VwGH 2000/05/0101

VwGH2000/05/010129.8.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Josef und der Christine Blümel in Grünburg, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. April 2000, Zl. BauR-012086/2-1999-Ru/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien:

1. Peter und Theresia Schmiel in Grünburg, Wagenhub 95, 2. Gemeinde Grünburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 impl;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 impl;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem am 18. März 1996 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragten die Erstmitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage samt Einfriedung auf den Grundstücken Nr. .12 und 17, KG Wagenhub. Über dieses Baugesuch wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführer, deren Grundstück Nr. 13 südlich von dem zu bebauenden Grundstück, aber von diesem durch eine schmale, keilförmig verlaufende öffentliche Grundfläche getrennt ist, wobei laut Lageplan an einem Punkt das Nachbargrundstück das Baugrundstück berührt, nicht geladen wurden.

In der Verhandlung vom 15. April 1996 führte der Amtssachverständige aus, die Erstmitbeteiligten beabsichtigten, das bestehende Wohnhaus auf den Grundstücken Nr. .12 und 17 der KG Wagenhub abzutragen und auf dem Grundstück Nr. .12 ein Einfamilienwohnhaus neu zu errichten. Das gegenständliche Grundstück liege in einem als geschlossen bebaut zu beurteilenden Bereich der Gemeinde im Ortsteil "Schwendtseck". Zur Aufschließung stünden öffentliche Anlagen der Gemeinde zur Verfügung. Die Situierung des Neubaues sei so vorgesehen, dass zum südwestlich angrenzenden Grundstück Nr. 13 ein Mindestabstand von 3 m und zur Straßengrundgrenze ein Abstand von 1,50 m verbleibe. Zur südöstlichen Nachbargrundgrenze ergebe sich laut Naturmaß ein Abstand von mindestens 1,60 m.

Mit Bescheid vom 26. April 1996 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Erstmitbeteiligten die beantragte Baubewilligung, wobei die im Gutachten der beigeschlossenen Abschrift der Verhandlungsschrift vom 15. April 1996 angehakten Punkte einzuhalten seien.

Nachdem den Beschwerdeführern der Baubewilligungsbescheid offensichtlich auf Grund eines entsprechenden Ansuchens zugestellt wurde (ein diesbezüglicher Schriftverkehr ist im Akt nicht enthalten), brachten sie mit Schriftsatz vom 30. Mai 1997 Berufung gegen die Baubewilligung ein. In einem vorhergehenden Ansuchen betreffend den Umbau habe es drei Nachbarn gegeben, beim Neubau seien keine Nachbarn mehr zugezogen worden. Es würden fremde Grundstücke beansprucht, Abstände nicht eingehalten bzw. unrichtig gerechnet; die 144 m2 große Grundfläche sei nicht als "geschlossen bebaut" zu beurteilen, weil das Haus der Beschwerdeführer die einzige Baulichkeit in der näheren Umgebung sei und drei Seiten völlig offen seien. Die dargestellte Situierung sei unmöglich, da die Breite des Hauses von 9,5 m samt den reduzierten vorgeschriebenen Abständen von 1,25 m und 1,60 m bereits eine Grundstücksbreite von 12,35 m erfordern würden, das Grundstück Nr. .12 laut Vermessungsamt aber lediglich 10 m breit sei. Infolge dieser Breite befänden sich die hangseitigen Fundamente teilweise auf aufgeschüttetem Material und niveaumäßig oberhalb einer desolaten Stützmauer. Die Beschwerdeführer befürchteten Schäden auf ihrer Liegenschaft im Falle einer Rutschung. Die Beschwerdeführer könnten auch nicht zusehen, dass nach der unrichtigen Plandarstellung ihre Benützungs- und Zugangsrechte eingeschränkt würden bzw. infolge Genehmigung der größer und falsch gezeichneten Fläche des Grundstückes Nr. .12 Teile des Grundstückes der Beschwerdeführer sogar als Eigentum der Bauwerber angesehen würden.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1997 hat der Gemeinderat die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. April 1996 abgewiesen. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer habe an Ort und Stelle eine Überprüfungsverhandlung stattgefunden, bei welcher festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführer nicht unmittelbare Anrainer seien, sondern öffentliches Gut zwischen den Grundstücken liege. Den Beschwerdeführern komme daher keine Parteistellung zu, sie seien auch nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt.

