VwGH 2000/08/0114

VwGH2000/08/011421.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Mag. G in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Punz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 2000, Zl. MA 15-II-W 4/2000, betreffend Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84- 86), zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs3;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) den Aufwand in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers gemäß § 25 GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung (für 1994 nur in der Pensionsversicherung) für das Jahr 1994 in der Höhe von S 10.247,--, vom 1. Jänner bis zum 31. März 1995 mit S 43.654,--, vom 1. April bis zum 31. Dezember 1995 mit S 44.100,-- und für das Jahr 1996 mit S 37.684,-- festgestellt. Der Beschwerdeführer unterliege seit dem 21. Oktober 1994 auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG. Auf Grund des Wegfalls einer ASVG-Versicherung mit 2. Jänner 1995 unterliege er erst ab 3. Jänner 1995 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung. Der Einkommensteuerbescheid vom 11. April 1996 für das Jahr 1994 weise aus Gewerbebetrieb einen Verlust von S 384.623,-- sowie einen Investitionsfreibetrag von S 7.113,-- auf. Die Beitragsgrundlage für 1994 sei daher mit der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen gewesen. Der Einkommensteuerbescheid vom 2. Juli 1997 für das Jahr 1995 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 516.681,-- aus. Der Einkommensteuerbescheid vom 3. Februar 1998 für das Jahr 1996 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb von S 418.514,-- aus. Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG nicht festgestellt werden könne, sei gemäß § 25a GSVG eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen, an deren Stelle gemäß § 25a Abs. 3 GSVG, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorlägen, die endgültige Beitragsgrundlage trete, für deren Ermittlung - abweichend von § 25 Abs. 1 GSVG - die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat falle, heranzuziehen seien, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen würden. Bei der Feststellung der Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 GSVG sei nach § 25a Abs. 4 GSVG u.a. § 25 Abs. 2 GSVG anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben habe. Die Höhe der aus den Einkommensteuerbescheiden hervorgehenden Einkünfte seien nicht bestritten worden. Die monatlichen Beitragsgrundlagen seien zu Recht festgestellt worden. Bei Ermittlung der Beitragsgrundlagen könne der steuerlich anerkannte Verlustabzug nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2000, B 823/00, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, dass der angefochtene Bescheid bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage die Anlaufverluste zur Gänze vernachlässige. Auf Grund von steuerlichen Vorschriften werde für die Bemessung der Einkommensteuer des Jahres 1995 sein Verlust aus dem Jahr 1994 durch den Verlustvortrag berücksichtigt. Im Rahmen der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge, die er für das Jahr 1995 zu leisten habe, werde sein Verlust aus dem Jahr 1994 nicht berücksichtigt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte (also gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 der Gewinn) des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden und somit auch dafür, welche Beträge die Einkünfte mindern, das Einkommensteuerrecht maßgeblich. Grundlage für die Bemessung der Beiträge bilden die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit und nicht das Einkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2001, Zl. 98/08/0325). Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 3 und 4 iVm § 25 Abs. 2 GSVG festzusetzen ist.

Sonderausgaben, zu denen gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 der Verlustabzug (der "Verlustvortrag") gehört, können erst nach Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Sie mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Einkünfte des Beschwerdeführers ohne Abzug eines Verlustvortrages für die Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen. § 25 Abs. 2 GSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern oder erhöhen können; die hier gegenständlichen Sonderausgaben sind dort nicht genannt.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. April 2004

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