VwGH 2000/07/0036

VwGH2000/07/003622.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1.) der F J. & M. J KG in X sowie

2.) des J J in Wien, beide vertreten durch Kerres & Diwok Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Jänner 2000, Zl. Senat-WB-98-036, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft),

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §105;
HGB §161;
HGB §17;
EMRK Art6;
VStG §24;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
HGB §105;
HGB §161;
HGB §17;
EMRK Art6;
VStG §24;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs7;
VwRallg;
ZustG §13 Abs1;
ZustG §4;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erließ als Strafbehörde erster Instanz ein mit 28. Oktober 1998 datiertes und an die "Firma F J. & M. J KG, z. Hd. Gesellschafter Herrn J J, geb. xx.xx.19xx, Z-Gasse X" adressiertes Straferkenntnis, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma F KG mit der Geschäftsanschrift Z-Gasse X und der Betriebsanschrift S, B-Straße zu verantworten, dass wie anlässlich einer Überprüfung durch die Abteilung für Umweltrecht und Umweltkoordination des Amtes der NÖ Landesregierung am 03. September 1988 festgestellt wurde, Sie keine Bewilligung für die Behandlung von gefährlichen Abfällen gem. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz, (....), besitzen. Laut Überprüfungsbericht der Abteilung RU 4 des Amtes der NÖ Landesregierung wurden in Ihrer Anlage Altautos und Kühlgeräte ohne Bewilligung behandelt.

Übertretungsnorm: § 15 Abfallwirtschaftsgesetz

Strafnorm: § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz

Über Sie wird folgende Geldstrafe verhängt: S 50.000,--

Ersatzarreststrafe: 48 Stunden.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag S 5.000,--

Rechtsgrundlage § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Wird nicht berufen, so müssen Sie die vorgeschriebenen Beträge innerhalb von drei Wochen nach der Zustellung des Straferkenntnisses bezahlen.

Hinweis:

Wenn Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssen

Zwangsmaßnahmen ergriffen werden."

Begründend führte die Strafbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, die Entscheidung gründe sich auf die Mitteilung der Abteilung RU4 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. September 1998, auf die schriftliche Stellungnahme vom 16. Oktober 1998, und auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Anlässlich mehrerer Überprüfungen gemäß § 33 AWG habe festgestellt werden können, dass gefährliche Abfälle (Altautos) der Schlüsselnummer 35203 (Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und - teile mit umweltrelevanten Mengen an Bremsflüssigkeit, Motoröl) in der Schrottpresse der Erstbeschwerdeführerin am Betriebsgelände nicht ordnungsgemäß behandelt worden seien (Verpressung in der Schrottpresse). Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über keine Erlaubnis zur Behandlung gefährlicher Abfälle gemäß § 15 AWG. Die Behandlung gefährlicher Abfälle ohne entsprechende Erlaubnis stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs. 1 lit. a Z. 1 AWG dar. Zusätzlich seien diese gefährlichen Abfälle nicht ordnungsgemäß (dem Stand der Technik entsprechend) behandelt worden. Zu diesem Vorwurf habe der Zweitbeschwerdeführer in seiner Rechtfertigung vom 16. Oktober 1998 keine Stellung genommen, sondern lediglich mitgeteilt, dass weder die Altautos noch die Kühlgeräte in einem Zusammenhang mit der Erstbeschwerdeführerin stünden. Der eigentliche Tatvorwurf habe aber auf widerrechtliche Behandlung von gefährlichen Abfällen, ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 15 AWG zu sein, gelautet. Aus diesem Grund sei festzustellen, dass sich der Zweitbeschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft verhalten hätte. Die Strafe sei dem Schuld- und Unrechtsgehalt angemessen und sei im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt worden. Mangels Mitteilung der Behörde hätten die Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Mildernd sei die bisherige einschlägige Unbescholtenheit angenommen worden, als erschwerend nichts.

Als Adressat scheint auf dem Rückschein (RSb) die "Firma F J. & M. J KG z. H. J J, geb. 1956, Z-Gasse X" auf. Dieses Straferkenntnis wurde von einer Postbevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen.

