VwGH 2000/05/0240

VwGH2000/05/024021.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der SK in S, vertreten durch Dr. KS, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. August 2000, Zl. UVS-14/10092/12-2000, betreffend Übertretung des Salzburger Polizeistrafgesetzes (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
HundehalteV Salzburg 1990 §1;
LMG 1975 §22 Abs2;
LMG 1975;
PolStG Slbg 1975 §3c Abs1 idF 1979/013;
VStG §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z3;
AVG §66 Abs4;
HundehalteV Salzburg 1990 §1;
LMG 1975 §22 Abs2;
LMG 1975;
PolStG Slbg 1975 §3c Abs1 idF 1979/013;
VStG §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde samt Beilagen (angefochtener Bescheid, Berufung und erstinstanzlicher Bescheid) ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Salzburg vom 16. Februar 2000 wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung nach § 3c Abs. 1 erster Satz des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975 (im Folgenden: LPolG), eine Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt und gemäß § 3c Abs. 1 letzter Satz LPolG der den Gegenstand der Verwaltungsübertretung bildende Hund, ein Schäferrüde mit Rufnahmen A, Farbe braun, für verfallen erklärt. Die Beschwerdeführerin als verpflichtete Hundehalterin habe am 9. November 1999 um 16.10 Uhr den genannten Hund in Salzburg, im Lokal B und im Hof nicht entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. Oktober 1998, wonach der Hund generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen werden müsse, sowie nicht entsprechend der Ersten Hundehalteverordnung verwahrt, da der Hund zum Tatzeitpunkt ohne Leine und Maulkorb dort gelaufen sei. Begründend wurde dargelegt, der im Spruch angeführte Sachverhalt sei vom Amt für öffentliche Ordnung zur Anzeige gebracht und von der Strafbehörde der Beschwerdeführerin vorgehalten worden; diese habe von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht. Zur Verfallserklärung wurde dargelegt, mit Bescheid vom 29. Oktober 1998 sei angeordnet worden, dass der Hund in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen werden müsse. Außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen gelte die Erste Hundehalteverordnung. Der genannte Bescheid sei auf der Grundlage eines veterinärmedizinischen Gutachtens erlassen worden, das bei dem Hund nach eingehender tierärztlicher Untersuchung und anhand der zum damaligen Zeitpunkt fünf aktenkundigen Bissvorfälle eine Mischform der Dominanzaggression und der territorialen Aggression diagnostiziert habe. Der Amtstierarzt habe in seinem Gutachten weiters dargelegt, dass die bei dem Hund latent vorhandene Territorialaggression durch die Hundehalterin nicht unterdrückt, sondern sein Aggressionspotenzial verstärkt werde, in dem sie das Tier auf Gäste hetze. Da es sich bei dem Hund um ein noch relativ junges Tier handle, sei mit zunehmendem Alter des in seiner Persönlichkeit noch nicht ganz ausgereiften Hundes mit einer Verschärfung der Situation zu rechnen. Obwohl die Beschwerdeführerin von dem Fehlverhalten des Hundes Kenntnis gehabt habe und ihr Sohn bereits am 25. Jänner 1998 den Hund entgegen den rechtlichen Vorschriften ohne Leine und Maulkorb geführt und dabei selbst eine Bissverletzung davon getragen habe, habe sie das Tier wiederum in die Beaufsichtigung ihres Sohnes Michael K. übergeben. Dabei sei es am 28. August 1999 neuerlich zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Schäferhund eine Gefährdung von Personen dargestellt habe und trotz mehrmaliger Aufforderung durch Exekutivorgane vom Hundeführer nicht angeleint worden sei. Im Zuge weiterer Erhebungen sei noch ein Vorfall vom Oktober 1997 bekannt geworden, bei dem der Hund - wie auch bei nachfolgenden Vorfällen - als Mittel zur Einschüchterung eingesetzt worden sei. Bei einer weiteren Kontrolle am 9. November 1999 sei festgestellt worden, dass der Hund wiederum im Lokal und im Hof unbeaufsichtigt und ohne Maulkorb und Leine laufen könne. Da die sichere Verwahrung des Tieres durch die Hundehalterin nicht gewährleistet, sondern der Hund als Drohmittel missbraucht und sein Aggressionspotenzial durch die unsachgemäße Hundehaltung gefördert worden sei, sei die Maßnahme im Hinblick auf die fortgesetzten Missachtungen des § 3c LPolG gerechtfertigt. Fünf aktenkundige Bissvorfälle in weniger als einem Jahr, die aus dem unverantwortlichen Verhalten der Hundehalterin resultierten, zeigten, dass diese mit der Erziehung und Haltung dieses dominant veranlagten Hundes überfordert sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, sie bestritt, dass ihr Hund Gegenstand von Vorfällen mit Personenschaden gewesen sei. Auch der Vorwurf einer unsachgemäßen Tierhaltung bestehe nicht zu

