VwGH 2000/07/0252

VwGH2000/07/025216.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. K. Rainer Onz, Rechtsanwalt in Wien III, Ungargasse 59 - 61, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. September 2000, Zl. 680.178/01 - I 6/00, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1 lita idF 1997/I/059;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1 lita idF 1997/I/059;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf zwischengelagerten Streusplitt gemäß Spruchpunkt I A des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 3. Mai 1999 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Kosten in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahre 1990 wurde durch ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei (einer Gemeinde in Niederösterreich) an das Amt der N.Ö. Landesregierung, Koordinierungsstelle für Umweltschutz, bekannt, dass die beschwerdeführende Partei seit Herbst 1987 mit der versuchsweisen Kompostierung von Gartenabfällen begonnen habe. Seit Beginn seien ca. 2.000 m3 Strauch- und Baumschnitt zerkleinert und mit Laub und Rasenschnitt auf Kompostmieten aufgesetzt worden. Das habe 800 m3 Frischkompost ergeben, der in der städtischen Grünanlage verwendet und an Interessierte zum "Ausprobieren" kostenlos abgegeben werde. Es sei die Ausdehnung der bereits erfolgenden Grünkompostierung auf kompostierbare Abfälle aus den Haushalten geplant. Die bereits betriebene "Kompostierung nur für Gartenabfälle" solle in dieser Form bis 1992 auf der bestehenden Anlage fortgeführt werden; parallel dazu solle auf einem neu angekauften Areal neben der näher bezeichneten Mülldeponie eine Kompostanlage geplant und errichtet werden, auf die die "Bio Tonne" aus der getrennten Müllsammlung kompostiert werden könne.

In einer daraufhin vom Landeshauptmann von NÖ (kurz: LH) eingeholten hydrologischen Stellungnahme vom 9. Juli 1990 wurde u. a. festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Gemeindegebiet auf den Grundstücken Nrn. 541/4, 543/3, 571/1, 572/3 und 573/3 die Errichtung einer Grünkompostieranlage beabsichtige. Das betreffende Areal befinde sich rund 900 m südwestlich des Stadtzentrums der beschwerdeführenden Partei. Unmittelbar südlich angrenzend befinde sich die Stockerauer Autobahn. Die natürliche Geländeoberkante befinde sich im gegenständlichen Bereich auf ca. 167,4 m ü.A. Etwa 50 m nördlich befinde sich eine Grundwasserbeobachtungsstelle der D.-AG. Der höchste Grundwasserspiegel sei "knapp terrainnahe" anzusetzen. Bei Grundwasserspiegelerhebungen sei für den gegenständlichen Bereich eine Grundwasserstromrichtung von NO-SO bzw. NNW-SSO festgestellt worden. Bei längerer Hochwasserführung der Donau sei mit einer zusätzlichen Komponente der Abströmrichtung von der Donau her zu rechnen. Soweit eruiert werden habe können, befänden sich grundwasserstromabwärts "keine Wasserbenutzungsrechte".

In einer ferner eingeholten Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des LH vom 10. September 1990 wurde u.a. ausgeführt, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der beschwerdeführenden Gemeinde (Lage in der Donautalniederung über dem Grundwasserbegleitstrom der Donau, höchster Grundwasserspiegel knapp terrainnahe) für einen solchen Versuch (wie auch für die Anlage selbst) jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Diese Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Parteiengehörs vom LH vorgehalten.

Dem Parteiengehör folgte ein Schriftverkehr zwischen dem LH und der beschwerdeführenden Gemeinde, in welchem um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ersucht wurde.