Im Gemeindeakt findet sich eine Vermessungsurkunde des D.I.F.M. vom 28. August 1997. In ihrem Vorlagebericht an die Aufsichtsbehörde vom 8. September 1997 wies die Gemeinde darauf hin, dass auf Grund einer vom Planverfasser vorgenommenen falschen Darstellung des Lageplanes und einer nicht korrekten Parzellenbezeichnung zum seinerzeitigen Lokalaugenschein u.a. die Beschwerdeführer nicht geladen worden seien. Auf Grund der durch den Zivilgeometer D.I.F.M. durchgeführten Überprüfung des Katasterplanes sei festgestellt worden, dass der Grundstücksteil oberhalb der bestehenden Stützmauer im Hang nicht, wie vermeintlich, zur Parzelle Nr. .12, KG Wagenhub, sondern zur Parzelle Nr. 115/2 der Ehegatten B. und H.F. zuzuordnen sei.

Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 24. März 1998 den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Oktober 1997 aufgehoben und die Angelegenheit an diesen zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, dass es für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart maßgebend sei, ob nachteilige Wirkungen auf eine andere Liegenschaft tatsächlich eintreten könnten. Es sei dabei völlig unmaßgeblich, ob die Liegenschaft des Nachbarn an einen Bauplatz unmittelbar anraine oder nicht. Die "Unmittelbarkeit" sei zufolge der Bestimmung des § 31 Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz der O.ö. BauO 1994 nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der Nachbareigenschaft. Die Frage, ob eine Möglichkeit der Rückwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben ausgehe, sei jedoch von der Berufungsbehörde nicht geprüft worden.

Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk, aufgenommen am 18. Mai 1998 im Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde, wonach ein Amtssachverständiger des Bezirksbauamtes Steyr die vorhandene desolate Hangstützmauer besichtigt habe und zum Schluss gelangt sei, dass die bereits desolate Hangstützmauer im Falle einer gänzlichen Zerstörung in Richtung Osten auf die vorhandene Wiesenfläche abrutschen werde bzw. Mauerteile abkollern würden. Bei einem derartigen Ereignis könne nicht ausgeschlossen werden, dass - wenn auch nur geringe - Teile von dieser Mauer auf das Grundstück der Beschwerdeführer stürzen könnten. Eine ernsthafte Gefährdung des Wohnhauses der Beschwerdeführer könne durch die Zerstörung der Mauer aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden. Die gegenständliche Mauer befinde sich zur Gänze auf dem Grundstück Nr. 115/2, KG Untergrünburg, der Ehegatten B. und H.F.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters neuerlich abgewiesen. Auf Grund der Berufung der Beschwerdeführer sei am 8. Juli 1997 an Ort und Stelle eine Überprüfungsverhandlung durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführer nicht unmittelbare Anrainer seien, weil "dazwischen öffentliches Gut liege". Weiter sei von einem Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Steyr ein Gutachten, das in Form eines Aktenvermerkes schriftlich festgehalten worden sei, eingeholt und dabei festgestellt worden, dass durch eventuell auftretende Schäden an der Mauer bzw. deren gänzliche Zerstörung eine Gefährdung der Liegenschaft der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht ausgeschlossen werden könne. Eine ungehinderte Zufahrt sei bei einer Trompetenweite von 3,70 m gegeben. Das Zufahren zur Liegenschaft von der Talseite her sei bereits vor dem Grundtausch aus der Sicht der Verkehrssicherheit problematisch gewesen, jedoch könne bergseits nach wie vor ungehindert zugefahren werden. Die Berufung sei daher mit der Begründung, dass die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt würden, abzuweisen gewesen. Weiters sei von der Bauführerin bestätigt worden, dass das Bauvorhaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den statischen Berechnungen ausgeführt worden sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das in der Begründung des Berufungsbescheides angeführte Amtssachverständigengutachten des Bezirksbauamtes Steyr sei ihnen nie zur Kenntnis gebracht worden, daher sei auch eine Stellungnahme bzw. Entgegnung nicht möglich gewesen. Die Behörde räume sogar selbst in der Begründung ihres Bescheides ein, dass die Zufahrt zur Liegenschaft schon vor dem Grundtausch zwischen Gemeinde und Bauwerbern aus der Sicht der Verkehrssicherheit problematisch gewesen sei. Dies bedeute jedoch vice versa, dass durch die Errichtung einer Gartenmauer entlang des Grundstückes bis zum öffentlichen Gut diese Zufahrt noch weiter erschwert werde und ein gefahrloses Ein- und Ausfahren nicht mehr möglich sei. Durch die Errichtung der Gartenmauer bis an die Straße ergebe sich nunmehr eine Durchgangsbreite von 1,50 m bis 1,70 m entgegen einer vorher bestandenen Breite von 3,70 m. Darüber hinaus hätten die Bauwerber unberechtigter Weise Aufschüttungen ohne entsprechende Bewilligung durchgeführt; seit diesem Zeitpunkt komme es bei Regenfällen ständig dazu, dass Regenwasser, verbunden mit Erdreich und Schlamm, nicht mehr wie vor der Bauführung und Errichtung des Zaunes und der Anschüttung auf die öffentliche Straße, sondern direkt auf das Grundstück der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Beim Absturz der Mauer sei auf dem Grundstück der Beschwerdeführer mit einer akuten Gefährdung und Schädigung zu rechnen. Durch die Errichtung der Gartenmauer entlang des gesamten Grundstückes würden auch die einzuhaltenden Abstandsbestimmungen nicht eingehalten werden, insbesondere nicht der im Bewilligungsbescheid der ersten Instanz verfügte Abstand von 3 m zum Grundstück der Beschwerdeführer. Darüber hinaus machten die Beschwerdeführer geltend, dass jenes Grundstück, das zwischen Gemeinde und Bauwerbern ausgetauscht worden sei, teilweise im Eigentum der Beschwerdeführer stehe, weil sie einen Teil dieses Grundstückes ersessen hätten, da sie bzw. ihre Rechtsvorgänger diesen Grundstücksteil durch über 40 Jahre ausschließlich benützt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehen wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Grundstück der Erstmitbeteiligten sei nach der Berufung der Beschwerdeführer durch einen Zivilgeometer vermessen und dabei festgehalten worden, dass fremdes Eigentum von den Erstmitbeteiligten nicht in Anspruch genommen werde, zumal ein entsprechender Grundtausch mit dem öffentlichen Gut der Gemeinde erfolgt sei. Die Vermessungsurkunde eines Zivilgeometers stelle jedoch eine öffentliche Urkunde dar, deren Unrichtigkeit zwar behauptet und auch bewiesen werden könne, bis zu diesem Beweis habe sie jedoch die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit für sich. Zur Frage der Abstandsbestimmungen sei auf die Ergebnisse der Bauverhandlung zu verweisen, bei der vom beigezogenen Amtssachverständigen eindeutig festgehalten worden sei, dass ein geschlossen bebautes Gebiet vorliege. Darüber hinaus stehe auch von den Beschwerdeführern unbestritten fest, dass die Abstände auf eine Grundgrenze berechnet wurden, die jedenfalls nicht die Grenze zu ihrem Grundstücke sei. Die Stützmauer sei ebenso wenig Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens wie Niveauveränderungen. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde wie auch der Vorstellungsbehörde erschöpfe sich jedenfalls auf das nicht präkludierte Vorbringen. Die im Vorstellungsschriftsatz erhobenen Argumente gingen daher, soweit sie nicht entkräftet worden seien, über die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde hinaus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und eine Luftbildaufnahme vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 der O.ö. BauO 1994 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 sind Nachbarn die Eigentümer (Miteigentümer) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundstücke angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, und darüber hinaus jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern gleichgestellt. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

In der Beschwerde wird gerügt, die Gemeindebehörden seien zu Unrecht vom Vorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes ausgegangen.

Dem Lageplan zufolge, der einen Bestandteil des Baubewilligungsbescheides bildet, ist die südöstliche Gebäudegrenze von der Grundgrenze der Beschwerdeführer ca. 1,60 m entfernt. Ein Bebauungsplan wurde nicht erlassen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurde ein Neubau beantragt und auch bewilligt. Nach § 5 Z. 1 des O.ö. BauTG in der Fassung LGBl. Nr. 5/1995, ist bei Neu- und Zubauten zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Nach § 6 Abs. 1 Z. 1 des O.ö. BauTG gelten die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze nicht für Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind.