Recht. Zu den aktenkundigen Vorfällen sei Folgendes darzulegen:

Vorfall 1:

Franz B. sei erwiesenermaßen nicht gebissen worden. Im gerichtlichen Strafverfahren sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig freigesprochen worden.

Vorfall 2:

Am 25. Jänner 1998 habe der Sohn der Beschwerdeführerin "spielerisch raufende Hunde trennen wollen" und sei dabei "mit dem Fuß in die raufenden Mäuler gefahren". Ihr Sohn habe sich somit unvernünftig verhalten und müsse die erlittene Verletzung selbst verantworten.

Vorfall 3:

Am 29. Juni 1998 habe der Hund bei einem Fußballspiel von Kindern Stefan G. leicht verletzt. Es handle sich lediglich um eine "spielerische Verletzung", einen leichten Kratzer.

Vorfall 4:

Am 18. Juli 1998 habe ein stark alkoholisierter Gast die Serviererin in der Gastwirtschaft der Beschwerdeführerin angegriffen. Im Rahmen der Prügelei sei die Serviererin zu Boden gestürzt und der Gast auf sie gefallen. Der Hund habe leicht zugebissen, um die Serviererin zu verteidigen.

Vorfall 5:

Andreas Sch. habe die am 4. Oktober 1998 festgestellten Verletzungen nicht durch Hundebiss, sondern im Zuge einer Schlägerei erlitten. Auch dem Christian K. habe der Hund keine gravierenden Verletzungen, sondern lediglich Kratzwunden zugefügt. Die Tochter der Beschwerdeführerin habe den Hund bewusst zur Anhaltung von Christian K. eingesetzt, weil dieser die Zeche habe prellen wollen.

Vorfall 6:

Am 18. August 1999 habe der Hund keiner dritten Person einen Schaden zugefügt, sondern lediglich Passanten durch Anbellen und Anspringen aufgehalten. Dies sei keine ungewöhnliche Verhaltensweise für einen jungen verspielten Schäferrüden. Bei der Anhaltung durch Polizeibeamte sei der Sohn der Beschwerdeführerin mit diesen in Streit geraten. Als die Polizeibeamten handgreiflich geworden seien, habe der Hund verteidigend eingegriffen.

Am 9. November 1999 habe die Beschwerdeführerin den Schäferhund nur kurz unbeaufsichtigt im Hof frei laufen lassen.

Der Verfall sei somit unberechtigt, weil die aktenkundigen Vorfälle nicht zur Gänze der Wahrheit entsprächen bzw. unrichtig dargestellt seien. Die Anordnung des Verfalles wegen lediglich einmaliger Überschreitung der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung sei nicht vertretbar. Der Hund habe dritten Personen keinen ernsthaften Schaden zugefügt und sich grundsätzlich ruhig verhalten. Das Gutachten des Amtstierarztes sei veraltet. Die einschlägige Vorstrafe der Beschwerdeführerin liege lange zurück. Ihr Fehlverhalten vom 9. November 1999 bereue sie aufrichtig. Der Hund stelle keine Gefahr für seine Umgebung dar und es sei auch nicht zu befürchten, dass sich die Beschwerdeführerin neuerlich einer derartigen Verwaltungsübertretung schuldig machen würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung dahin Folge, dass der erstinstanzliche Strafausspruch und der Kostenausspruch aufgehoben wurden; im Übrigen wies sie die Berufung mit der Maßgabe einer im Folgenden dargestellten Änderung des Spruches als unbegründet ab. Sie sprach aus, dass der Spruch wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben als verpflichtete Hundehalterin am 9. November 1999 um 16.10 Uhr ihren Hund, einen Schäferrüden, Rufname A, in Salzburg,