In einer schließlich vom LH neuerlich eingeholten wasserbautechnischen Stellungnahme vom 17. Dezember 1993 wurde u. a. ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gemeinde bereits seit Herbst 1987 am Dammfuß der Stockerauer Autobahn eine Kompostieranlage betreibe. Die ehemalige Pilotanlage habe sich mittlerweile zu einem stattlichen Kompostierplatz entwickelt und sei - wie Erhebungen im Zuge der Außendiensttätigkeit vom 25. November 1993 ergeben hätten - nach wie vor in Betrieb. Die Annahme der Behörde, wonach bereits am Gelände des T.-Berges eine Zwischenlagerstätte für kompostierbare Abfälle eingerichtet sei, habe sich als Missverständnis bzw. Übermittlungsfehler entpuppt. Auf diesem Gelände gebe es keine Ablagerungen von kompostierbarem Material. Wie am Erhebungstag festgestellt werden habe können, seien am Gelände der Mülldeponie T. bzw. im unmittelbaren Umkreis keine Ablagerungen von kompostierbarem Material vorgenommen worden. Der diesbezügliche Aktenvermerk könne sich also nur auf die gegenständliche Kompostieranlage in S. beziehen. Die Anlage weise eine Größe von 120 mal 45 m auf, werde an einer Längsseite vom Autobahndamm begrenzt und sei an den übrigen Enden eingezäunt. Die Zufahrt zum Kompostplatz sei über einen parallel zur Autobahn verlaufenden Gemeindeweg ausschließlich durch das Einfahrtstor, welches annähernd mittig zum Kompostplatz situiert sei, möglich. Sämtliche Manipulations- und Kompostiervorgänge liefen auf einer nicht gedichteten Fläche ab. Oberflächig abfließende, d.h. nicht zur Versickerung gelangende Niederschlags- und Sickerwasser würden einem zentral angeordneten Sammelschacht zufließen.

Der eigentliche Kompostiervorgang erwecke einen vorbildlichen Eindruck. Das angelieferte Material (Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Laub, Rasenschnitt, biogene Abfälle u.ä.) werde im Anlieferbereich, der sich gegenüber dem Einfahrtstor befinde, gesammelt, periodisch zu Kompostrohmaterial gehäckselt, in Trapezmieten zur Heißrotte angesetzt, periodisch umgesetzt und bei Bedarf mit einem Vlies abgedeckt. Nach einer Nachrottephase werde die so erhaltene Komposterde abgesiebt und abgegeben. Zusammenfassend könne aus der Sicht des Grundwasserschutzes unter Einbeziehung des geohydrologischen Gutachtens vom 9. Juli 1990 gesagt werden, dass der Anlagenbetrieb an einem völlig ungeeigneten Standort (laut den Standardvarianten für dezentrale Kompostieranlagen habe der Abstand des Planums der zu befestigenden Kompostplatte vom höchsten Grundwasserspiegel zumindest 2 m zu betragen) auf unbefestigter Fläche ohne jede Bewirtschaftung des Sickerwasseranfalls stattfinde. Aus dem geohydrologischen Gutachten gehe hervor, dass sich der höchste Grundwasserspiegel in Terrainnähe befinde. Bei langandauernden Hochwässern der Donau werde sich eine zusätzliche Komponente in Richtung Anstieg des HGW ergeben, was bedeute, dass eine solche Anlage an diesem Standort auch nicht bewilligungsfähig sein werde, weil der für den Gewässerschutz ausreichende Abstand zum HGW nicht vorliege und auf Grund der vorliegenden Geländegegebenheiten nicht geschaffen werden könne.

Abgesehen von diesen Überlegungen - so die wasserbautechnische Stellungnahme weiter -, die für extreme Grundwasserspiegellagen angestellt worden seien und in einen als ausreichend festgelegten Sicherabstand von 2 m mündeten, werde durch das Eindringen von anfallenden, organisch hoch belasteten Sickerwässern, die einerseits aus dem Rotteprozess selbst, andererseits infolge der Auswaschung von Schadstoffen aus dem Kompostmaterial in den Untergrund und in weiterer Folge ins Grundwasser gelangten, eine Verunreinigung desselben auch im Regelfall (d.h. wenn die Höchstwasserstände nicht erreicht würden) zu besorgen sein. Da die beschwerdeführende Gemeinde die Errichtung einer bewilligungsfähigen Kompostieranlage am Gelände des T.-Berges seit längerem plane und laut geohydrologischen Gutachten grundwasserstromabwärts keine Wasserbenutzungsrechte bekannt seien, könne der Übergangszeitraum "Inbetriebnahme der neuen Anlage - Auflassung des Kompostierplatzes S." großzügiger, aber bestimmt (das Projekt sei bis dato nicht vorgelegt worden) angesetzt werden. Als Frist werde für die Untersagung jeder weiteren Anlieferung von Kompostrohmaterial der 31. Mai 1994, für die endgültige Auflassung des Kompostierplatzes der 31. Oktober 1994 vorgeschlagen.

