VwGH 2000/07/0063

VwGH2000/07/006321.2.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1999, Zl. 512.996/08-I5/98, betreffend eine Wasserrechtsangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Kirchdorf, vertreten durch Brüggl & Harasser OEG, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

 

Spruch:

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Oktober 1971 wurde der Gemeinde K. "die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der im Befund beschriebenen Gemeindewasserversorgungsanlagen" nach "Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes" unter Nebenbestimmungen erteilt. In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden "Befund" ist festgehalten:

"Die auf der Gp. 1616, KG. K, des G.W. entspringenden rechtsufrig einer Bachrunse liegenden Quellen mit der Bezeichnung 3, 6 und 7, von denen Quellen 3 und 7 bereits gefasst sind und Quelle 6 noch gefasst werden muss, werden mit kurzen Stichleitungen einem gemeinsamen Sammelstrang zugeführt, dem auch die Wässer der linksufrig liegenden Quelle 8 zugeleitet werden, die auf der Gp. 1617/1 der Forstverwaltung E. entspringt und schon gefasst ist und von der (Gemeinde K.) im Tauschweg erworben wurde. Die vorhandene Quellfassung und Brunnenstube werden, soweit sie bauliche Mängel aufweisen, saniert."

Folgende Nebenbestimmungen sind in diesem Bescheid enthalten:

"...

17) Das Wasserbenutzungsrecht wird auf die gesamte Quellschüttung der Quellen 3, 6, 7 und 8 des Projektes im Ausmaß von rund 30 l/sec. Niederwasserdargebot verliehen.

...

19) Jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Anlage bedarf einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung.

20) Die bereits begonnene Anlage ist bis spätestens 30.6.1973 fertig zu stellen. Die Bauvollendung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen."

Im Spruchpunkt V. dieses Bescheides wird nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet, "dass im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens folgende Übereinkommen getroffen wurden:

"1) Mit den Österreichischen Bundesforsten, Forstverwaltung E:

a) Der (Gemeinde K.) steht auf Grund des Bescheides ... das

Recht zu, die auf der bundesf. Gp. 1430/1, KG K, entspringende so genannte Pamerörtzquelle zu fassen, abzuleiten und zu nutzen.

Hingegen verfügen die ÖBF aus dem seinerzeit stillgelegten Putzkraftwerk über eine bereits gefasste Quelle (Nr. 8) auf der bundesf. Gp. 1617/1, KG K. Den ÖBF als Grundeigentümer stehen an dieser Quelle das ausschließliche Nutzungsrecht zu. Mit dieser Quellfassung ist zurzeit eine ca. 100 m lange eiserne Ableitung verbunden.

b) Die (Gemeinde K.) und die ÖBF kommen nunmehr dahingehend überein, das Benützungsrecht an den vorgenannten Quellen gegenseitig auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer der aufrechten Wassernutzung gegenseitig einzuräumen, ohne dass ein Vertragsteil dem anderen für diese Benützungsüberlassung eine Entschädigungsleistung bzw. Aufzahlung zu erbringen hat.

c) Mit dem jeweiligen Wasserbezugsrecht werden auch alle vorhandenen Brunnstuben und sonstigen Versorgungseinrichtungen gegenseitig übertragen bzw. übernommen. ..."

In der Folge wurden nur die Quellen 3, 6 und 7 gefasst.

Mit Bescheid vom 28. April 1992 sprach der Landeshauptmann von Tirol gemäß den §§ 99 Abs. 1 lit. c, 112 und 121 WRG 1959 im Spruchabschnitt I. die Teilkollaudierung der Wasserversorgungsanlage hinsichtlich der Quellen 3, 6 und 7 unter gleichzeitiger nachträglicher Bewilligung geringfügiger Änderungen aus, trug im Spruchabschnitt II. die Behebung von Mängeln und Abweichungen auf und bestimmte im Spruchabschnitt III. für die Arbeiten an der Quelle 8 eine Bauvollendungsfrist mit 31. Oktober 1993.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1992 wurden dagegen erhobene Rechtsmittel u.a. auch des Beschwerdeführers als eines betroffenen Grundeigentümers abgewiesen.

Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0128, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. Mai 1993 teilte die Gemeinde K. dem Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die in dessen Bescheid vom 28. April 1992 gesetzte Bauvollendungsfrist vom 31. Oktober 1993 die Fertigstellung der Arbeiten an der Quelle 8 mit und suchte um Überprüfung an.

Mit Bescheid vom 4. August 1993 wies der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers auf "Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 29, 70 und 138 WRG 1959" als unbegründet ab.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Mit hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/07/0014, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde dieser Bescheid auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dem damals angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht von einem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Gemeinde K. bezüglich der Quelle 8 ausgehen durfte, jedoch die vom Beschwerdeführer behauptete Konsenslosigkeit der von der Gemeinde K. gesetzten Maßnahmen im Zuge des Berufungsverfahrens prüfen hätte müssen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1994 wurde "gemäß §§ 9, 99 Abs. 1 lit. c und 121 WRG 1959" wie folgt entschieden:

"I. Die Fassung der Quelle 8 nach Maßgabe des eingereichten Projektes, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird nachträglich genehmigt.

II. Im Übrigen wird die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt.

III. Die Einwendungen von (Beschwerdeführer) werden als unbegründet abgewiesen."

Hiezu führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass das Recht zur Fassung der Quelle 8 seit dem Jahre 1971 aufrecht sei. Durch die von der Gemeinde K. vorgenommene Verlegung der Quellfassung um 7 m müsse kein neues Recht erteilt werden, da es sich um das ursprünglich vorgesehene Quellwasser (in Qualität und Quantität) handle und die Verlegung der Quellfassung nur deshalb notwendig geworden sei, weil der Beschwerdeführer im Nahebereich der Quelle Sprengarbeiten durchgeführt habe; auf Grund dessen sei in keine Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1999 wurde über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1993 und vom 7. November 1994 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG Nachfolgendes entschieden:

I. Die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1993 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Auf Grund der Berufung wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1994, Zl. IIIa1- 6295/30, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die angeführte Anlage mit der bewilligten nicht übereinstimmt.

III. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

IV. Der Gemeinde K. werden gemäß § 77 AVG i.V.m. der Kommissionsgebührenverordnung i.d.g.F. für die Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung insgesamt S 2.600,-- vorgeschrieben und wird dieser aufgetragen, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen mit dem beiliegenden Erlagschein zu bezahlen."

Die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1993 (Spruchpunkt I.) sei der Ersatzbescheid auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/07/0014. Es sei abzuklären gewesen, ob es sich bei der errichteten Anlage betreffend die "Quelle 8" um eine im Rahmen des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Oktober 1971 bewilligten Projektes ausgeführten Anlage handle oder ob diese nunmehr ausgeführte Anlage ohne jeglichen technischen und rechtlichen Bezug zum bewilligten Projekt errichtet worden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 91/07/0087). Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1971 gehe von einer Quelle aus, welche auf dem Grundstück Nr. 1617/1, KG K., entspringe und bereits gefasst sei. Im Hinblick auf das ausgeführte Bauwerk - also die Fassung eines anderen natürlichen Wasseraustrittes - entspräche die nunmehr vorhandene Anlage nicht dem beantragten und bewilligten Projekt. Das ausgeführte Projekt sei jedoch in einem "technischen Sachzusammenhang" mit dem bewilligten Projekt zu sehen, da zwar nicht die ursprüngliche Quellfassung errichtet bzw. saniert, sondern eine andere Quellfassung im orographischen und hydrologischen Nahebereich der alten Quellfassung errichtet worden sei. Es sei kein neuer Quellhorizont erschlossen und auch keine Änderung des Verwendungszweckes durchgeführt worden. Der Sachzusammenhang könne auch erschlossen werden. Die Gemeinde K. habe nicht die Absicht gehabt, ein von der wasserrechtlichen Bewilligung völlig unabhängiges Projekt auszuführen. Die Beweggründe, weshalb nicht die alte Quelle 8, sondern eine neue Quelle errichtet worden sei, müssten insofern außer Betracht bleiben, weil der Konsenswerber auch bei einer nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingetretenen tatsächlichen Veränderung der hydrologischen Situation kein Recht habe, vom ursprünglichen Projekt eigenmächtig abzuweichen und ein durch das bewilligte Projekt nicht genehmigtes Bauwerk zu errichten. Aus diesen Gründen sei die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 WRG 1959 abzuweisen gewesen.