1. im Hof, sohin außerhalb eines Gebäudes bzw. einer ausreichend eingefriedeten Grundfläche, weder an der Leine geführt noch mit einem Maulkorb versehen, und

2. im Lokal B nicht entsprechend dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. Oktober 1998, Zl. 1/07/24788/98/18, mit einem Maulkorb versehen, obwohl er nach dem angeführten Bescheid generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen werden muss.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 3c Abs. 1 erster Satz Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF iVm § 1 der ersten Hundehalteverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. November 1990 und

2. § 3c Abs. 1 erster Satz Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF iVm dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. Oktober 1998, Zl. 1/07/24788/98/18.

Wegen jeder dieser Verwaltungsübertretungen wird gemäß § 3c Abs. 1 letzter Satz Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975 idgF der Verfall des Hundes, Schäferrüde, mit dem Rufnamen A, ausgesprochen."

Begründend stellte die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin sei Halterin des im Jänner 1997 geborenen Schäferrüden A. Sie sei Gastwirtin und in dem von ihrer Tochter betriebenen Lokal B in Salzburg beschäftigt. Der Hof sei für jedermann von außen zugänglich; Bei mehreren Vorfällen seien von dem von der Beschwerdeführerin gehaltenen Schäferrüden Personen gebissen worden. Wegen eines Vorfalles sei eine gerichtliche Verurteilung erfolgt (Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6. Februar 1999), und zwar wegen unzureichender Beaufsichtigung bzw. Verwahrung und dadurch erfolgter Verletzung des Hans-Peter R. durch Hundebiss (§ 88 Abs. 1 StGB). Weiters sei die Beschwerdeführerin rechtskräftig bestraft auf Grund des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999 wegen Übertretung des § 3c Abs. 1 LPolG, weil der Schäferrüde am 4. Oktober 1998 Christian K. angesprungen, nach ihm geschnappt und ihn dabei durch Biss verletzt hatte, das Tier sohin wiederum unzureichend verwahrt gewesen sei. Beide Vorfälle hätten sich im Lokal B bzw. im Hof bzw. unweit von diesem zugetragen. An dieser Lokalität habe es auch weitere Vorfälle gegeben. Die Beschwerdeführerin habe auch zahlreiche nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, die insgesamt auf einen leichtfertigen Umgang mit den rechtlich geschützten Werten schließen ließen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 29. Oktober 1998 sei angeordnet worden, dass der Hund generell in Gasträumen von Gastwirtschaften in der Landeshauptstadt Salzburg mit einem Maulkorb versehen werden müsse. Nach § 1 der Ersten Hundehalteverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 14. November 1990 müssten Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich sei. Organe des Magistrates Salzburg hätten im Rahmen einer Kontrolle festgestellt, dass der von der Beschwerdeführerin gehaltene Hund am 9. November 1999 um

