Normen
AVG §45 Abs1;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs2 Z1;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs2;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs3;
AVG §45 Abs1;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs2 Z1;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs2;
SpielapparateG OÖ 1999 §2 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem Antrag vom 11. April 2000, eingelangt bei der Behörde am 12. April 2000, hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Geschäftsführerin Maria Gußner, den Antrag auf Erteilung einer Spielapparatebewilligung für den Standort in Linz, Salzburgerstraße 4, für einen "Winnerboy - Magic Cardquiz" beantragt. Mit einem weiteren Ansuchen vom 21. April 2000, eingelangt bei der Behörde am 25. April 2000, hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, für den Standort Linz, Adlergasse 6, die Erteilung einer Spielapparatebewilligung für eine Spielapparattype namens "Piccolo - Magic Cardquiz" beantragt. Der jeweils beigelegten Bestätigung des Importeurs war zu entnehmen, dass die angeführten Spielapparate keine Geldspielapparate im Sinne des § 2 Abs. 2 des Oberösterreichischen Spielapparategesetzes 1999 seien und die verwendeten Spielprogramme keine Geldspielprogramme im Sinne des § 2 leg. cit. seien.
Der beigelegten Spielbeschreibung zufolge wurde jeweils eine Bewilligung für ein "zufallgeneratorgesteuertes Quizspielprogramm ohne Gewinnauszahlung" beantragt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um ein Pokerspiel, bei welchem auf dem Bildschirm Kartensymbole dargestellt werden. Aus Punkt 2 der Beschreibung zu "Gewinnen" geht hervor, dass im Spielprogramm die Wahlmöglichkeit besteht, jeweils vor Abschluss des einzelnen Spieles einen bisher als Teilergebnis erzielten Gewinn mit dem so genannten Risikospiel "Gamblespiel" entweder zu verdoppeln oder zu verlieren. Dies wird im Spielprogramm durch wechselweise aufblinkende Kartensymbole bei der Gambleeinrichtung dargestellt.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 hat die Behörde die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der beantragten Spielapparatebewilligungen vorgesehen sei, die gegenständlichen Anträge durch Bescheid abzuweisen. Die gegenständlichen Spielapparate bzw. Spielprogramme seien als Geldspielapparate bzw. Geldspielprogramme zu qualifizieren, weshalb das Aufstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. Spielapparategesetzes 1999 verboten sei.
Eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht. Mit jeweils einem Bescheid vom 14. Juni 2000 hat der Bürgermeister der Stadt Linz die beantragte Bewilligung versagt. Wie aus der Spielbeschreibung des Spielprogrammes "Magic Cardquiz" unter Punkt 2 "Gewinne" hervorgehe, sei im Spielprogramm die Wahlmöglichkeit gegeben, vor Abschluss des einzelnen Spieles einen bisher als Teilergebnis erzielten Gewinn mit dem so genannten Risikospiel (Gamblespiel) entweder zu verdoppeln oder zu verlieren. Bei dieser programmierten Gamblespiel- bzw. Risikospielmöglichkeit handle es sich jedenfalls um ein Programm, das als Geldspielprogramm im Sinne des § 2 Abs. 2 des O.ö. Spielapparategesetzes 1999 zu qualifizieren sei, weshalb eine entsprechende Bewilligung schon deshalb zu versagen sei.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte die Beschwerdeführerin aus, der Sachverhalt sei nicht ausreichend festgestellt worden. Auf Grund des Inhaltes des Genehmigungsantrages sowie der vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen und der Spielbeschreibungen hätte die Behörde auf den Einzelfall bezogen nachvollziehbar darzustellen gehabt, wie sie den Spielverlauf beurteile und aus welchen konkreten Gründen die Behörde zu den der Rechtsfindung zu Grunde liegenden Feststellungen gelangt sei. Es sei ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet für Automaten beizuziehen; erst nach Vorliegen eines Gutachtens könne die Behörde eine diesbezügliche Beweiswürdigung vornehmen.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17. August 2000 hat die belangte Behörde die Berufungen jeweils als unbegründet abgewiesen. Bei der Gamblespiel- bzw. Risikospielmöglichkeit handle es sich jedenfalls um ein Spielprogramm, in dessen Verlauf wechselweise aufblinkende Kartensymbole zur Herbeiführung des für den Spieler nicht beeinflussbaren Spielergebnisses auf dem Bildschirm der Spielapparate "Winnerboy" bzw. "Piccolo" dargestellt würden, weshalb das beantragte Spielprogramm "Magic Cardquiz-Programm", Version 2000, jedenfalls als Geldspielprogramm im Sinn des § 2 Abs. 3 des O.ö. Spielapparategesetzes 1999 zu qualifizieren sei. Bei Spielapparaten mit Geldspielprogrammen, die gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als Geldspielapparate gälten, bedürfe es keiner weiteren Prüfung, ob das Spielergebnis oder Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhänge. Spielprogramme mit derartigen Programmeinrichtungen und -anzeigen seien jedenfalls als Geldspielprogramme im Sinne des O.ö. Spielapparategesetzes 1999 zu qualifizieren und eine entsprechende Bewilligung sei schon deshalb zu versagen. Die beschriebene Darstellung des so genannten Risiko- bzw. Gamblespiels beim Spielprogramm "Magic Cardquiz" am Video-Spielapparat "Winnerboy" bzw. "Piccolo" und der Darstellung von wechselweise in sehr rascher Zeitabfolge durchlaufende (aufblinkende) Kartensymbole sei der Berufungsbehörde durch zahlreiche Überprüfungskontrollen von Spielapparaten im ganzen Lande hinlänglich bekannt und es bedürfe keiner Sachverständigenbeurteilung, weil diese Programmablaufdarstellung für Spieler und auch für überprüfende Behördeorgane klar und eindeutig ersichtlich und erkennbar sei.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges beide Beschwerden zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden.