Zur Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1995 (Kollaudierungsbescheid) führte die belangte Behörde aus, dass keine Zustimmung des Beschwerdeführers bezüglich der tatsächlichen Ausführung des Projektes vorliege. Es sei daher zunächst zu überprüfen gewesen, ob die Abweichung für den Beschwerdeführer nachteilig sei. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere ob die Abweichung geringfügig sei, sei sodann allenfalls im Anschluss daran festzustellen. Der Beschwerdeführer habe das ausgeführte Projekt der Gemeinde K. deshalb für nachteilig angesehen, weil das Wasserrecht seinen bergbaurechtlichen Zwecken entgegenstehe und Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte gegeben seien; es sei nämlich ohne seine Zustimmung auf seinem Grund ein Bauwerk (nämlich eine Quellstube) errichtet worden, ebenso ein anderer als der bewilligte Quellaustritt gefasst worden, wodurch ihm Wasser entzogen werde, das nach dem WRG 1959 ihm gehöre, und es werde letztlich durch Ableitung der Quelle sein privates Recht auf Nutzung des Grundes zum Bergbau behindert bzw. verzögert. Das betreffende Grundstück werde zur Nutzung des Grundes zum Bergbau durch das Wasserrecht behindert, nicht jedoch durch die abweichende Ausführung des Projektes, da eine Verlegung der Quellstube um ca. 7 m am Abbauverbot nichts ändere, sodass dieser Einwand bei der Beurteilung der Nachteiligkeit außer Betracht bleiben könne. Die Errichtung einer gänzlich neuen Quellstube auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei aber ebenso wie die Ableitung eines anderen Wasseraustritts - selbst wenn auch aus demselben Aquifer - dem Grundeigentümer gegenüber als nachteilig zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer und der Gemeinde K. vorgebrachten möglichen Ursachen einer Verminderung der Quellschüttung müssten hiebei außer Betracht bleiben, da selbst dann, wenn die mit der Errichtung der Straße durchgeführten Sprengungen als Ursache für eine Verminderung der Quellschüttung nicht auszuschließen seien, dies den Konsenswerber nicht berechtigte - ohne Einschaltung der Behörde - eigenmächtig das Projekt abzuändern. Zur Frage, ob es sich bei der Neufassung der Quelle X um eine andere Quelle handle oder ob diese letztlich nur die auf Grund der Wegerrichtung zurückgegangene Schüttung der alten Quelle 8 sei, werde auf den Umstand hingewiesen, dass an dieser Stelle unbestrittenermaßen bereits ein Wasseraustritt existiert habe. Von einem bloßen "Nachfassen" der alten Quelle könne in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gesprochen werden. Da sohin die Abweichungen für den Grundeigentümer insgesamt nachteilig seien und dieser der Abweichung nicht zugestimmt habe, erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen über eine nachträgliche Bewilligung im Kollaudierungsverfahren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070).

Die Gemeinde Kirchdorf hat gegen die Spruchpunkte II. und IV. dieses Bescheides eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 99/07/0184, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründungsdarlegungen in diesem Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Der Beschwerdeführer hat gegen die Spruchpunkte I. und III. sowie gegen Spruchpunkt II. "insofern, als davon auszugehen ist, dass damit ein Teil des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einschlussweise abgewiesen wurde" zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 1752/99-3, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sodann die Beschwerde mit Beschluss vom 20. April 2000, B 1752/99-5, über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Seinem Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz nach erachtet sich der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides "in seinem insbesondere durch § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 WRG sowie §§ 12 Abs. 2 und 5 Abs. 2 WRG und § 121 WRG gewährten Recht verletzt, dass seiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.8.1993 (...) Folge gegeben und dieser Bescheid dahin abgeändert wird, dass der (Gemeinde K.) die Beseitigung der von ihr zu verantworteten eigenmächtigen Neuerung (nämlich des Fassungsbauwerkes der QX) und die Unterlassung der bewilligungslosen Nutzung der QX aufgetragen wird".

