VwGH 2000/07/0217

VwGH2000/07/021718.1.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des T B in G, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. September 1997, Zl. UR - 180035/22 - 1997 Kü/Eg, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
AWG 1990 §32 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom 2. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, (AWG) der Auftrag erteilt, die auf dem Grundstück Nr. 385/3, KG W, auf unbefestigtem Grund abgestellten, näher bezeichneten Autowracks (Altautos) bis längstens 31. Mai 1995 nach dem Stand der Technik zu entfernen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Der Beschwerdeführer berief. Er machte geltend, für das Grundstück Nr. 385/3 liege entgegen der Annahme der BH eine gewerbebehördliche Genehmigung vor, zumal der Gewerbereferent der BH am 27. März 1999 gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, dass für diese Liegenschaft, auf der auch zuvor bereits Kraftfahrzeuge abgelagert worden seien bzw. auf der eine Kraftfahrzeugverwertung ihren Betrieb gehabt habe, eine entsprechende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung vorliege. Die Behauptung der BH, bei den gelagerten Fahrzeugwracks handle es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des AWG, sei unrichtig. Bei den so genannten Fahrzeugwracks handle es sich um beschädigte Fahrzeuge, in denen sich noch zahlreiche wertvolle Einzelteile befänden, die vom Beschwerdeführer nach ihrem Ausbau veräußert würden. Unrichtig sei auch die Behauptung der BH, in allen angeführten Fahrzeugwracks seien noch Betriebsmittel enthalten, die gefährliche Abfälle darstellten. Auch sei die Behauptung der Erstbehörde unrichtig, dass beim Lokalaugenschein am 23. März 1995 Bodenverunreinigungen durch ausgetretene Betriebsmittel festgestellt hätten werden können. Beim Lokalaugenschein am 23. März 1995 seien vom Sachverständigen lediglich Motornummern besichtigt und Fahrzeugwracks notiert worden, während der beigezogene Sachverständige die Fahrzeuge nicht näher untersucht habe, sodass dieser auch keine Feststellungen über den Zustand der Fahrzeugwracks habe treffen können.

Mit Bescheid vom 18. September 1995 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Beseitigungsfrist neu festgesetzt und eine Reihe näher bezeichneter Autowracks aus dem Beseitigungsauftrag herausgenommen wurde.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 96/07/0013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass als gefährliche Abfälle nur solche gelten, die durch Verordnung des Bundesministers für Umwelt als solche eingestuft wurden, die vom Bescheid des LH vom 18. September 1995 erfassten Autowracks daher nur dann gefährlichen Abfall darstellten, wenn sie unter die Bestimmungen der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle subsumiert werden könnten. Eine Zuordnung zu einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101, welche durch die Verordnung BGBl. Nr. 49/1991 für die Festsetzung von gefährlichen Abfällen für verbindlich erklärt worden war, war aber im Bescheid des LH vom 18. September 1995 nicht erfolgt.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein Amtssachverständigengutachten zu der Frage ein, welcher Schlüsselnummer der ÖNORM S 2101 die im Bescheid der BH vom 2. Mai 1995 aufgelisteten Altautos unter Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen des KFZ-Sachverständigen in der Niederschrift vom 23. März 1995, wonach in den Altautos nur die Betriebsmittel, Bremsflüssigkeit, Getriebeöl, Lagerfette und Differenzialöl zur Gänze nur teilweise vorhanden seien, zuzuordnen seien.

Der Amtssachverständige führte dazu Folgendes aus:

"Aus Sicht des Unterfertigten kann ein Autowrack dann den gefährlichen Abfällen zugeordnet werden, wenn dieses Bestandteile enthält (wie Motor- und Getriebeöl, Bleiakkumulatoren etc.), die als gefährliche Abfälle oder Altöle gelten.

Für die Zuordnung eines Autowracks zu einer Schlüsselnummer wäre diejenige auszuwählen, die das Wrack hinsichtlich seiner Gefährlichkeit am besten beschreibt.

