Normen
KanalisationsG Tir 1985 §11;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
KanalisationsG Tir 1985 §11;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. November 1989 wurde eine Durchführungsverordnung zu § 8 des Tiroler Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 40/1985 (im Folgenden: KanG) erlassen.
Mit Bescheid vom 18. August 1995 legte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 11 KanG die Kanalanschlusspflicht der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Anlage HNr. 189 in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage - ohne nähere Spezifizierung - fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er im Wesentlichen damit begründete, im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahrens sei mit dem Abwasserverband Unterpaznaun eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dieser habe sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Schmutzwässer ohne Pumpanlage einleiten könne. Tatsächlich liege der Kanal aber etwa 40 cm oberhalb des Kellerabganges in seinem Haus, weshalb eine Einleitung ohne Errichtung einer Pumpanlage nicht möglich sei. Erst wenn ein Anschluss ohne Pumpanlage möglich sei, bestehe eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Anschluss. Diese Vereinbarung sei auch im (wasserrechtlichen) Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1991 festgehalten worden.
Mit "Berufungsvorentscheidung" des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. Januar 1999 wurde diese Berufung abgewiesen, welcher Bescheid über Vorlageantrag des Beschwerdeführers mit weiterem Bescheid des Gemeindevorstandes vom 2. Februar 1999 bestätigt wurde. Infolge der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1999 der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 2. Februar 1999 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 18. August 1995 an den Gemeindevorstand zurückverwiesen, weil der Gemeindevorstand die "Berufungsvorentscheidung" und nicht dem erstbehördlichen Bescheid bestätigt habe. In der Sache selbst führte die belangte Behörde damals aus, Pump- und Hebestationen gehörten bei Kanalanlagen dem technischen Stand an und stellten gerade in hügeligen bzw. bergigen Landesteilen keine Besonderheit dar. Selbst wenn also die Errichtung einer Pumpanlage nötig werden solle, stünde dies einer Anschlusspflicht des Beschwerdeführers nicht entgegen. Das Vorliegen einer zivilrechtlichen Vereinbarung, deren Verletzung allenfalls die ordentlichen Gerichte zu prüfen hätten, stehe dieser Anschlusspflicht nicht entgegen. Die Beurkundung dieser Vereinbarung im Wasserrechtsbescheid ändere nichts an deren zivilrechtlichen Charakter.
Mit Bescheid vom 16. März 2000 gab die oberste Gemeindeinstanz der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. August 1995 gerichteten Berufung keine Folge.
Der gegen diesen Bescheid gerichteten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2000 keine Folge und wies die Vorstellung als unbegründet ab.
Nach Darstellung des Verfahrensganges führte sie in der Sache selbst aus, auf Grund unveränderter Sach- und Rechtslage werde auf die Begründung ihres Bescheides vom 29. April 1999 verwiesen, deren Ausführungen unverändert zuträfen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Umstände geltend gemacht, die eine besondere Gefährdung seines Objektes vor Rückstauerscheinungen im Falle des Versagens einer Pumpe als gegeben erscheinen ließen, eine derartige Gefahr bestehe lediglich im Falle des Nichteinbaus einer solchen Pumpe. Die Ausgestaltung einer Entwässerungsanlage samt Rückstausicherung sei Sache des Anschlusspflichtigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf "Einhaltung gegebener Zusagen" verletzt. In Ausführung des so umrissenen Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) verweist der Beschwerdeführer wiederum auf die im wasserrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1991 beurkundete Vereinbarung zwischen ihm und dem Abwasserverband Unterpaznaun, der "Rechtsgültigkeit" zukomme. Seine Anschlusspflicht bestehe erst, wenn ein solcher ohne Einbau einer Pumpe möglich sei. Bei der Kanalanlage der Gemeinde handle es sich (wohl eingeschränkt auf den Bereich seiner Schnittstelle) um einen Planungsfehler, der nicht ihm anzulasten und durch Vornahme eines Ortsaugenscheines vermeidbar gewesen sei.
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof lediglich die im Rahmen des Beschwerdepunktes gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend gemachte Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte zu prüfen hat, weil die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern allein unter dem Gesichtpunkt von rechtlicher Bedeutung ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1986, Zl. 84/15/0140, und vom 15. März 2001, Zl. 99/16/0136), wobei sich die Beschwerdepunkte auch aus den Beschwerdegründen ableiten lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 2000/08/0071).
Im Beschwerdefall ist aber auch aus den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde kein anderer Beschwerdepunkt zu entnehmen, als jener, den der Beschwerdeführer ausdrücklich bezeichnet hat, nämlich die Verletzung in seinem Recht auf Einhaltung der mit dem Abwasserverband getroffenen und im wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 30. Oktober 1991 gemäß § 111 Abs. 3 WRG beurkundeten Vereinbarung. Zu prüfen war daher lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer durch den mit dem im angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid des Bürgermeisters vom 18. August 1995 erfolgten Ausspruch seiner Anschlussverpflichtung trotz einer damit einhergehenden (allfälligen) Verletzung der oben bezeichneten Vereinbarung mit dem Abwasserverband Unterpaznaun, wie sie im wasserrechtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 1991 protokolliert worden war, verletzt sein konnte.
Nach § 111 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung vor der Wasserrechtsnovelle BGBl. I Nr. 74/1997, sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
Wie der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehend bereits ausgesprochen hat, regelt ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG somit ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den Partnern und wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem Konsens werden grundsätzlich in dem jeweils konkreten Fall durch die Beurkundung nicht berührt, da diese allein keinen meritorischen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0082). Das bedeutet im Beschwerdefall, dass die wasserrechtliche Genehmigung nach dem Spruch des hierüber ergangenen Bescheides nicht unter einer aufschiebenden Bedingung, wie etwa der Einhaltung der getroffenen Vereinbarung, erteilt worden ist. Werden aber öffentlich-rechtliche Verpflichtungen - wie dies im vorliegenden Fall die grundsätzliche Kanalanschlusspflicht ist - von der getroffenen (zivilrechtlichen) Vereinbarung nicht berührt, so kann die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.
Dem Beschwerdeführer kommt daher ein subjektiv-öffentliches Recht der im Beschwerdepunkt bezeichneten Art nicht zu, weshalb er durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem solchen Recht verletzt sein konnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).
Da im vorliegenden Fall eine solche Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und § VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 31. Jänner 2002
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