Hinsichtlich Spruchpunkt II. erachtet sich der Beschwerdeführer - "sofern davon auszugehen ist, dass damit ein Teil des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seiner Berufung vom 24.11.1994 einschlussweise abgewiesen wurde (...) - in seinem ihm insbesondere durch § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 WRG und § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 WRG sowie §§ 12 Abs. 2 und 5 Abs. 2 WRG gewährleisteten Recht verletzt, dass die belangte Behörde nicht nur die Abweichung der ausgeführten Anlage von der bewilligten Anlage feststellt, sondern der (Gemeinde K.) auch die Beseitigung der Abweichung (Fassung der QX und Nutzung der QX) aufträgt, dass sie das dem Ansuchen der (Gemeinde K.) auf Überprüfung immanente Ansuchen auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Abweichungen abweist".

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht erhalten.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte ebenfalls in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 121 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 lauten:

"§ 121. (1) Unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG. auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, ..."

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, der festgestellte konsenswidrige Sachverhalt stehe mit dem im Jahr 1971 bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang. Der dieser Beurteilung zu Grunde liegenden Argumentation, die neue Quellfassung liege im orografischen und hydrologischen Nahbereich der alten Quellfassung, es sei kein neuer Quellhorizont erschlossen worden und auch keine Änderung der Verwendungszwecke eingetreten, die Konsensinhaber habe zudem glaubwürdig angegeben, kein von der wasserrechtlichen Bewilligung völlig unabhängiges Projekt ausführen zu wollen, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen diese von der belangten Behörde getroffene Qualifikation.

Steht der konsenswidrige Sachverhalt aber in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt, dann liegt eine Abweichung vom bewilligten Projekt vor, über die nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu verfahren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 91/07/0087 = VwSlg. 13919A). Die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 verdrängt aber die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0105). Durch die Abweisung seines Antrages auf ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt.

In diesem Umfang erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und war nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Diesen Spruchpunkt bekämpft der Beschwerdeführer - wie dargestellt - insoweit damit ein Teil des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers einschlussweise abgewiesen wurde; insbesondere macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte nicht nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten mit der errichteten Anlage feststellen dürfen, sondern der mitbeteiligten Partei auch die Beseitigung der Abweichung auftragen müssen. Mit diesem Vorbringen zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides die Feststellung des Fehlens der Übereinstimmung der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Arbeiten mit dem Projekt damit begründet, dass die vorgenommenen Abweichungen den Rechten des Beschwerdeführers nachteilig sind. Bei Zutreffen dieser Feststellungen bedurfte es keiner Prüfung der Geringfügigkeit dieser Abweichungen im Sinne des zweiten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1997, Zl. 96/07/0105). Dass die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum deshalb, weil der Beschwerdeführer als Betroffener dieser vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid abweichenden Nutzung seines Grundeigentums nicht zugestimmt hat, davon ausgehen konnte, dass die Abweichungen vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1971 im Sinne des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 nachträglich nicht genehmigt werden können, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 99/07/0184, ausgesprochen.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Die vom Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es demnach, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1993, Zl. 91/07/0087 = SlgNF Nr. 13919A, und vom 26. Juni 1996, Zl. 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens.

Wie dargestellt, wurde der Beschwerdeführer durch die von der Bewilligung abweichende Ausführung der Quellfassung in seinem Recht (auf Unversehrtheit des Grundeigentums) verletzt. Er hat daher einen Rechtsanspruch darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG die Beseitigung dieser nicht genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an die mitbeteiligte Partei veranlasst wird. In der Unterlassung einer solchen Vorgangsweise durch die belangte Behörde liegt daher eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.

Spruchpunkt II, der sich in einer Rechte des Beschwerdeführers verletzenden Weise als unvollständig erweist, war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt. Art. 6 MRK steht dem im vorliegenden Fall deshalb nicht entgegen, weil die Rechte des Beschwerdeführers durch Aufhebung des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides ausreichend gewahrt erscheinen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den für die Erstattung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten Schriftsatzaufwand, dessen Ersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zuerkannt werden kann.

Wien, am 21. Februar 2002

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