Diese Auffassung wird auch in der ÖNORM S 2100, Ausgabe 1990 vertreten: 'Die Zuordnung eines Abfalles zu einer Schlüsselnummer hat nach der Wirkung der jeweils bestimmenden Komponente zu erfolgen. Wenn die Wahlmöglichkeit besteht, den Abfall unter verschiedenen Schlüssel-Nummern einzuordnen, ist diejenige Schlüssel-Nummer vorzuziehen, die den Abfall hinsichtlich seiner gefährlichen Eigenschaften genauer beschreibt.'

Bei den gegenständlichen Autowracks können aus Sicht des Unterfertigten sämtliche gemäß dem Schreiben der do. Behörde vorgefundenen Betriebsmittel,

  1. 4. Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  2. 5. Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

    6. das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,

  1. 7. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
  2. 8. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

    Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) ist der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 2000, 99/07/0155 u.a.). Dass diese Möglichkeit bei den in Rede stehenden Autowracks besteht, ist offenkundig. Diese Autowracks erfüllen daher den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG.

    Welche Abfälle als gefährliche Abfälle einzustufen sind, ist nach § 2 Abs. 5 AWG durch Verordnung festzulegen.

    Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinen von der belangten Behörde unbestrittenen Angaben im Jahr 1999 zugestellt und damit erlassen.

    Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand bereits die Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227, in Kraft.

    Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung gelten als gefährliche Abfälle jene Abfälle der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind.

    Im Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 zur Festsetzungsverordnung 1997 findet sich nunmehr die Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".

    Das Vorhandensein von in dieser Schlüsselnummer genannten Stoffen wurde durch den KFZ-Sachverständigen festgestellt.

    Bei den in Rede stehenden Autowracks handelt es sich daher um gefährlichen Abfall.

    Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Bewilligung, deren Inhalt er nicht näher darlegt.

    Abgesehen davon, dass nicht jede beliebige gewerbebehördliche Bewilligung den Begriff der Abfallbehandlungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 1 letzter Satz AWG zu erfüllen vermag, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, überhaupt das Vorliegen einer gewerbebehördlichen Anlagengenehmigung zu beweisen. Die belangte Behörde hat dargestellt, dass ihre Anfragen bei den in Frage kommenden Gewerbebehörden ein negatives Ergebnis erbracht haben. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, die von ihm behauptete gewerbebehördliche Bewilligung vorzulegen. Dies hat er trotz Aufforderung nicht getan. Dem Beschwerdeführer schwebt offenbar eine mündlich erteilte Zusage der Behörde vor. Eine solche vermag aber eine mit Bescheid erteilte Bewilligung nicht zu ersetzen. Welche Bedeutung die Zuteilung einer Erzeuger-Nummer nach der Abfallnachweisverordnung in diesem Zusammenhang haben soll, bleibt unerfindlich.

    Die Ablagerung von Autowracks mit Betriebsmitteln auf unbefestigtem Boden, durch die die Gefahr einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus herbeigeführt wird, stellt keine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 AWG dar.

    Unzutreffend ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kein Parteiengehör gewährt worden. Das von ihm angesprochene Amtssachverständigengutachten wurde ihm zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Es wäre seine Sache gewesen, eine Verlängerung der Stellungnahmefrist zu beantragen, wenn er die eingeräumte Frist für zu kurz erachtete. Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan. Im übrigen ist das erwähnte Gutachten für die Entscheidung über die Beschwerde ohnedies nicht mehr entscheidend, da durch die mittlerweile in Kraft getretene Festsetzungsverordnung die Zuordnung der in Rede stehenden Autowracks zur Kategorie der gefährlichen Abfälle auf der Basis des von der belangten Behörde festgestellten (sonstigen) Sachverhaltes auch ohne dieses Gutachten eindeutig möglich ist.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

    Wien, am 18. Jänner 2001

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