16.10 Uhr sowohl im Hof als auch im angrenzenden Lokal B ohne Leine und Maulkorb herumgelaufen sei. Nach Hinweis auf die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens habe die Beschwerdeführerin den Hund zwar angeleint, ihm aber keinen Maulkorb angelegt. Der Hund sei im Berufungsverfahren von den Kindern der Beschwerdeführerin dem beigezogenen tiermedizinischen Amtssachverständigen vorgeführt worden. Dieser habe dargelegt, dass der Hund charakterlich zuverlässig und kein Angstbeißer sei und unter der verständigen Aufsicht eines zuverlässigen Hundeführers kein aggressives Verhalten dem Menschen gegenüber an den Tag legen werde. Dem Befund sei überdies zu entnehmen, dass der Hund bei dem dem Erkenntnis der belangten Behörde vom 20. Dezember 1999 zu Grunde liegenden Vorfall über Kommando gehandelt habe. Das Gutachten führe weiters aus, dass es sich bei dem Hund um einen selbstbewussten, dominanten Hund handle, der nicht bereit sei, sich jedem Menschen unterzuordnen und der auf Grund seiner Größe, seiner Masse, seiner Unerschrockenheit und seiner hohen Beißkraft dem Menschen gefährlich werden könne, insbesondere dann, wenn er nicht ordentlich beaufsichtigt sei. Er könne weiters dann gefährlich werden, wenn der Hund von seinem Führer als Waffe benutzt werde. Hingegen werde der Hund dann keine Probleme bereiten, wenn er in einer Sozialgemeinschaft (Familie) lebe, wo er einem hierarchisch übergeordneten, klar dominierenden Menschen untergeordnet und unter dessen ständiger Aufsicht sei. Er sei charakterlich zuverlässig, weise kein erhöhtes Aggressionspotenzial gegenüber Menschen auf und werde unter normalen Umständen und unter der ständigen Aufsicht eines erfahrenen und zuverlässigen Hundeführers kein aggressives Verhalten gegenüber Menschen an den Tag legen. Nach Hinweisen auf die Rechtslage führte die belangte Behörde weiters aus, die Beschwerdeführerin habe sowohl gegen die Erste Hundehalteverordnung als auch gegen den mit Bescheid auferlegten Maulkorbzwang verstoßen.

Die Behörde Erster Instanz habe diese Taten zu einer Tat zusammengefasst und eine Gesamtstrafe verhängt. Der Verwaltungssenat sei nicht in der Lage, zu beurteilen, "ob die auf die beiden Delikte entfallenden Einzelstrafen jeweils für sich betrachtet im Sinne des § 19 VStG angemessen sind, aber auch nicht von vornherein von einem identen Unrechtsgehalt ausgegangen werden kann (macht es doch einen Unterschied, ob ein Hund ohne Maulkorb in der Lage ist, einen Menschen zu beißen, oder ob er ohne Leine 'nur' in der Lage ist, einen Menschen anzuspringen), waren die erstinstanzlich verhängte Geldstrafe sowie der Kostenausspruch bei gleichzeitiger Bestätigung des Schuldspruches zu beheben". Der erstinstanzlichen Bescheidbegründung sei zu entnehmen, dass es die Absicht der Behörde gewesen sei, die Verfallserklärung auf Grund beider begangener Delikte auszusprechen, dies vor allem im Zusammenhalt mit dem Vorverhalten des Hundes und seiner Halterin. Zumal der Verfall betreffend ein und dasselbe Tier auch bei Vorliegen mehrerer Taten ohnedies nur einmal ausgesprochen werden könne, sei der Umstand, dass die Behörde erster Instanz die beiden Taten irrtümlich zu einer Tat zusammengefasst habe, im rechtlichen Sinne irrelevant. Auch sonst sei die Rechtmäßigkeit der Verfallserklärung zu bejahen. Die Beschwerdeführerin sei seit etwa drei Jahren Halterin des Hundes, mit dem es in diesen drei Jahren aus den verschiedensten Gründen immer wieder zu Menschen belästigenden und gefährdenden Vorfällen, die auch in Bissverletzungen geendet hätten, gekommen sei. Zwei dieser Vorfälle hätten zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt. Trotz dieser Vorgeschichte habe die Beschwerdeführerin weder den für die Gaststätte auferlegten Maulkorbzwang noch den verordnungsmäßig vorgeschriebenen Maulkorb- und Leinenzwang beachtet. Zum Tatzeitpunkt sei die gerichtliche Verurteilung bereits rechtskräftig gewesen; die Entscheidung der belangten Behörde sei zwar noch nicht erlassen, aber schon das Berufungsverfahren anhängig gewesen. Der Beschwerdeführerin hätte somit bewusst sein müssen, dass sie den Hund sorgfältiger zu beaufsichtigen und zu verwahren habe. Da sie dies nicht getan habe, sei der Verfallsausspruch aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Auch andere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen, so etwa zahlreiche Übertretungen der Sperrstunden-Verordnung, bestätigten den leichtfertigen Umgang der Beschwerdeführerin mit der Rechtsordnung, dem offensichtlich mit der bloßen Verhängung von Geldstrafen nicht anzukommen sei. Der Verfall sei auch unter generalpräventiven Erwägungen rechtmäßig, solle doch gerade in Zeiten, in denen der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von Menschen durch Vorfälle mit Hunden eine besondere Sensibilität zukomme, der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass die Behörde, wenn dies geboten sei, auch zu den gesetzlich eingeräumten Mitteln greife. Die Allgemeinheit würde es nicht verstehen, würde der Beschwerdeführerin der von ihr gehaltene Hund bei einer derartig nachlässigen und sorglosen Verwahrung, die weiter menschliches Leben und die menschliche Gesundheit beeinträchtigende Vorfälle geradezu vorprogrammiert erscheinen lässt, weiter in ihrer Gewahrsame und zur Haltung überlassen bleiben. Der Verfall sei aber auch aus Sicherheitsgründen geboten:

Der tiermedizinische Sachverständige habe ausgeführt, dass der Hund selbst kein erhöhtes Aggressionspotenzial aufweise, aber auch attestiert, dass er gefährlich werden könne, wenn er sich nicht unter der verständigen Aufsicht eines erfahrenen und zuverlässigen Hundeführers befinde oder als Waffe benutzt werde. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur unbestritten gelassen, dass der Hund bereits einmal als Waffe benutzt worden sei, sondern dies in der Berufung selbst eingeräumt. Angesichts dieses Umstandes im Zusammenhalt mit zwei Verurteilungen wegen eines Hundebisses komme die belangte Behörde zum Schluss, dass der Hund ungeachtet seiner objektiv nicht erhöhten Gefährlichkeit im Zusammenhalt mit der Beschwerdeführerin als Halterin ein Gefahrenpotenzial für die Allgemeinheit in sich berge, sodass die Verfallserklärung zur Hintanhaltung künftiger Vorfälle mit Verletzungs- oder womöglich gar Todesfolgen dringend geboten erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3c Abs. 1 erster Satz des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975 idF LGBl. Nr. 13/1979, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Halter eines Tieres dieses nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier Dritte weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden, sowie, wer bei der Haltung eines Tieres sonst gegen die nachstehenden Vorschriften und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Aufträge verstößt.

Nach dem letzten Satz der zitierten Vorschrift kann ein Tier, das den Gegenstand einer solchen Verwaltungsübertretung bildet, für verfallen erklärt werden.

Nach § 3c Abs. 3 erster Satz LPolG kann die Gemeinde, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein sowie im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und dass sie einen Maulkorb tragen müssen.

Nach § 1 der Salzburger Durchführungsverordnung vom 14. 11. 1990 zu § 3c LPolG, Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg Nr. 22/1990, müssen Hunde im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.

Die Beschwerde macht zunächst einen Mangel des Spruches in Ansehung der Feststellung der Tatzeit geltend. Die Beschwerdeführerin habe "wenn - dann zwei Fakten verwirklicht, nämlich den Aufenthalt des Tieres im Hof, sohin außerhalb eines Gebäudes bzw. einer ausreichend eingefriedeten Grundfläche weder an der Leine noch mit einem Maulkorb und Aufenthalt des Tieres im Lokal B ohne Maulkorb". Es könnten "diese Anlassfakten denkunmöglich simultan um 16.10 Uhr verwirklicht worden sein; das Tier kann sich nämlich nicht zeitgleich an zwei verschiedenen Orten befunden haben". Es sei daher unklar, welche der beiden Taten nun tatsächlich begangen worden sei.