Die Erstbeschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie ausdrücklich bestritt, gefährliche Abfälle oder Altöle gesammelt, behandelt oder in einer sonst von der Bestimmung des § 15 AWG vorgesehenen Weise bearbeitet zu haben. Solche Abfälle hätten sich auch nie auf dem Firmengelände der Erstbeschwerdeführerin befunden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 17. Jänner 2000 wurde die namens der Erstbeschwerdeführerin eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass das bekämpfte Straferkenntnis in seinem Kopf an die "Firma F J. & M. J KG, z. Hd. Gesellschafter Herrn J J, geboren 23.10.1956" adressiert und die fast idente Formulierung auch auf dem Rückschein zu finden sei. Es sei daher zunächst zu prüfen, ob die KG oder deren persönlich haftender Gesellschafter Bescheidadressat sei. Unter Berücksichtigung der zu dieser Thematik ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bildeten eine Einheit; bestünden Zweifel über den Inhalt des Spruches, so sei zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.

Wenngleich eine Umdeutung des Bescheidadressaten unzulässig sei, so liege dann keine Umdeutung vor, wenn sich aus dem Zusammenhang von Einleitung, Spruch und Begründung eindeutig die Bezeichnung des Verpflichteten bzw. Beschuldigten ergebe und lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorliege. Dem Spruch des Straferkenntnisses und auch der Bescheidbegründung sei eindeutig zu entnehmen, dass der Zweitbeschwerdeführer persönlich Beschuldigter sei und nicht die Erstbeschwerdeführerin. Die Adressierung "Firma F J. & M. J KG, zu Hd. Gesellschafter Herrn J J" im Kopf des Straferkenntnisses bzw. auf dem Rückschein stelle daher gegenüber der korrekten Bezeichnung "Herrn J J ..."

ein bloßes Vergreifen in der Formulierung dar. Ein Zweifel daran, dass der Zweitbeschwerdeführer persönlich der Bescheidadressat sei, könne daher aus dem Gesamtzusammenhang nicht entstehen.

Gemäß § 51d VStG habe im Berufungsverfahren neben dem Beschuldigten auch die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, Parteistellung. Hingegen komme einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, für die ein Beschuldigter die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trage, im Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung zu. Dies bedeute im Ergebnis, dass die Erstbeschwerdeführerin - ohne Parteistellung zu besitzen - gegen das Straferkenntnis erster Instanz vom 20. Oktober 1998 berufen habe, weshalb die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung deren Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 15. März 2000, B 505/00). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

Die Erstbeschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Bescheid erster Instanz, wie sich auch aus seiner Begründung entnehmen lasse, an sie gerichtet gewesen. Der Name der Person, an die sich der Bescheid richte, müsse jedenfalls im Bescheid angegeben werden; der Zweitbeschwerdeführer sei aber weder im Spruch noch in der Zustellverfügung namentlich als Bescheidadressat genannt. Die Erstbeschwerdeführerin sei aber im Gegensatz zum Zweitbeschwerdeführer namentlich mehrfach erwähnt. Die gegenständliche Zustelladresse sei darüber hinaus keine zulässige Abgabestelle des Zweitbeschwerdeführers. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges des Bescheides erster Instanz sei insgesamt nicht abzuleiten, dass nicht die Erstbeschwerdeführerin, sondern der Zweitbeschwerdeführer Beschuldigter des Strafverfahrens und Bescheidadressat gewesen sei. Darüber hinaus habe der Bescheid erster Instanz schon deshalb keinen normativen Gehalt entfaltet, weil er an eine Firma, somit an eine Nichtperson, gerichtet gewesen sei.

Dem letztgenannten Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass bloß die Bezeichnung der Erstbeschwerdeführerin als Firma noch nicht bewirken würde, dass der Bescheid gegenüber einer "Nichtperson" ergangen wäre, weil eine KG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine den juristischen Personen gleich gelagerte Behandlung erfährt, soweit ein Gesetz nicht anderes bestimmt. Im Gegensatz zur - auch dem von der Erstbeschwerdeführerin zitierten hg. Beschluss vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040, zu Grunde liegenden Fall einer - Firma eines Einzelkaufmannes, welche nur Kennzeichen des Unternehmens ist, dessen Rechtsträger der Kaufmann als physische Person ist, kommt der Firma bei einer KG die Eigenschaft zu, dass sie diese selbst als Rechtsträgerin bezeichnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1991, Zl. 91/04/0119).

Prüfungsgegenstand hinsichtlich der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob die Berufung der Erstbeschwerdeführerin zu Recht von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil sie nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens und nicht Bescheidadressatin gewesen sei. Die in der Beschwerde (auch) aufgeworfene Frage, ob das Straferkenntnis erster Instanz an den Zweitbeschwerdeführer recte zugestellt wurde, war in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin hingegen nicht zu untersuchen.