Mit Schreiben vom 31. Jänner 1994 teilte die beschwerdeführende Partei zu dieser wasserbautechnischen Stellungnahme mit, dass nach Abschluss der Standortstudie im Zuge des Generalprojektes Mülldeponie T. die Kompostplatzplanung, welche im Wesentlichen bereits fertig sei, sowie die Einreichung des Projektes, die Ausschreibung und Errichtung "Zug um Zug" durchgeführt werde. Die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen werde zur Kenntnis genommen, es werde jedoch darauf hingewiesen, einen Teil des Kompostplatzes für die Anlieferung der Grünabfälle weiterhin beanspruchen zu wollen. Das anfallende Material, Äste, Baum- und Strauchschnitt, Laub usw. solle vor Ort gehäckselt und anschließend in Containern zur Kompostanlage am T.-Berg gebracht werden.

Mit Bescheid des LH vom 22. April 1994 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a (und § 99) WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 31. Oktober 1994 die Kompostierungsanlage S., unmittelbar an der "S 3" (Stockerauer Autobahn), am Dammfuß der Stockerauer Autobahn, Parzellen Nr. 541/4, 1003/1, 543/3, 573/3, 572/3, 571/1, 1054, KG K. gelegen, durch Einstellung zu beseitigen.

Mit Schreiben vom 20. April 1994 teilte die beschwerdeführende Partei dem LH u.a. mit, dass man sich nach betriebswirtschaftlicher Überprüfung der Anlage des geplanten Kompostplatzes und der Kompostierung in Eigenregie der beschwerdeführenden Gemeinde entschlossen habe, die Kompostierung der biogenen Abfälle auf einer der benachbarten Kompostieranlagen vornehmen zu lassen. Die biogenen Abfälle aus der Biotonne würden schon seit Sammelbeginn zur Kompostierung nach Stockerau gebracht. Der derzeitige Kompostplatz für Grünabfälle solle jedoch weiterhin als Sammelplatz des Baum- und Strauchschnittes, des Laubes usw. erhalten bleiben. Nach dem Schreddern - Verringerung des Transportvolumens - werde das zerkleinerte Material auf eine genehmigte Kompostieranlage gebracht. Fertiger Kompost sollte wiederum auf dem bestehenden Areal für die Verteilung an die Bevölkerung bereitgestellt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte die beschwerdeführende Gemeinde unter Bezugnahme auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen mit, dass sie beabsichtige, auf dem Areal der derzeitigen Kompostieranlage Grünabfälle wie Baum- und Strauchschnitt sowie Laub von den umliegenden Gärten zu sammeln, etwa monatlich diese Abfälle zu schreddern und anschließend auf eine benachbarte Kompostieranlage zu transportieren. Nach einer diesbezüglichen Rücksprache mit Herrn DI G. (dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen des LH) sei dieses Vorhaben möglich, weil das Sammeln von Baum- und Strauchschnitt, wie auch die Abgabe von Reifkompost keiner Genehmigung bedürfe. Es werde deshalb um die Überprüfung ihrer Angaben und die Bestätigung der Unbedenklichkeit im Hinblick auf belastete Sickerwässer bei dieser Sammelmethode gebeten.