In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 3 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. Nr. 69/1997, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Die Absätze 2 und 3 des § 4 dieses Gesetzes sehen von diesem Glücksspielmonopol des Bundes Ausnahmen vor: Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung unterliegen Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5 nicht übersteigt und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von S 200 nicht übersteigt, nicht dem Glücksspielmonopol.
Spiele, die somit nicht unter das Glücksspielmonopol des Bundes fallen, unterliegen den einschlägigen Landesgesetzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 des O.ö. Spielapparategesetzes 1999, LGBl. Nr. 53, sind Spielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Geldspielapparate im Sinn dieses Landesgesetzes jene Spielapparate im Sinne des Abs. 1, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt; als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie Spielapparate:
1. deren Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar oder nicht berechenbar ist und
2. die zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder eines Spielteilergebnisses mit mechanisch oder elektromechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern, Lichtpyramiden, Leuchtdioden - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder Stoppvorrichtungen - ausgestattet sind.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind Geldspielprogramme im Sinn dieses Landesgesetzes Spielprogramme, in deren Spielverlauf rotierende Walzen, Scheiben, Platten, Räder oder dergleichen oder wechselweise blinkende Leuchtsymbole, wie Lichträder, Lichtpyramiden oder dergleichen zur Herbeiführung des für den Spieler nicht beeinflussbaren oder nicht berechenbaren Spielergebnisses oder Spielteilergebnisses auf Bildschirmen, Display oder Projektionseinrichtungen von Videospielapparaten dargestellt werden.
Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten.
Aus den jeweiligen Spielbeschreibungen geht hervor, dass die beschwerdegegenständlichen Spielapparate ein Gamblespiel, bei dem der Spieler durch Drücken der von ihm nicht beeinflussbaren wechselweise aufblinkenden Risikotasten die als Teilergebnis erzielten Gewinne entweder verdoppeln oder verlieren kann, enthalten. Dieses Gamblespiel ist zufallsabhängig und nicht vom Spieler beeinflussbar. Dass dieses Gamblespiel zufallsabhängig und daher nicht vom Spieler beeinflussbar ist, wurde auch in den Beschwerden nicht bestritten. Es wurde aber in diesem Zusammenhang ausgeführt, es sei eine unzulässige rechtliche Interpretation, das Gesamtspiel als rein zufallsabhängig zu qualifizieren, wenn nur der kleinste oder selten vorkommende Teil des gesamten Spielverlaufes rein zufallsabhängig sei.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass nach § 2 Abs. 2 Z. 1 des O.ö. Spielapparategesetzes 1999 ein Geldspielapparat schon dann vorliegt, wenn ein Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar oder nicht berechenbar ist und zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder auch nur eines Spielteilergebnisses der Spielapparat mit z.B. elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen ausgestattet ist. Ebenso liegt ein Geldspielprogramm im Sinne dieses Landesgesetzes nach dessen § 2 Abs. 3 auch schon dann vor, wenn ein Spielprogramm zur Herbeiführung des für den Spieler nicht beeinflussbaren oder nicht berechenbaren Spielteilergebnisses mit näher beschriebenen Einrichtungen auf Bildschirmen, Display oder Projektionseinrichtungen von Videospielapparaten dargestellt wird. Da es somit schon ausreicht, wenn ein Spielteilergebnis auf Grund eines Geldspielprogrammes erfolgt und in der geschilderten Art verwirklicht wird, ist nicht mehr zu überprüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt.
Die Frage der Subsumtion der Spielapparate, die hinsichtlich eines Spielteilergebnisses mit einem Geldspielprogramm ausgestattet sind, ist eine rechtliche Frage, zu deren Lösung es keines Sachverständigenbeweises bedarf. Diese Frage hat die Behörde ohne Rechtsirrtum gelöst, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es bei Vorliegen eines Geldspielprogrammes im Hinblick auf ein Spielteilergebnis auch nicht darauf an, ob das Spiel in der Gesamtbetrachtung überwiegend zufallsabhängig oder überwiegend geschicklichkeitsabhängig ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war auch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Automaten entbehrlich.
Da sich die Beschwerden somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2000
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