VwGH 2000/06/0045

VwGH2000/06/004526.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde

1. des H in J, 2. des Y und 3. der X, die beiden letzteren in B, Deutschland, alle vertreten durch Rechtsanwälte Brüggl & Harasser OEG in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2000, Zl. Ve1-554-59/1-14, betreffend Feststellung eines Freizeitwohnsitzes (mitbeteiligte Partei: Gemeinde J, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita;
BauRallg;
ROG Tir 1997 §16 Abs1 lita;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer einer Liegenschaft in der mitbeteiligten Gemeinde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Juli 1991 wurde dem Erstbeschwerdeführer die Renovierung und der Ausbau eines bestehenden Wohnhauses auf diesem Grundstück genehmigt. Der Erstbeschwerdeführer beabsichtigte, das Gebäude dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin zu vermieten.

1994 meldeten die Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, das Gebäude als Freizeitwohnsitz an. Bei der Anmeldung gaben sie im Formular an, dass das in Rede stehende Objekt zum 1. Jänner 1994 als Freizeitwohnsitz in Verwendung gestanden sei.

In der Folge kam es in der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1996, G 195/96 u.a., mit dem dieser das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 6/1995 und 68/1995 insoweit als verfassungswidrig aufhob, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, derogiert wurde, und feststellte, dass es insoweit verfassungswidrig gewesen sei, als ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, derogiert worden sei. In der weiteren Folge kam es zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, Zl. 99/06/0001, woraufhin schließlich der Bürgermeister der Gemeinde J neuerlich über den Antrag der Beschwerdeführer abzusprechen hatte.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1999 stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 16 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1997, i.d.F. LGBl. Nr. 21/1998 - TROG 1997, fest, dass der "Freizeitwohnsitz" von den Beschwerdeführern als Eigentümer/Verfügungsberechtigten "nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf". Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gegenständliche "Vorderreith-Häusl" in J ein Zuhaus des geschlossenen Hofes zu "Vorderreith" in J sei und bis zum 15. Mai 1985 von einer Großtante des Erstbeschwerdeführers und derzeitigen Hofeigentümers ständig bewohnt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe mit Baueingabe vom 18. Juni 1991 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Renovierung und zum Ausbau dieses im Freiland gelegenen Objektes angesucht. Die Unterlagen der Baueingabe hätten keinen Hinweis darüber enthalten, dass der bisherige Verwendungszweck dieses Gebäudes geändert werden solle. Die Baubewilligung sei mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilt worden. Das Gebäude sei mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15. November 1991 unter Denkmalschutz gestellt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde J vom 12. November 1994 sei die Benützungsbewilligung erteilt worden. Trotz nachweislich ergangener Aufforderungen vom 9. August 1995 und vom 17. August 1995 sei kein Nachweis erbracht worden, dass das Gebäude am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie u. a. die Einholung eines Gutachtens aus dem Bauwesen zum Beweis dafür, dass das gegenständliche Objekt nach Art und Ausstattung nur als Freizeitwohnsitz geeignet sei, beantragten. Weiters beantragten sie hinsichtlich der Frage, ob das verfahrensgegenständliche Objekt zum 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, die Befragung des Zeugen O. Auch ergebe sich aus dem Baubescheid im Zusammenhang mit den Bauplänen, dass eine Freizeitwohnsitznutzung von jeher geplant gewesen sei und schon lange vor dem 31. Dezember 1993 auch tatsächlich gegeben gewesen sei.

Mit Bescheid vom 5. Jänner 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführer vom Gemeindevorstand der Gemeinde J gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Baubescheid vom 31. Juli 1991 ausgeführt sei, dass um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Renovierung und zum Ausbau des bestehenden Wohnhauses angesucht worden sei. Auch im Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15. November 1991 sei das Objekt als "Bauernhof" unter Denkmalschutz gestellt. In einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10. Dezember 1992 sei bei der Erteilung einer Genehmigung nach dem Tiroler Gasgesetz das Gebäude als "Wohnhaus" bezeichnet worden. Die Benützungsbewilligung durch den Bürgermeister der Gemeinde J vom 2. November 1994 sei für das "Wohnhaus" erteilt und festgestellt worden, dass sie nur für den bewilligten Verwendungszweck "als Einfamilienwohnhaus" erteilt werde. Mit Schreiben vom 29. September 1995 hätten die Beschwerdeführer dem Bürgermeister der Gemeinde J mitgeteilt, dass das Gebäude infolge Aus- und Umbau am 1. Jänner 1994 effektiv nicht bewohnbar gewesen sei. Es sei weiters mit Wohnungsrechten zu Gunsten von Familienangehörigen der Familie des Erstbeschwerdeführers belastet. Beim angebotenen Zeugen handle es sich um den Geschäftsführer jenes Unternehmens, das im Auftrag der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Wohnhaus renoviert und ausgebaut habe.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Februar 2000 gemäß § 112 Abs. 3 und 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Einsichtnahme in den Baubescheid vom 31. Juli 1991 ergeben habe, dass ein Wohnhaus bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß bewilligt worden sei. Das Dachgeschoß sei nicht ausgebaut worden. Aus diesem Baubescheid lasse sich ein Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 16 Abs. 1 lit. a letzter Satz TROG 1997 nicht ableiten. Auch sei weder in den Bescheiden des Bundesdenkmalamtes vom 15. November 1991 noch im Bescheid betreffend die Erteilung der Benützungsbewilligung vom 2. November 1994 die Rede von einem Freizeitwohnsitz. Es sei entscheidungswesentlich, ob der Wohnsitz am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei oder nicht. Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz seien ausschließlich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. Aus einem Schreiben vom 29. September 1995 gehe eindeutig hervor, dass zum Stichtag des 31. Dezember 1993 keine Freizeitwohnsitznutzung vorgelegen habe, da zu diesem Zeitpunkt Umbauten stattgefunden hätten. Das Gebäude sei am 31. Dezember 1993 effektiv nicht bewohnbar gewesen. Die Einvernahme des von den Beschwerdeführern beantragten Zeugen, der das gegenständliche Wohnhaus im Auftrag der Beschwerdeführer renoviert und ausgebaut habe, sei deshalb nicht notwendig gewesen, da er ohnehin lediglich Aussagen über die Umbaumaßnahmen hätte machen können. Zwar sei der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 1. Oktober 1999, "dass nachfolgender Freizeitwohnsitz ... nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf", tatsächlich undeutlich und unglücklich formuliert, es bestehe zwischen Spruch und Begründung jedoch kein Widerspruch und es sei deutlich erkennbar, dass das Wohnobjekt auch nicht von anderen Personen als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 16 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 21/1998 lautet:

"§ 16 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen,

Freizeitwohnsitzverzeichnis

(1) Wohnsitze,

a) die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und

b) die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten noch bis zum 31. Dezember 1998 beim Bürgermeister angemeldet werden, wenn er glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nach § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 nicht oder erst innerhalb von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt hat. Der betreffende Wohnsitz ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden.

(2) In der Anmeldung ist außer im Falle, dass sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt, durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel glaubhaft zu machen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters zu enthalten:

a) Name, Geburtsdatum und Adresse des Eigentümers des Wohnsitzes und des allenfalls sonst hierüber Verfügungsberechtigten;

b) die Bezeichnung des Grundstückes, auf dem sich der Wohnsitz befindet;

  1. c) die Adresse des Wohnsitzes;
  2. d) die Baumasse (§ 61 Abs. 3 zweiter Satz) und die Wohnnutzfläche des Wohnsitzes, bei Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen weiters die genaue Bezeichnung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung der betreffenden Räumlichkeiten.

(3) Der Bürgermeister hat auf Grund der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist und eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegt. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis d zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte."

Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil sich im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde J vom 1. Oktober 1999 die Feststellung finde, dass der Freizeitwohnsitz "zur ganzjährigen Befriedigung eines Wohnbedürfnisses geeignet" sei. Für diesen Ausspruch fehle es jedoch seit der Raumordnungsgesetz-Novelle des Jahres 1997, LGBl. Nr. 28/1997, an der Rechtsgrundlage. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, aus dem Baubescheid könne sich ein Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz nicht ableiten, weil zum Zeitpunkt seiner Erlassung weder im damals in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz noch in der Tiroler Bauordnung der Begriff "Freizeitwohnsitz" normiert gewesen sei, sei unrichtig. Eine Freizeitwohnsitznutzung im Jahr 1993 finde also durchaus ihre Deckung im Baubescheid vom 31. Juli 1991. Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde hinsichtlich der Frage der faktischen Nutzung ausschließlich auf den 31. Dezember 1993 abstelle. Der Spruch des angefochtenen Bescheides, in dem von einem "Freizeitwohnsitz" die Rede sei, befinde sich im Widerspruch zur Begründung, in welcher das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes verneint werde. Auch hätte die belangte Behörde die Unterlassung der Einvernahme des von den Beschwerdeführern vor den Gemeindeinstanzen beantragten Zeugen aufgreifen müssen. Schließlich habe sich die belangte Behörde und die Unterinstanzen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, das gegenständliche Objekt ließe sich nach seiner Art und Ausstattung nur als Freizeitwohnsitz nutzen, nicht auseinander gesetzt.

Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997 sind dann erfüllt, wenn einer der beiden darin alternativ angeführten Tatbestände gegeben ist; davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 2000, Zl. 98/06/0135, ausgegangen. Zur zweiten in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzung, ob "sich der Verwendungszweck (eines Wohnsitzes) als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt", hat er in diesem Erkenntnis unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 96/06/0018, ausgesprochen, dass es nicht erforderlich ist, dass die Verwendung als Freizeitwohnsitz in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt ist. Es genügt vielmehr, dass die Baubewilligung die Verwendung als Freizeitwohnsitz mitumfasst; hiebei muss die Baubewilligung im Zusammenhang mit dem im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgelegt werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 99/06/0043).

Das im vorliegenden Fall als Freizeitwohnsitz angemeldete Gebäude wurde nach der Aktenlage (Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 15. November 1991) im frühen 17. Jahrhundert errichtet, seine Firstpfette trägt die Datierung des Jahres 1614. Aus dieser Zeit ist weder eine Baubewilligung noch eine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche die Verwendung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz ausschließen oder einschränken würde.

Auch der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde J vom 31. Juli 1991, mit welchem die Renovierung und der Ausbau des gegenständlichen "Wohnhauses J" bewilligt wurde, vermochte - insbesondere im Zusammenhang mit der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 2. November 1994 erteilten Benützungsbewilligung "für den bewilligten Verwendungszweck als Einfamilienwohnhaus" - die bis dahin auch zulässige Benützung als Freizeitwohnsitz nicht einzuschränken.

Die belangte Behörde hat somit verkannt, dass sich der Verwendungszweck für das verfahrensgegenständliche Gebäude als Freizeitwohnsitz gemäß § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997 "auf Grund der Baubewilligung ergibt", weil eine solche Verwendung nach den zum Zeitpunkt der Errichtung und des Umbaues geltenden baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen, zulässig und daher mitumfasst war.

Daher erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob das verfahrengegenständliche Gebäude am Stichtag des § 16 Abs. 1 lit. a TROG 1997, dem 31. Dezember 1993, nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet wurde.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. April 2002

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