Der belangten Behörde ist zwar darin zuzustimmen, dass der Inhalt des Straferkenntnisses erster Instanz so zu deuten ist, dass damit das Organ der KG, nämlich der Zweitbeschwerdeführer, als persönlich haftender Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin wegen Übertretung des AWG bestraft werden sollte. Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend ausführte, ist die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsverfahrens in förmlicher Weise gestalten will, notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personenumschreibung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Mai 1994, Zl. 94/07/0014, und vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0040).

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Sowohl aus dem Spruch ("Sie als persönlich haftender Gesellschafter ...") als auch aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. dort etwa:

"In Ihrer Rechtfertigung ... sind Sie in keinster Weise ... auf

den Ihnen vorgeworfenen Tatgegenstand eingegangen. Sie haben

lediglich mitgeteilt, dass ... in keinem Zusammenhang mit der

Firma Fondamet J. & M. Janu KG stehen."; "... stellt fest, dass Sie sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben."; etc.) geht zweifelsfrei hervor, dass sich das Straferkenntnis gegen eine physische Person, und zwar den Zweitbeschwerdeführer als persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin, richtete. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen wird der Zweitbeschwerdeführer im Kopf des Straferkenntnisses unter Beifügung seiner Funktion auch namentlich genannt. Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges des Straferkenntnisses erster Instanz, dessen Spruch sich eindeutig an den persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeschwerdeführerin als den zu Bestrafenden wendet, ist somit dieser Bescheid nur so zu verstehen, dass damit der Zweitbeschwerdeführer und nicht etwa die Erstbeschwerdeführerin bestraft wurde.

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Wie der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, ausgesprochen hat, hat auch der Haftungspflichtige nach § 9 Abs. 7 VStG - das ist im vorliegenden Fall die Erstbeschwerdeführerin - im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung, wobei ihm sämtliche Parteirechte einschließlich des Rechts zur Erhebung einer Berufung zustehen. Im Verwaltungsstrafverfahren gegen das Organ der Erstbeschwerdeführerin kam dieser daher bereits Parteistellung zu, auch das Straferkenntnis erster Instanz war ihr daher zuzustellen. Die unzweideutige Adressierung des inhaltlich gegen den Zweitbeschwerdeführer gerichteten Straferkenntnisses an die Erstbeschwerdeführerin ist daher nicht berichtigend in eine Adressierung an den Zweitbeschwerdeführer umzudeuten.

Wie die Erstbeschwerdeführerin in der Berufung vorbrachte und wie der im Verwaltungsakt erliegenden Kopie des Rückscheines zu entnehmen ist, wurde der Erstbeschwerdeführerin das Straferkenntnis erster Instanz - durch Übernahme durch eine Postbevollmächtigte für RSb-Briefe - zugestellt. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde von der Erstbeschwerdeführerin daraufhin Berufung erhoben, die mit dem angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde.

Der Erstbeschwerdeführerin kamen im Verwaltungsstrafverfahren aber alle Parteienrechte, somit nach Zustellung des Strafbescheides an sie als Haftungspflichtige auch das Recht zur Erhebung einer Berufung gegen das (ihr Organ bestrafende) Straferkenntnis erster Instanz, zu. Die Zurückweisung der Berufung der Erstbeschwerdeführerin mangels Parteistellung erweist sich daher als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde (an den Verwaltungsgerichtshof) erheben, "wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges". Ungeachtet des Umstandes, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten dem Zweitbeschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, wurde die von der Beschwerde zitierte und in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nur von der Erstbeschwerdeführerin, nicht jedoch (auch) vom Zweitbeschwerdeführer erhoben. Dieser hat den Instanzenzug im Verwaltungsverfahren somit nicht ausgeschöpft, weshalb der Verwaltungsgerichtshof zur meritorischen Entscheidung über dessen Beschwerde nicht berufen ist (vgl. etwa die in H. Mayer, B-VG2, zu Art. 131 B-VG Anm. II.4. zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

3. Zur Kostenentscheidung:

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren der Erstbeschwerdeführerin war abzuweisen, weil das Gesetz neben dem pauschalierten Ersatz von Schriftsatzaufwand weder eine Vergütung von Umsatzsteuer noch von über das gesetzliche Ausmaß hinausgehenden Stempelgebühren vorsieht und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Kosten der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde nicht zugesprochen werden können.

Wien, am 22. Februar 2001

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