VwGH 2000/09/0180

VwGH2000/09/018028.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 14/I/4a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 18. Mai 2000, Zl. UVS- 07/A/27/00157/97/20, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §20;
VStG §21 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit - hinsichtlich seines Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsenen - Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft mbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auftraggeber der M KEG (Beschäftiger; nunmehr: N KEG) im Zeitraum 17. Juni 1996 bis 25. Juni 1996 an einer näher umschriebenen Baustelle sechs näher bezeichnete Ausländer ohne die erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen als Bauhelfer beschäftigt habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2000 wurde der (in der mündlichen Verhandlung vom 4. November 1997 auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Geldstrafen eingeschränkten) Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend Folge gegeben, dass die in erster Instanz über den Beschwerdeführer nach dem vierten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG verhängten sechs Geldstrafen von je S 180.000,-- auf je S 50.000,--, die Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen und je 10 Stunden auf je 3 Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt S 108.000,-- auf insgesamt S 30.000,-- herabgesetzt wurden; ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren wurde nicht verhängt (§ 65 VStG).

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage aus, der Unrechtsgehalt der Taten sei (aus den im einzelnen dargelegten objektiven Kriterien) erheblich. Das Verschulden des Beschwerdeführers könne nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen sei, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt wegen der Beschäftigung von fünf Ausländern rechtskräftig vorbestraft, weshalb der vierte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG mit einem Strafrahmen von S 40.000,-- bis S 240.000,-- pro beschäftigtem Ausländer anzuwenden sei. Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Als mildernd sei das Geständnis des Berufungswerbers anlässlich seiner Einvernahme am 25. Juni 1996 zu werten. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien und der bekanntgegebenen ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse seien die verhängten Strafen auf das im Spruch genannte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr im untersten Bereich des anzuwendenden Strafrahmens festgesetzten Strafen seien schuld- und tatangemessen; eine weitere Herabsetzung komme daher nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf gesetzmäßige Handhabung des auszuübenden Ermessens bei der Strafbemessung verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 21 Abs. 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann dem Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach der Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist der Beschuldigte zu bestrafen bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 60.000,-- im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 120.000,-- bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 20.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 40.000,-- bis S 240.000,--.

Die (grundsätzliche) Anwendung des vierten Strafsatzes des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG wird nach dem gesamten Beschwerdevorbringen nicht bekämpft. der Beschwerdeführer meint aber, die belangte Behörde hätte entweder eine außerordentliche Milderung der Strafe vornehmen oder gemäß § 21 VStG von einer Strafe absehen müssen.

Den unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Ausführungen, die belangte Behörde hätte die in der Beschwerde näher bezeichneten Beweismittel heranziehen müssen, ist zu erwidern, dass sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens zur Strafhöhe nicht auf diese Beweismittel gestützt und in dieser Hinsicht keinen Beweisantrag gestellt hat. Die nunmehr in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführten Beweismittel hat der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ausschließlich zur Schuldfrage angeboten. Da der Beschwerdeführer seine Berufung in dieser Hinsicht jedoch nicht aufrecht erhalten hat und das erstinstanzliche Straferkenntnis in diesem Umfang in Rechtskraft erwuchs, erübrigte sich die Aufnahme dieser Beweismittel.

Des weiteren wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargetan, dass die belangte Behörde - hätte sie die nunmehr als fehlend gerügten Beweise aufgenommen bzw. im Rahmen der Strafbemessung herangezogen - zu einem anderen Bescheid (einer anderen Strafbemessung) hätte kommen können, vermag die in der Beschwerde vertretene Ansicht, derart wäre das Verschulden des Beschwerdeführers als ein äußerst geringfügiges erwiesen worden, doch an der Nichtanwendung des § 20 VStG nichts zu ändern. Dass zusätzliche, von der belangten Behörde bisher unberücksichtigt gelassene Milderungsgründe derart hervorgekommen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Für eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG war es jedoch nicht entscheidend, ob das Verschulden des Beschwerdeführers "nicht als geringfügig angesehen werden kann" - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - oder "nur als äußerst geringfügig erachtet werden kann" - wie dies in der Beschwerde behauptet wird -

sondern ein (dem Gewicht und nicht der Zahl nach) beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2001, Zl. 99/09/0058).

Abgesehen davon, dass die in der Beschwerde ins Treffen geführten Umstände (Mitwirkung einer M KEG; baldige Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers; Tatbegehung vor bereits längerer Zeit; Begehung eines "bloßen Unterlassungsdeliktes") ohnedies nicht geeignet wären, ein bloß geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers zu erweisen, ist auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vorgelegen seien, hat der Beschwerdeführer doch gleich in sechs Fällen gegen grundsätzliche Bestimmungen des AuslBG verstoßen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 96/09/0299).

Hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit gerügten Nichtanwendung des § 21 Abs. 1 VStG lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass schon die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Dass die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben, behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Schon im Hinblick auf diese Folgen muss auf die behauptete Geringfügigkeit der Schuld nicht näher eingegangen zu werden, weil derart die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG vorliegend nicht in Betracht kam (vgl. auch die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage 2000, Seite 397, E 54 sowie Seite 399, E 63 und 64 wiedergegebene hg. Judikatur).

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit im Bereich der Strafbemessung liegt daher nicht vor. Eine Überschreitung des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraumes ist nicht erkennbar.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2002

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