Normen
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §9 Z6;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §9 Z6;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 6. Dezember 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener der N-KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 1. September 1997 in W, S-Straße, zwei Münzgewinnspielapparate der Typen "Magic Card New York City" und " Magic Card Poker 5x5" betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen zu je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 5 Tagen) verhängt. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde am 5. Mai 2000 eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde durchgeführt. Mit Bescheid vom 5. Mai 2000 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt und im Übrigen auf die ausführliche Begründung des Berufungsbescheides verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, der Tatvorwurf entspreche dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht, weil als Tatzeit der 1. September 1997 angegeben sei und jede weitere zumutbare Konkretisierung fehle. Für den möglichen und nicht ausschließbaren Fall, dass ein Erhebungsorgan am Vormittag und am selben Tag am Nachmittag am Tatort erschienen wäre, hätte dies bedingt, dass gegen den Beschwerdeführer "am 1.9.1997" zwei Tatvorwürfe des gleichen Inhaltes erhoben worden wären.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es nach § 44a Z. 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was Punkt 1. anlangt sind entsprechende, in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Diesem Gebot entspricht schon das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz. Was den Punkt 2. anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, bezogen auf den konkreten Tatvorwurf Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11466/A). Der im Straferkenntnis zum Ausdruck gebrachte Tatvorwurf, der inhaltlich mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 17. Februar 1998 gleich lautend ist, war so konkret, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt war, Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte stellen fortgesetzte Delikte dar, die Feststellung der Uhrzeit wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer für einen Teil der Tatzeit entweder einen Alibibeweis angeboten hätte oder hervorgekommen wäre, dass an einem Teil dieses Tages bereits eine Konzession für den Betrieb der Spielapparate vorgelegen wäre. Beides ist nicht der Fall. Da die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekannt gewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfasst, ist der Beschwerdeführer dadurch, dass als Tatzeit der 1. September 1997 angegeben ist, auch in keinem Recht verletzt worden, wären doch selbst für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag nochmals festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer weiterhin die Münzgewinnspielapparate ohne Konzession betrieb, jede der beiden Einzeltathandlungen im selben Straferkenntnis erfasst gewesen.
Da mit der Tatzeitangabe mit einem bestimmten Tag im Hinblick auf das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprochen wurde, liegt auch keine Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist. Selbst ausgehend vom 1. September 1997 ist aber die am 17. Februar 1998 zur Post gegebene Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter jedenfalls innerhalb der 6-Monats-Frist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt.
Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde wurde in Abrede gestellt, dass an der im Spruch des Straferkenntnisses genannten Anschrift zum Tatzeitpunkt die zwei Münzspielapparate von der Firma N-KEG ohne Konzession nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz betrieben wurden. Auch in der Beschwerdeschrift wurde, wie in der Berufungsschrift, sogar ausdrücklich zugestanden, dass der genannten Gesellschaft erst im Oktober 1998 die bescheidmäßigen Konzessionen hiefür erteilt worden seien.
Gemäß § 9 des Wiener Veranstaltungsgesetzes 1971, in der Fassung LGBl. Nr. 58/1998, bedürfen alle nicht in den §§ 5 und 6 bezeichneten Veranstaltungen einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession). Dazu gehören insbesondere gemäß Ziffer 6 dieser Bestimmung Unterhaltungsspielapparate und Münzgewinnspielapparate (§ 15). Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Da zum Tatbestand der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an den vorliegenden Übertretungen kein Verschulden traf, er musste wissen, dass der KEG, zu deren Vertretung nach außen er berufen war, noch keine Konzession erteilt worden war und das Betreiben der Apparate ohne Konzession strafbar ist, dies umso mehr, als gegen ihn wegen einer gleichartigen Übertretung am 10. Juni 1997 an einem anderen Tatort am 17. Juni 1997 eine Anzeige erstattet wurde. Dass der diesbezügliche Berufungsbescheid mit hg. Erkenntnis vom 9. November 1999, Zl. 99/05/0180, aufgehoben wurde, war nur darauf zurückzuführen, dass im Straferkenntnis der Tatort unzutreffend wiedergegeben war, auf die Kenntnisnahme der übertretenen Verwaltungsvorschriften hatte dies aber keinen Einfluss. Mit Recht ist daher die belangte Behörde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aus einem vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt wegen einer gleichartigen Übertretung gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens bekannt sein musste, dass der konzessionslose Betrieb von Münzgewinnspielapparaten verboten und damit strafbar ist, dies auch dann, wenn ein Ansuchen um Erteilung einer Konzession anhängig ist.
In der Beschwerde wird weiters gerügt, die belangte Behörde habe von der Bestimmung des § 21 VStG keinen Gebrauch gemacht und nicht einmal den Versuch unternommen, eine Begründung dafür anzugeben, weshalb § 21 VStG nicht herangezogen wurde.
Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.
Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Taten in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung des konsenslosen Betriebes von Münzgewinnspielapparaten und dem damit intendierten Schutz der Konsumenten vor gewerblichem Wildwuchs in diesem Wirtschaftssektor schädigten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verschulden des Beschwerdeführers gerade im Hinblick auf die bereits am 17. Juni 1997 erfolgte Anzeige wegen desselben Deliktes an einem anderen Tatort erfolgte, konnte die Behörde auch davon ausgehen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringfügig war. Ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 Abs. 1 VStG kam somit nicht Betracht.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. August 2000
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