Spruch:
gefasst:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme werden abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 21. April 2000, Zl. 2000/07/0015-8, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1999, Zl. LAS-4/3/20-99, zurückgewiesen.
Mit hg. Beschluss vom 25. Mai 2000, Zl. 2000/07/0015-10, wurde das Verfahren in der Beschwerdesache gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 26. November 1999, Zl. LAS-4/3/20-99, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil der Beschwerdeführer der am 2. März 2000 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den angefochtenen Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2000 zugestellt.
Mit den am 7. Juli 2000 zur Post gegebenen Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (in eventu) auf Wiederaufnahme des vorgenannten Beschwerdeverfahrens begehrt der Antragsteller die Aufhebung des hg. Beschlusses vom 25. Mai 2000, Zl. 2000/07/0015-10, mit dem Vorbringen, er habe gegen den Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 26. November 1999, Zl. LAS-4/3/20-99, mit Eingabe vom 30. Jänner 2000 fristgerecht eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2000 sei dem Antragsteller die Verbesserung der Beschwerde aufgetragen worden, über den Verfahrenshilfeantrag sei jedoch nicht entschieden worden. Er habe gegen den Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 26. November 1999, Zl. LAS-4/4/12/99 (richtig wohl: LAS- 4/4/20/99), eine Beschwerde am 27. Jänner 2000 fertig gestellt, welche mit Verfahrenshilfeantrag und Vermögensverzeichnis am 31. Jänner 2000 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt und dort zu Zl. 2000/07/0013 protokolliert worden sei. In diesem Verfahren sei ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 2000 Verfahrenshilfe bewilligt worden. In seiner Beschwerde vom 30. Jänner 2000 gegen den Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 26. November 1999, Zl. LAS-4/3/12/99 (richtig wohl: LAS- 4/3/20/99), habe er "im Vertrauen darauf, dass dies genüge, am Ende der Eingabe Verfahrenshilfe mit den Worten beantragt: 'Siehe auch Rechtshilfegesuch'". Er habe damit in allgemein erkennbarer Weise zum Ausdruck gebracht, dass Verfahrenshilfe auch zu dieser Beschwerde beantragt werde. Das Vorbringen könne im Zusammenhang mit dem Inhalt der Beschwerde des Antragstellers nicht in eine andere Richtung verstanden werden. Der Antragsteller sei in der Folge davon ausgegangen, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden und seiner Verfahrenshilfeanträge in beiden Verfahren Verfahrenshilfe bewilligt werde. Er habe darauf vertraut, dass ihm antragsgemäß Verfahrenshilfe in beiden Verfahren gewährt worden sei. Im Zuge der Mängelbehebung der Beschwerde, Zl. 2000/07/0013, habe sich herausgestellt, dass sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe lediglich auf dieses Verfahren bezogen habe und zum Verfahrenshilfeantrag zu Zl. 2000/07/0015 noch keine Entscheidung vorliege. Aus diesem Grund habe der Antragsteller in der Folge am 7. April 2000 zum angeführten Verfahren neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensverzeichnis eingebracht. In der Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2000 werde auf die Versäumung der Beschwerdefrist verwiesen; es sei daher davon auszugehen, dass sich dieser Beschluss auf den Verfahrenshilfeantrag vom 7. April 2000 beziehe. Eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 30. Jänner 2000 liege nicht vor. Die Vorgangsweise mit nachfolgender Einstellung des Verfahrens stelle für den Antragsteller ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, sodass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen. Den Antragsteller treffe an der Versäumung der Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages nach Rückstellung der Beschwerde zur Mängelbehebung kein Verschulden bzw. lediglich ein Versehen, das als minderer Grad des Verschuldens einer Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegenstehe, da er auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe aufgrund des Antrages vom 30. Jänner 2000 vertraut habe. Eventualiter werde die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, da über die Einstellung des Verfahrens beschlossen worden sei, ohne über den Verfahrenshilfeantrag vom 30. Jänner 2000 zu entscheiden. Es liege der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG vor, da durch den Verfahrenshilfeantrag vom 30. Jänner 2000 der Lauf der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG noch nicht begonnen habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge, insoweit sie sich auf den hg. Einstellungsbeschluss vom 25. Mai 2000, Zl. 2000/07/0015-10, beziehen, erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Das Vorbringen des Antragstellers zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht sich ausschließlich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 2000, Zl. 2000/07/0015-8, mit welchem die beantragte Verfahrenshilfe zurückgewiesen worden ist. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer gehindert war, den hg. Mängelbehebungsauftrag vom 21. Februar 2000, Zl. 2000/07/0015-3, welcher dem Beschwerdeführer am 2. März 2000 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, fristgerecht zu erfüllen, wird in seinem Antrag jedoch nicht ausgeführt. Der Wiedereinsetzungswerber ist gehalten, im Wiedereinsetzungsantrag die von ihm zu behauptenden Wiedereinsetzungsgründe auch glaubhaft zu machen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0292). Gemäß § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG ist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Auch das hat der Beschwerdeführer unterlassen.
Der Antragsteller vermag sich auch nicht auf einen der im § 45 Abs. 1 VwGG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmsgründe erfolgreich zu stützen. Insoweit er sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG mit dem Vorbringen stützt, dass durch den Verfahrenshilfeantrag vom 30. Jänner 2000 der Lauf der Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 VwGG nicht zu laufen begonnen habe, übersieht er, dass von ihm mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2000 Beschwerde gegen den Bescheid des Landesagrarsenates Salzburg vom 26. November 2000, Zl. LAS- 4/3/20/99 erhoben worden ist.
Aus diesen Gründen war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. d und e VwGG gebildeten Senat spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. Dezember 2000
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