VwGH 2000/05/0248

VwGH2000/05/024812.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des Stefan Smolnik in Frastanz, vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27. September 2000, Zl. Ia 521-16/2000, betreffend eine Sache nach dem Vorarlberger Spielapparategesetz 1981, den Beschluss gefasst:

Normen

SpielapparateG Vlbg;
VwGG §34 Abs1;
SpielapparateG Vlbg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beabsichtigte, im Juni 2000 in N (Vorarlberg) eine sogenannte "LAN-Party" (englisch: local area network) durchzuführen. Nach einem Schriftverkehr mit den Behörden stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit und auf Feststellung, dass auf die beabsichtigte Veranstaltung der verfahrensgegenständlichen LAN-Party die Bestimmungen des Vorarlberger Spielapparategesetzes 1981 nicht anzuwenden seien.

Die erstinstanzliche Behörde wies mit Bescheid vom 24. Juli 2000 den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung (den sie als hilfsweisen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Spielapparategesetz gewertet hatte) ab und den Feststellungsantrag zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben wurde.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer beabsichtige, eine sogenannte LAN-Party durchzuführen. Ein LAN bestehe aus allen mit dem zentralen Server verbundenen Computern, die innerhalb dieses Netzwerkes miteinander in direktem Kontakt stünden. Vom Veranstalter würden zentrale Server samt den Kabelverbindungen zu den einzelnen PC-Anschlüssen samt den für die Veranstaltung notwendigen Programmen (Spiele) zur Verfügung gestellt. Die Veranstaltung finde in einem großen Saal statt, wo im Erdgeschoß nur Medien und Dienstleistungen verwendet würden, von denen keine Gefahren für die Entwicklung von Jugendlichen ausgingen, und wo auf den Galerieflächen Spiele angeboten würden, die für Jugendliche nicht zugelassen seien. Ein Zugang zum Internet sei nicht möglich. Die Spieler träten in Gruppen gegeneinander an. Die Gewinner erhielten Sachpreise. Die Spieler bezahlten Eintrittsgelder für die Teilnahme an der Veranstaltung. Sie erhielten einen Spielerpass für die Dauer dieser Veranstaltung. Technische Voraussetzung für die Teilnahme an der LAN-Party sei ein geeigneter Rechner mit sämtlichen Kabeln und Zubehör samt eingebauter, lauffähiger und konfigurierter Ethernetnetzwerkkarte mit TP-Anschluss. Zudem hätten die Teilnehmer Mehrfachsteckdosen mitzubringen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die belangte Behörde weiters fest, die Spieler hätten die Möglichkeit, aus den vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Spielen jene auszuwählen, an welchen sie sich beteiligen wollten.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde hieraus, dass der Beschwerdeführer entgeltlich eine technische Gerätschaft zur Verfügung stelle, welche als Spielapparat zu betrachten sei, wobei die Gewinner Sachpreise erhielten, die als vermögenswerte Gewinne anzusehen seien. Das System sei daher als (verbotener) Geldspielapparat im Sinne des Vorarlberger Spielapparategesetz 1981zu betrachten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe für einen Feststellungsbescheid kein Raum, wenn ein Leistungsbescheid möglich sei. Feststellungsbescheide seien unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne. Das Feststellungsbegehren sei daher zu Recht zurückgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung, dass die Bestimmungen des Vorarlberger Spielapparategesetzes 1981 auf die Veranstaltung nicht anzuwenden seien, verletzt.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdefall ist das Vorarlberger Spielapparategesetz 1981, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/1996 anzuwenden. Dieses Gesetz sieht einen Feststellungsantrag wie den verfahrensgegenständlichen nicht vor, sodass dessen Zulässigkeit, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist.

Im Beschwerdefall ist aber entscheidend, dass der Termin der Veranstaltung, hinsichtlich welcher die Feststellung begehrt wurde, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (und damit auch bei Einbringung der gegenständlichen Beschwerde) bereits verstrichen war. Welches konkrete rechtliches Interesse angesichts dessen dennoch an der angestrebten Feststellung bestünde, führt der Beschwerdeführer nicht aus (der Verweis in der Beschwerde auf ein bestimmtes hg. Erkenntnis (betreffend Felddienstbarkeiten) und der weitere pauschale Verweis auf die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 400 ff wiedergegebene Judikatur vermag ein solches konkretes Vorbringen nicht zu ersetzen) und es ist dies auch nicht evident. Der Verwaltungsgerichtshof ist aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 414/415 wiedergegebene hg. Judikatur). Das hat zur Folge, dass die gegenständliche Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 12. November 2002

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