Diese Darlegungen richten sich nicht konkret gegen die Feststellungen der belangten Behörde, wonach der von der Beschwerdeführerin gehaltene Hund sich am 9. November 1999 um

16.10 Uhr in der Gaststätte B und im (unmittelbar angrenzenden) Hof ohne Maulkorb und nicht angeleint aufgehalten habe. Die Darlegungen der Beschwerde erzeugen auch keine Bedenken gegen die Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin damit (in Konkurrenz) sowohl dem ihr bescheidmäßig auferlegten Auftrag, den Hund in Gaststätten mit einem Maulkorb zu versehen, als auch dem Gebot der gemäß § 3c Abs. 3 erster Satz LPolG erlassenen Verordnung, wonach Hunde in der Landeshauptstadt Salzburg außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden müssen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist, zuwidergehandelt hat. Aber auch in Ansehung der Angabe der Tatzeit mit 16.10 Uhr ist keine Rechtswidrigkeit ersichtlich, weil es keineswegs unschlüssig ist, dass sich der - nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides "herumlaufende" - Hund in dem mit 16.10 Uhr bezeichneten Zeitraum sowohl (zunächst) in der Gaststätte B als auch (sodann) im unmittelbar angrenzenden Hof befunden hat.

Den Darlegungen der Beschwerde, die Feststellung der Tatzeit bzw. des Tattages sei mit Verfahrensmängeln behaftet, weil keine unmittelbaren Beweise zur Tatzeit vorlägen, sodass die Behörde wegen "Unaufklärbarkeit der Tatzeit" zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte gelangen müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den mit dem Straferkenntnis vorgeworfenen Sachverhalt (Verwahrung des Hundes in der Gaststätte bzw. im angrenzenden Hof ohne Maulkorb und ohne Leine am 9. November 1999 um 16.10 Uhr) in der Berufung nicht bestritten hatte. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung grundsätzlich zu verantworten hätte und dass sie ihr Fehlverhalten aufrichtig bereue. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde nicht gehalten, zur Feststellung des Tatzeitpunktes Beweise aufzunehmen. Im Übrigen entspricht die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, dem nicht zu entnehmen ist, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung der von der Beschwerde vermissten, wenngleich nicht konkret bezeichneten Beweise hätte gelangen können, nicht ihrer Verpflichtung, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe im Hinblick auf die Aufhebung der Bestrafung nunmehr einen "Schuldspruch ohne Strafe" gefällt. Der Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig, weil der Schuldausspruch hätte beseitigt werden müssen, wenn nach der Auffassung der Berufungsbehörde keine Strafe verhängt werden könne.

Die Aufhebung des Strafausspruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch den angefochtenen Bescheid ist offenbar als ersatzlose Behebung intendiert; dies nach den oben wiedergegebenen Darlegungen der Begründung im Ergebnis deshalb, weil die belangte Behörde meinte, sie könne die Angemessenheit der von der ersten Instanz verhängten Strafe nicht beurteilen. Damit hat die belangte Behörde verkannt, dass ihre gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG gegebene Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, auch die Verpflichtung umfasst, gegebenenfalls nach Überprüfung der Strafzumessungsgründe die Strafe neu festzusetzen. Im vorliegenden Fall war der Rechtsirrtum der belangten Behörde aber nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in Rechten zu verletzen, weil die ersatzlose Behebung des Ausspruches über die Geldstrafe dem im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht kommenden Verfahrensziel des Beschuldigten, nicht bestraft zu werden, entspricht. Aus der - rechtsirrtümlichen - ersatzlosen Beseitigung des Ausspruches über die Geldstrafe alleine kann auch keine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches abgeleitet werden. Das im vorliegenden Zusammenhang von der Beschwerde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 22. April 1999, Zl. 99/07/0010) betrifft eine völlig andere Konstellation.

Gemäss § 17 Abs. 1 VStG dürfen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind. "Anderes bestimmen" insbesondere jene Verwaltungsvorschriften, die den Verfall nicht als Strafe, sondern als verwaltungspolizeiliche Maßnahme, im Besonderen als Sicherungsmittel gestalten, das nach den Verfahrensvorschriften des AVG zu verwirklichen ist. Der Verfall kann allerdings in den Fällen, in denen er als Nebenstrafe anzusehen ist, gleichzeitig auch als Sicherungsmaßnahme zu bewerten sein (Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II, 163).