Da die O.ö. Bauordnung den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Lage des Bauvorhabens und der Abstände von den Nachbargrenzen einräumt, die in § 5 des BauTG vorgesehenen Abstände aber dann nicht einzuhalten sind, wenn ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, haben sich die Baubehörden mit einem Vorbringen von Nachbarn, es sei zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, auseinander zu setzen. Diesbezüglich findet sich im Verwaltungsakt lediglich der anlässlich der Niederschrift vom 15. April 1996 festgehaltene Satz des Amtssachverständigen "Das gegenständliche Grundstück liegt in einem als geschlossen bebaut zu beurteilenden Bereich der Gemeinde Grünburg Ortsteil 'Schwendtseck'". Diese Feststellung ist in keiner Weise nachvollziehbar, sie stützt sich auf keinen Befund und ein daraus ableitbares, schlüssiges Gutachten. Nach § 2 Z. 24 O.ö. BauTG ist unter einem geschlossen bebauten Gebiet ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet zu verstehen, in dem die Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließen oder sich - unbeschadet vereinzelter größerer Abstände oder einzelner unbebauter Flächen - zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befinden, wobei die durch dieses Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0108, ausgeführt, dass die Legaldefinition des § 2 Z. 24 O.ö. BauTG die Begriffsbestimmung, die der Verwaltungsgerichtshof dem § 32 Abs. 2 O.ö. BauO 1976 unterlegt hat, nicht wörtlich übernommen hat. Die Judikatur, die der Verwaltungsgerichtshof zum § 32 Abs. 2 O.ö. BauO 1976 entwickelt habe, könne daher nicht undifferenziert auf die neue Rechtslage angewendet werden.

Um aber feststellen zu können, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 2 Z. 24 O.ö. BauTG vorliegt, hat im Regelfall ein Sachverständiger ein Beurteilungsgebiet auszuwählen und darzulegen, auf Grund welcher Umstände er die Eingrenzung des Beurteilungsgebietes gewählt hat; der in diesem Beurteilungsgebiet vorhandene Baubestand einschließlich der Abstände zu den Grundgrenzen ist im Befund zu beschreiben. Auf Grund dieses Befundes hat der Sachverständige darzulegen, weshalb vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes auszugehen sei. Nur nach einer eingehenden Darstellung des Beurteilungsgebietes ist für die Gemeindebehörden, die Aufsichtsbehörde, aber auch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und den Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung möglich, ob ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 2 Z. 24 O.ö. BauTG vorliegt.

Wenn in der Gegenschrift der belangten Behörde ausgeführt wird, ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden, durch eine bloß gegenteilige Behauptung könne das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden, so ist dem zu entgegnen, dass im Beschwerdefall kein Gutachten erstellt wurde. In Ermangelung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen können aber die Anrainer nicht gehalten sein, ihrerseits ein auf gleicher fachlicher Ebene liegendes Gegengutachten vorzulegen. Die belangte Behörde wäre vielmehr gehalten gewesen, auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens auf Gemeindeebene den Bescheid des Gemeinderates zur Verfahrensergänzung zu beheben oder die entsprechenden Erhebungen selbst durchzuführen.

Den Beschwerdeführern wurde aber auch die Vermessungsurkunde des D.I.F.M. vom 28. August 1997, die offenbar auf einem Grundstückstausch zwischen der Gemeinde und den Bauwerbern beruht, nicht zur Kenntnis gebracht. Durch diese Verletzung des Parteiengehörs waren die Beschwerdeführer aber nicht in die Lage versetzt, auf Gemeindeebene die behauptete Ersitzung von Teilen der zwischen Gemeinde und Bauwerber getauschten Grundflächen geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Überprüfungsverhandlung vom 8. Juli 1997 lag die Vermessungsurkunde vom 28. August 1997 noch nicht vor, die Beschwerdeführer konnten sich somit zu dieser Urkunde nicht äußern. Da die Behörde von Umständen, die erst nach der Verhandlung vom 8. Juli 1997 hervorgekommen sind, ausgegangen ist, ohne dass dazu den Beschwerdeführern Parteiengehör eingeräumt worden ist, belastete sie auch aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. August 2000

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