Mit Bescheid des LH vom 26. Februar 1997 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 138 Abs. 1 lit. a und 99 WRG 1959 unter Spruchpunkt I aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die sich auf den Parzellen Nrn. 541/4, .1003/1 und 543/3, alle KG K., befindlichen Kompostmaterialien, welche sich im (Heiß-)Rotteprozess befinden, im Ausmaß von ca. 100 m3 auf eine wasserrechtlich bewilligte Kompostieranlage zu verbringen und einen Nachweis hierüber unmittelbar danach und unaufgefordert zu übermitteln.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Gemeinde betreibe die gegenständliche Kompostieranlage S. und dies sei auch Gegenstand eines gewässerpolizeilichen Auftrages des LH als Wasserrechtsbehörde gewesen. Im Dezember 1996 sei die gegenständliche Anlage durch die Gewässeraufsicht überprüft und der Wasserrechtsbehörde folgender Bericht hiezu übermittelt worden:

Im Zuge eines Außendienstes am 28. November 1996 sei durch die Gewässeraufsicht festgestellt worden, dass auf den vorgenannten Grundstücken konsenslos kompostiert werde. Die Grundstücke Nrn. 541/4, .1003/1, 543/3 und 573/3 befänden sich im Eigentum der beschwerdeführenden Partei. Kompostiert werde Grünschnitt, Laub, Äste und kleinere Bäume. Die Äste und kleinen Bäume würden auf einem Bereich der Fläche zwischengelagert. Mittels eines mobilen Häckslers werde das zwischengelagerte Material periodisch gehäckselt. Anschließend würden Dreiecksmieten aufgesetzt. Am Tag der Überprüfung habe sich im nordöstlichen Bereich des Grundstücks eine ca. 22 m lange, 3 m hohe und am Fuß 8 m breite Miete befunden. Mittels Kompostthermometer sei an fünf verschiedenen Stellen die Temperatur in der Mitte ermittelt worden. Bei einer Außentemperatur von 2 Grad Celsius wären in der Mitte 66 Grad, 74 Grad, 70 Grad, 58 Grad und 49 Grad Celsius festgestellt worden. Die Miete befinde sich somit in der Heißrottephase. Weiters seien frisch gehäckseltes Material im Umfang von ca. 150 m3 sowie ca. 100 m3 angeliefertes Material gelagert. Bei einer Kompostierung dieses Ausmaßes fielen erhebliche Mengen an organisch hochbelasteten Sickerwässern an. Derzeit gelange das Sickerwasser ungehindert in das Erdreich und könne daher in weiterer Folge zu einer Verunreinigung des Grundwassers, welches sich ca. 3 m unter der Geländeoberkante befinde, führen. Diese Sickerwässer setzten sich aus Auslaugwässern zufolge von Niederschlägen aus exogenen und prozessbedingten (endogenen) Abwässern zusammen. Für eine ordnungsgemäße Kompostierung sei ein entsprechend dichter Untergrund (z.B. Dichtasphalt) und eine Einrichtung zur Sickerwasserfassung - Leitung und Sammlung - erforderlich. Im Gelände sei von noch nicht versickertem Sickerwasser aus den Kompostmieten eine Probe gezogen und anschließend mittels Fotometer chemisch analysiert worden. Dabei hätten sich folgende Werte ergeben:

"pH - Wert 7,65, Leitfähigkeit 3,3 mS/cm, chemischer Sauerstoffbedarf CSB 156 mg/l, Ammonium als NH4 - N 24,2 mg/l, Ortophosphat PO4 - P 1,94 mg/l."

