schmalseite mit dem unmittelbar angrenzenden Waldstück Nr. 2/7, das ein Flächenausmaß von etwa 4.500 m2 aufweise, zusammenhänge. Es sei daher festgestellt worden, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 Teil einer zusammenhängenden, mit forstlichem Bewuchs bestockten Grundfläche im Ausmaß von mehr als 1000 m2 und einer durchschnittlichen Bestockungsbreite von mehr als 10 m sei. Dass der vom Beschwerdeführer behauptete Weg in der Natur existiere und die als Wald festgestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 unter anderem vom Waldgrundstück Nr. 2/7 trenne, habe von den sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogenen forstlichen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden können. Dass es sich dabei um eine Mangelhaftigkeit bei der forstlichen Befundung handle, könne insofern ausgeschlossen werden, als sich die Ermittlungen ganz konkret mit der Art des Zusammenschlusses der beiden genannten Grundstücke auseinander gesetzt hätten. So sei dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1991 zu entnehmen, dass "der Umstand, dass der Zusammenhang zwischen den beiden genannten Grundstücken lediglich in einer Punktberührung bestehe, zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermag, da § 1 Abs. 1 ForstG eine lediglich durchschnittliche Breite der bestockten Fläche von 10 m verlangt".

Gegen die Argumentation des Beschwerdeführers, die Straße hätte zur Zeit des damaligen Waldfeststellungsverfahrens (noch) bestanden, spreche weiters, dass ein diesbezügliches Vorbringen auch in dem mit Bescheid vom 13. Februar 1997 abgeschlossenen Verfahren nicht erfolgt sei. Dem komme insofern besonderes Gewicht zu, als im Feststellungsbescheid vom 14. Juni 1991 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass "eine gesonderte Feststellung des Mindestausmaßes einzelner Teilflächen nur dann in Betracht kommt, wenn eine Waldfläche durch eine Nichtwaldfläche (z.B. Fluss, Straße) unterbrochen wird". Es bestehe daher kein Anlass zur Annahme, dass zur Zeit des Feststellungsverfahrens entgegen den zu den natürlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen eine die Grundstücke Nr. 3/4 und Nr. 2/7 trennende Straße bestanden habe. Ob vormals - der Berufungswerber spreche im Antrag vom 23. November1998 vom Jahre 1967 - eine "Art Straße" oder ein Gehweg bestanden habe, könne außer Betracht bleiben, da es bei der mit Bescheid vom 14. Juni 1991 rechtskräftig erfolgten Waldfeststellung auf die im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Verhältnisse angekommen sei. Das Bestehen einer Dienstbarkeit vermöge daran nichts zu ändern.

2.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

2.6. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.7. Der Beschwerdeführer hat dazu eine Erwiderung erstattet.

II.

1.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der § 69 und 71 abgesehen - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der Sache lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Dazu vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung die Auffassung, dass der Begriff "Identität der Sache" in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden muss (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1994, Zl. 93/10/0054, und vom 30. Jänner 1995, Zl. 94/10/0162, sowie die dort zitierte Vorjudikatur). Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eintreten (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0012, und vom 30. Juni 1997, Zl. 96/10/0070).

1.2. Mit Bescheid vom 14. Juni 1991 sprach der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus, dass die im Lageplan des Bescheides der BH vom 18. April 1990 grün schraffiert ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 3/4 der KG G. Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sei. Die Lage und das Ausmaß der bestockten Fläche ergebe sich dabei aus dem einen integrierenden Bestand des Bescheides der BH bildenden Lageplan und der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Vollaufnahme des forstlichen Bewuchses.

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 23. November 1998 beantragt, die Waldfläche auf seinem Grundstück Nr. 3/4 der KG G. genau festzustellen. Seiner Auffassung nach hätten die befassten Amtssachverständigen einen bewusst falschen Befund bezüglich der Größe der Waldfläche abgegeben. Aus dem beiliegenden Kaufvertrag aus dem Jahre 1967 sei zu ersehen, dass er eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes zu seinem Grundstück Nr. 3/4 über das Grundstück Nr. 3/1 habe. Er beantrage, diese nicht forstwirtschaftliche Straße bei der Beurteilung seines Antrages einzubeziehen.

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt daher davon ab, ob gegenüber dem der erwähnten Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1991 zu Grunde liegende Sachverhalt eine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten ist.

Dies ist allerdings - ungeachtet des Umstandes, ob es sich bei der behaupteten Dienstbarkeit um eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes handelt - schon deshalb zu verneinen, da auch das Bestehen einer vom Beschwerdeführer behaupteten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens nichts daran ändert, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.

2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003. Wien, am18. Mai 2004

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