Hier ergibt sich aus der unmittelbaren Anordnung des Verfalls im Gesetzestext des § 3c Abs. 1 LPolG nach der Strafdrohung mit einer Geld- bzw. Arreststrafe, dass der Gesetzgeber diesen Verfall jedenfalls auch als (Neben-) Strafe angesehen hat. Der Strafcharakter eines solchen Ausspruches wird schließlich auch dadurch deutlich gemacht, dass (allein) eine Verwaltungsübertretung (und nicht etwa nur eine Gefahrenlage) Voraussetzung des Verfalls ist. Die Aufhebung des Ausspruches über die Geldstrafe begründet somit keine Rechtswidrigkeit der Verfallsanordnung.

Die Beschwerde macht weiters geltend, die belangte Behörde habe den Verfall in denkunmöglicher Weise zweimal verhängt, weil sie den erstinstanzlichen, eine Einheitstat annehmenden und daher den Verfall bloß einmal aussprechenden Schuldspruch auf zwei Anlassfakten aufgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin könne aber die zweite Verfallsanordnung denkunmöglich erfüllen. Dennoch würden nach Vollstreckung des "erstangesprochenen Verfalls" neuerlich Vollstreckungsmaßnahmen drohen.

Diese Darlegungen missdeuten den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die auf § 3c Abs. 1 letzter Satz LPolG beruhende Verfallsanordnung wird auf das im Verstoß gegen Anordnungen (einerseits) des Bescheides vom 29. Oktober 1998 und (andererseits) der Ersten Hundehalteverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg gelegene strafbare Verhalten gegründet. Darin liegt entgegen der Auffassung der Beschwerde kein "zweifacher" Ausspruch des Verfalls. Dem ist hinzuzufügen, dass eine "zweite", auf denselben Gegenstand bezogene Verfallsanordnung ins Leere ginge und somit nicht geeignet wäre, die Beschwerdeführerin in Rechten zu verletzen.

Schließlich macht die Beschwerde geltend, die von der belangten Behörde angenommenen Vorfälle, bei denen es zu Bissverletzungen gekommen sei, seien in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden. Es seien bloß Vorakten verlesen worden, wobei der "Anlassfall" vom 4. Oktober 1998 wegen rechtskräftiger Erledigung und wegen Verjährung nicht herangezogen werden könne. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen frühere Vortaten betreffend nicht konfrontiert worden.

Diesen Darlegungen ist zunächst zu erwidern, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verfallsanordnung auf den durch mangelhafte Verwahrung des Hundes am 9. November 1999 verwirklichten Verwaltungsübertretungen beruht. Dass der Hund den Gegenstand dieser Verwaltungsübertretungen bildete - und die gesetzliche Voraussetzung des Verfalls nach § 3c Abs. 1 letzter Satz LPolG insoweit vorliegt - wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen gar nicht bestritten. Soweit die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Verfallsanordnung auf die oben dargestellten, auf mangelnde Eignung der Beschwerdeführerin zur Haltung des in Rede stehenden Tieres hinweisende Vorgeschichte Bezug nahm, wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt. Zum einen entspricht die Verfahrensrüge der Beschwerde nicht den Anforderungen, die an die Darlegung der Relevanz der Verfahrensmängel zu stellen sind, weil nicht ausgeführt wird, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden Feststellungen auf Grund welcher Beweise die belangte Behörde hätte gelangen sollen. Zum anderen wird mit dem Einwand der entschiedenen Sache bzw. der Verjährung verkannt, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Bestrafung wegen der mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 abgehandelten Verwaltungsübertretung geht. Es war nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob mit dem Verfall des Tieres vorzugehen sei, auch auf frühere Verstöße gegen die Tierhaltungsvorschriften Bedacht nahm.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. November 2000

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