Diese chemischen Parameter zeigten, dass in dem Sickerwasser erhebliche Anteile an organischen Belastungen enthalten seien, welche in etwa mit häuslichem Abwasser zu vergleichen seien. Bei der Lagerung von Grünschnitt, Laub, Ästen und Zweigen sei, sofern sie nicht zerkleinert (gehäckselt) worden seien und es zu keiner Überlagerung (in zeitlicher Hinsicht) komme, keine bzw. nur ein minimaler Sickerwasseranteil zu erwarten. Im gegenständlichen Fall werde der Grünschnitt nach dem Häckseln noch längere Zeit auf dem Grundstück gelagert. Bereits nach kurzer Zeit (einem Tag) setze in der gehäckselten Miete ein Abbauprozess (Kompostieren) ein. Aus fachlicher Sicht sei nur die Lagerung von ungehäckseltem Grünschnitt, Laub, Ästen und Zweigen auf der ungedichteten Fläche zulässig. Das gehäckselte Material sei innerhalb von einem Tag nach dem Häckseln vom Grundstück zu entfernen und auf einem flüssigkeitsdichten Kompostplatz weiter zu kompostieren. Der Standort sei bedingt durch das sehr seicht anliegende Grundwasser (insbesondere weil das gefährdete Grundwasser als qualitativ und quantitativ bedeutendes Grundwasservorkommen einzustufen sei und eine gute Wasserwegigkeit habe), besonders kritisch zu betrachten. Künftig dürfe unter der Berücksichtigung, dass es zu keiner zeitlichen Überlagerung komme, nur ungehäckseltes Material auf der Fläche zwischengelagert werden.

Der am 6. Februar 1997 durchgeführte Lokalaugenschein habe eine gegenüber der Erhebung des technischen Gewässeraufsichtsorgans vom 28. November 1996 geänderte Situation gezeigt, die auf die normalerweise im Bereich von so gearteten Zwischenlagerplätzen übliche Fluktuation zurückzuführen sei. So betrage aktuell die vorrätig gehaltene Menge an Baum- und Strauchschnitt bzw. Christbäumen ca. 300 m3 (Zunahme), während das bereits vor Wochen in einen Rotteprozess eingetretene Häckselgut ca. 100 m3 ausmache (deutliche Abnahme). Betreffend die nach dem natürlichen Lauf der Dinge an diesem sensiblen Standort erwartbare Grundwasserbeeinträchtigung in qualitativer Hinsicht sei schon sehr ausführlich im Schreiben der technischen Gewässeraufsicht vom 6. Dezember 1996 sowie in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 17. Dezember 1993 eingegangen worden.

Im Zuge eines von der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg über Ersuchen des Amtes der NÖ. Landesregierung durchgeführten Lokalaugenscheins am 19. August 1997 wurde festgestellt, dass das sich in der Heißrottephase befindliche gehäckselte Material entfernt worden sei. Es seien jedoch am Tag der Überprüfung ca. 300 m3 Zweige, Äste und Grünschnitt zwischengelagert worden, wobei der biologische Abbauprozess noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sei, dass es zu einer Heißrotte gekommen sei. In der südwestlichen Ecke des Grundstücks (bei der Unterführung der "A 22") seien Biomüll (Salat, Zwiebeln, Fisolen, Äpfel, Kartoffeln etc.) sowie Grasschnitt in Kunststoffsäcken, welche vermutlich von den Bewohnern einer näher genannten Gemeinde stammten, abgelagert worden. Dieses Material sei auf Grund seiner biologischen Reaktionsfreudigkeit nicht mit der Zwischenlagerung von Zweigen und Ästen vergleichbar, weil bei solchen Abfällen ein viel schnellerer biologischer Abbau stattfinde. Dabei entstehe hoch belastetes Sickerwasser bereits nach kurzer Zeit. Eine Zwischenlagerung auf ungedichteter Fläche sei daher nicht zulässig. Diese Abfälle müssten sofort (ohne Zwischenlagerung) auf einen abgedichteten Kompostplatz gebracht oder anderweitig entsorgt werden. Es sei ein besonders rascher Handlungsbedarf gegeben, weil im Bereich der Ablagerungen ein Brunnen bestehe, welcher von diesen teilweise zugeschüttet sei. Aus Sicht der Gewässeraufsicht sei eine Entfernung der Ablagerung im südwestlichen Bereich des Grundstücks erforderlich. Als Frist werde eine Woche als ausreichend erachtet. Es werde vorgeschlagen, in diesem Bereich einen Zaun zu errichten, um künftig derartige konsenslose Ablagerungen durch die Bewohner der Gemeinde zu verhindern. Weiters sei die beschwerdeführende Partei darüber zu informieren, dass nur Strukturmaterial (Äste, Zweige, etc.) auf dem Areal zwischengelagert werden dürfe.

