VwGH 2000/08/0185

VwGH2000/08/018522.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Mag. G in G, vertreten durch Dr. Michael Drexel, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Burgring 16/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Juli 2000, Zl. 5-s26p124/7 - 2000, betreffend Beitragspflicht nach § 53a Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Steiermärkische Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader und Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Grazbachgasse 5), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §471f;
ASVG §5 Abs1 Z2 idF 1997/I/139;
ASVG §5 Abs1 Z8;
ASVG §5 Abs2 idF 1997/I/139;
ASVG §53a idF 1997/I/139;
ASVG §53a idF 1998/I/138;
ASVG §7 Z1 lite;
ASVG §471f;
ASVG §5 Abs1 Z2 idF 1997/I/139;
ASVG §5 Abs1 Z8;
ASVG §5 Abs2 idF 1997/I/139;
ASVG §53a idF 1997/I/139;
ASVG §53a idF 1998/I/138;
ASVG §7 Z1 lite;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin verrichtet seit 1. April 1999 als freie Dienstnehmerin Arbeiten für einen Steuerberater, wobei das monatliche Entgelt seit 1. Juli 1999 nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Darüber hinaus ist sie seit 1. Juli 1999 als Rechtsanwaltsanwärterin tätig. Das Entgelt hiefür übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze.

Über Antrag der Beschwerdeführerin sprach die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 17. Februar 2000 gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 8 und § 7 Z. 1 lit. e ASVG aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin nicht der Pensionsversicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliege und mangels Vorliegens einer Vollversicherung hinsichtlich ihrer geringfügigen Beschäftigung bei dem namentlich genannten Steuerberater nicht der Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 53a Abs. 3 ASVG unterliege. In der Begründung führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, die Beschwerdeführerin sei als Rechtsanwaltsanwärterin nach § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen, unterliege aber nach § 7 Z. 1 lit. e leg. cit. der Kranken- und Unfallversicherung.

Jede geringfügige Beschäftigung, die neben einem die Vollversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeübt werde, ziehe seit 1. Jänner 1998 die Vollversicherungspflicht und somit auch die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung nach sich. Mangels einer Vollversicherung als Rechtsanwaltsanwärter könne daher bei einer zusätzlich geringfügigen Beschäftigung keine Zusammenrechnung der aus beiden Beschäftigungen erzielten Entgelte stattfinden. § 53a Abs. 3 ASVG nehme ausdrücklich auf Vollversicherte Bezug und sei daher nicht auf Personen, welche - wie die Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin - von der Vollversicherung ausgenommen sind, anzuwenden.

In dem dagegen erhobenen Einspruch bekämpfte die Beschwerdeführerin die Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, dass mangels einer Vollversicherung als Rechtsanwaltsanwärterin bei einer zusätzlichen geringfügigen Beschäftigung keine Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen stattzufinden hätte. Sie führte dazu aus, aus dem Beschäftigungsverhältnis als Rechtsanwaltsanwärterin beziehe sie ein Entgelt als Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 1 ASVG. Dieses Entgelt sei grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung sei aber das Entgelt aus der Beschäftigung als freie Dienstnehmerin mit dem Entgelt aus der Beschäftigung als Rechtsanwaltsanwärterin zusammenzurechnen. Dadurch trete eine Vollversicherungspflicht für dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis ein. Dies führe zur Anwendung des § 53a Abs. 3 ASVG und sei ihr der Pauschalbeitrag auf Grund der Beitragsgrundlage aus der geringfügigen Beschäftigung vorzuschreiben.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde vor und hielt im Begleitschreiben vom 30. März 2000 ihre im Bescheid ausgeführte Rechtauffassung aufrecht.

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2000 weiters geltend, § 53a Abs. 3 ASVG könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass zunächst alle Beschäftigungsverhältnisse des Versicherten herangezogen werden müssten, um im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG zu beurteilen, ob das Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen - unabhängig von einer Teil- oder Vollversicherungspflicht - die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Nur wenn die Summe der Beitragsgrundlagen unabhängig davon, ob aus einem teilversicherten oder vollversicherten Beschäftigungsverhältnis stammend, die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite, sei gemäß § 5 ASVG eine Ausnahme von der Vollversicherung gegeben. Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze liege Vollversicherung vor. Ihr teilversichertes Entgelt als Rechtsanwaltsanwärterin ergebe gemeinsam mit dem Entgelt aus dem freien Dienstvertrag eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beitragsgrundlage. Damit sei sie Vollversicherte. Nur in diesem Sinne könne das Wort "Vollversicherte" im § 53a Abs. 3 ASVG verstanden werden. Wäre es anders, müsste schon eine Vollversicherung bestehen, bevor ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis dazutrete. Dann wären auch Personen, die lediglich mit Entgelten aus einzelnen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen - für sich also lediglich zu einer Teilversicherung führenden Beschäftigungsverhältnissen - die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, nicht vom Regime des § 53a Abs. 3 ASVG erfasst.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid vollinhaltlich. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in der Begründung aus, Streit herrsche darüber, ob bei Rechtsanwaltsanwärtern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen sind, und die eine zusätzliche geringfügige Beschäftigung ausüben, eine Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen im Sinne des § 53a Abs. 3 ASVG stattzufinden habe. Diese Bestimmung normiere allerdings das Erfordernis der Vollversicherung als Voraussetzung für die Beitragspflicht. Da Rechtsanwaltsanwärter nicht der Vollversicherung nach dem ASVG unterliegen, sei diese Tätigkeit bei Anwendung des § 53a Abs. 3 ASVG außer Ansatz zu belassen. Nur eine geringfügige Beschäftigung, die neben einem die Vollversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeübt werde, ziehe die Vollversicherungspflicht nach sich und bestehe daher auch insoweit die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung. Im Falle der Beschwerdeführerin könne diese Bestimmung nur dann Platz greifen, wenn die Beschwerdeführerin neben der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin mindestens zwei geringfügige Beschäftigungen ausüben würde und ihr aus diesen beiden in Summe eine die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigendes Entgelt gebührte.

Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 4. Oktober 2000, B 1426/00, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hält die Beschwerdeführerin ihre im Verwaltungsverfahren vorgetragene Rechtsauffassung aufrecht und beantragt aus diesem Grunde die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Die Beschwerdeführerin erstattete zur Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse eine Äußerung; die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse replizierte darauf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit der 54. ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, ist, wurde die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten ab 1. Jänner 1998 (§ 572 Abs. 1 Z. 1 ASVG) grundlegend neu geregelt. Diese Bestimmungen wurden mit der 55. ASVG-Novelle, BGBl. I Nr. 138/1998 (diesbezüglich in Kraft getreten am 1. Jänner 1998 gemäß § 575 Abs. 1 Z. 5 ASVG) modifiziert, um die Normen an die mittlerweile gewonnenen Erfahrungen mit dieser Neuregelung anzupassen (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1234 Blg. NR XX. GP, 29). Erklärtes Ziel des ASRÄG 1997 war unter anderem die faire "Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung", so auch die Einbeziehung geringfügig beschäftigter Personen (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 886 Blg., NR. XX. GP, 74, 76 und 99 f).

§ 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG i.d.F. der 54. Novelle lautet:

"Von der Vollversicherung ... ausgenommen sind Dienstnehmer

und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z. 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);"

Der verwiesene Abs. 2 dieser Bestimmung lautet in der Fassung dieser Novelle:

"Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens S 287,--, insgesamt jedoch von höchstens S 3.740,-- gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als

S 3.740,-- gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von S 3.740,-- nur deshalb nicht übersteigt, weil

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