Mit Schreiben vom 16. September 1997 wurde dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei der Erhebungsbericht übermittelt und die beschwerdeführende Partei zur ordnungsgemäßen Verbringung der Lagerungen sowie Verhinderung der konsenslosen Ablagerungen, unter Angabe der dazu beabsichtigten Maßnahmen binnen 2 Wochen, aufgefordert.

Im Zuge eines am 23. März 1999 durchgeführten Lokalaugenscheins der zentralen Gewässeraufsicht und der Gewässeraufsicht der BH Korneuburg (= Bericht vom 1. April 1999) wurde festgestellt, dass sich auf den Grundstücken Nrn. 541/4, .1003 und 543/3 neu angelieferter Strauchschnitt mit geringen Laub- und Grünschnittanteilen im Umfang von 32 m (Länge), 6 m (Breite) und 2,5 m (Höhe) befunden habe, das entspreche ca. 400 m3. Diese Materialien würden periodisch durch eine Fremdfirma gehäckselt und danach sofort zur Kompostierungsanlage H. gebracht werden. Weiters sei auf dem Grundstück Nr. 572/3 die ständige Zwischenlagerung von fertigem Kompost festgestellt worden, welcher von der Kompostieranlage H. angeliefert und zur freien Entnahme zwischengelagert werde. Es habe eine Anhäufung des fertigen Kompostes im Ausmaß von ca. 60 m3 festgestellt werden können. Auf dem Grundstück Nr. 573/3 habe sich ferner Straßenkehricht im Umfang von 31 m (Länge), 10 m (Breite) und 2,5 m (Höhe) befunden; das entspreche ca. 750 m3. Es seien von der Gewässeraufsicht drei Proben entnommen und ins Labor der Gewässeraufsicht in St. Pölten verbracht worden:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten (lit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (lit. b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.

Gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Nach § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1999 in der Fassung vor der Novelle BGBl: I Nr. 155/1999 ist der Landeshauptmann für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen in erster Instanz, sofern nicht § 100 leg. cit. zur Anwendung kommt, zuständig. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 erfolgte insofern eine textliche Änderung in § 99 Abs. 1 WRG 1959, als die erstinstanzliche Zuständigkeit für Deponien (§31b) in lit. h dieser Bestimmung geregelt wurde.

Nach § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 fallen in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns u.a. Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Nassbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen.

Nach § 99 Abs. 1 lit. g WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 fallen in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen.

Bei dem § 356 Abs. 1 GewO unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen gemäß § 356b Abs. 1 erster Satz GewO, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.

Nach § 356b Abs. 6 zweiter Satz GewO obliegt der Behörde (§§ 333, 334, 335) die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:

  1. "1. …..
  2. 2. …..
  3. 3. Ablagerung von Abfällen (§31b WRG 1959);
  4. 4. …..
  5. 5. …..
  6. 6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§32 Abs.2lit.cWRG1959);

    7. ….."

    Da die belangte Behörde vom Vorhandensein einer Deponie (bzw. der Ablagerung von Abfällen) bzw. von einer möglichen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers durch Sickerwässer aus dieser Anlage ausgeht und diese Anlage entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht als gewerbliche Betriebsanlage anzusehen ist, war die Zuständigkeit des Landeshauptmanns in erster Instanz nach den vorgenannten Bestimmungen des § 99 Abs. 1 WRG 1959 (sowohl in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 als auch nach Inkrafttreten dieser Novelle) gegeben. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Bestimmung des § 356b GewO hätte zur Voraussetzung gehabt, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt, wofür jedoch - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Die gerügte Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erster Instanz war daher im Beschwerdefall nicht gegeben.

    Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. die bei Oberleitner, WRG, S. 396, unter E 17 zu § 138 leg. cit. wiedergegebene Judikatur).

    Nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind

    a) Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),

    b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,

    c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,

    d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,

    e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern

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