Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1994 §354;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1994 §354;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--, und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 947,24 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg (BH) vom 15. Mai 1997 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 i.V.m.
§ 359 Abs. 1 GewO 1994 sowie i.V.m. § 93 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für die - näher beschriebene - Betriebsanlage nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt. Begründend wurde u.a. ausgeführt, mit Bescheid der BH vom 12. Juni 1960 sei die gewerbebehördliche Bewilligung für eine Sandgrube und mit Bescheid der BH vom 16. Mai 1967 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Mischanlage und für die Haustankanlage erteilt worden. Mit Bescheid der BH vom 1. Dezember 1972 sei eine - näher beschriebene - Asphaltmischanlage gewerbebehördlich genehmigt worden. Mit - im Einzelnen genannten - Anträgen habe die mitbeteiligte Partei die Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage entsprechend der spruchgemäß erfolgten Umschreibung beantragt.
Zur Feststellung der Lärm- und Geruchsemissionen und - immissionen sei der mitbeteiligten Partei mit Bescheid der BH vom 10. Februar 1994 die Durchführung eines Versuchsbetriebes bis 30. November 1994 erteilt worden. Ein am 11. Oktober 1994 erstattetes lärmtechnisches Gutachten habe erbracht, dass die - im Probebetrieb arbeitende - Asphaltmischanlage der mitbeteiligten Partei zu Lärmimmissionen in der Nachbarschaft führte, welche die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, insbesondere durch die ständige ununterbrochene Anhebung des Grundgeräuschpegels erheblich veränderten. Bei Messpunkt 1) sei der Grundgeräuschpegel um 20 bis 22 dB, beim Messpunkt 2) um 11 bis 12 dB und beim Messpunkt 3) um 19 bis 20 dB überschritten worden. Durch diese Veränderung der örtlichen Verhältnisse hätten erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft ärztlicherseits nicht ausgeschlossen werden können. In der Folge sei von der mitbeteiligten Partei ein lärmschutztechnisches Projekt vorgelegt worden, wobei die örtlichen Schallimmissionen neuerlich messtechnisch erfasst worden seien. Der lärmtechnische Amtssachverständige habe hiezu dargelegt, dass sich bei Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen (Schalldämpfer nach dem Ventilator der Trockentrommelentstaubung, schallschutztechnische Verkapselung des Ventilators, schallschutztechnische Isolierung der Rohrleitungen der Trockentrommelentstaubung zwischen dem Ventilator und dem im Fang einzusetzenden Schalldämpfer sowie Kapselung der Kühlluftventilatoren und Vorschaltung eines Ansaugschalldämpfers) das Gesamtbetriebsgeräusch auf rund 50 dB verringern lasse. Durch zusätzliche - im Einzelnen aufgezeigte - Maßnahmen ergäbe sich in der Gesamtimmission eine Erhöhung um lediglich 1 dB auf rund 48 dB. Dieser Immissionswert liege nur mehr 8 dB über dem Grundgeräuschpegel, sodass die Grenze der zumutbaren Störung, die sich bei einer Erhebung von 10 dB über den Grundgeräuschpegel ergebe, nicht mehr erreicht werde. Im medizinischen Gutachten sei dazu dargelegt worden, dass eine Überschreitung des Grundgeräuschpegels um mehr als 10 dB verbreitete Beschwerden der Bevölkerung zur Folge hätte und eine wesentliche Lärmstörung bedeute. Für die Dauer eines (weiteren) Versuchsbetriebes bis 30. November 1995 sei bei Soforteinsatz der erstgenannten Maßnahmen die Verringerung des Gesamtbetriebsgeräusches auf 50 dB und damit die Überschreitung des Grundgeräuschpegels um gerade 10 dB noch als zumutbar zu werten; mit einer Gesundheitsgefährdung sei nicht zu rechnen. Mit Bescheid der BH vom 29. Mai 1995 sei der mitbeteiligten Partei daraufhin die Verlängerung des Versuchsbetriebs bis 30. November 1995 zwecks Durchführung nochmaliger Lärmmessungen sowie zwecks Erhebung der Geruchseinwirkungen bewilligt worden. Da jedoch in der Folge aus fachlicher Sicht eine Ausdehnung des Untersuchungszeitraumes über den Sommer 1996 hinaus für erforderlich erachtet worden sei, um gut abgesicherte Erhebungsergebnisse betreffend die Geruchsimmissionen zu erhalten, sei mit Bescheid der BH vom 22. Februar 1996 eine weitere Verlängerung des Versuchsbetriebes bis 30. November 1996 genehmigt worden. Dem in der Folge eingeholten, abschließenden Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik zufolge hätten die vorgenommenen schalltechnischen Maßnahmen, vor allem im Bereich des Ventilators der Trockentrommelentstaubung, der Rohrleitungen der Trockentrommelentstaubung, der Kühlluftventilatoren, des Fördermotors der Elevatoranlage und des Zuluftgebläses bei der Entstaubungsanlage im Bereich der Wohnobjekte Karl K. (Messpunkt 2) und Anton und Ida A. (Messpunkt 3) eine Verbesserung der seinerzeitigen Lärmimmissionen um 13 - 20 dB gebracht, wobei festzuhalten sei, dass eine Verminderung um 10 dB bereits eine Halbierung des empfundenen "Lautheitseindruckes" hervorrufe. Für die beiden Immissionsorte würden durch den Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei in der derzeitigen Form keine Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse in schalltechnischer Sicht auftreten. Für das am höchsten belastete Wohnobjekt H. (Immissionspunkt 1)) gelte, dass der Beurteilungspegel von 51 dB den festgelegten Grenzwert von 50 dB um 1 dB überschreite. In Ansehung dieses Immissionspunktes werde daher - so das auf diesem Gutachten aufbauende medizinische Gutachten - die Grenze der zumutbaren Störung (nach wie vor) überschritten. Durch die Lärmbelästigungen könnten Lärm- und Konzentrationsstörungen auftreten, über einen längeren Zeitraum hinweg seien erhebliche Störungen des Wohlbefindens nicht auszuschließen. Mit diesen Beeinträchtigungen sei allerdings dann nicht zu rechnen, wenn unter Berücksichtigung der Einhausung des Dieselstromaggregates, das im Gesamtgeräusch der Anlage eine wesentliche Lärmkomponente bilde, ein maximaler Emissionswert des Dieselstromaggregates, gemessen im Umkreis von 1 m von der Anlage, einen A-bewerteten Schalldruckpegel LA, eq von 92 dB nicht überschreite; diesfalls sei nämlich zu erwarten, dass der Gesamtgeräuschpegel der Anlage den Grenzwert von 50 dB nicht überschreite.
In Ansehung der Geruchsbelästigung sei nach abgeschlossener Geruchserhebung (nach der "modifizierten Rastermethode") mit statistischer Auswertung festgestellt worden, dass für "wahrnehmbare firmenspezifische Gerüche" an keinem Punkt der kritische Wert von 8 % der Jahresgeruchsstunden überschritten worden sei; "stark wahrnehmbare firmenspezifische Gerüche" seien bei keinem der Erhebungspunkte festgestellt worden. Es sei daher mit keiner erheblichen Geruchsbelästigung zu rechnen. Was das Geruchsneutralisationsverfahren anlange, könnten die dadurch verwendeten Substanzen bei einer bestimmten Windrichtung und Windstärke beim Versprühen allerdings gesundheitliche Beeinträchtigungen hervorrufen. Eine Windverfrachtung dieser Stoffe müsste daher nach Auffassung der medizinischen Amtssachverständigen durch Vorschreibung einer Auflage für die Anwendung des Geruchsneutralisationsverfahrens ausgeschlossen werden. Die BH sehe sich allerdings nicht veranlasst, eine entsprechende Auflage vorzuschreiben, weil lediglich bei prädisponierten Personen Beeinträchtigungen zu erwarten seien, nicht jedoch bei den - hier relevanten - gesunden, normal empfindenden Erwachsenen, bzw. bei gesunden, normal empfindenden Kindern.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.
Dieser Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Juni 1998 insofern Folge gegeben, als im Einzelnen genannte Auflagen neu formuliert und eine weitere Auflage betreffend das Verfahren der Geruchsneutralisation hinzugefügt wurde. Dies, um den Auflagen zum einen eine konkrete Formulierung zu geben und zum andern, um der von der medizinischen Amtssachverständigen als möglich erachteten Gesundheitsgefährdung zu begegnen. Die übrigen Befürchtungen der Beschwerdeführer seien jedoch, wie sich aus den nachvollziehbaren sachverständigen Darlegungen ergebe, unbegründet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unzulässig zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Juni 1998 wurde dem Zustellungsbevollmächtigten der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten (erst) am 11. Februar 2000 zugestellt. Da keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Bescheid sei dem Zustellungsbevollmächtigten bereits vor diesem Zeitpunkt tatsächlich zugekommen, erweist sich die am 27. März 2000 erhobene Beschwerde als rechtzeitig.
Im Gegensatz zur Auffassung der mitbeteiligten Partei bewirkt weiters weder der Umstand, dass die Beschwerde den angefochtenen Bescheid dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung zurechnet, noch der Umstand einer angeblichen Prozessunfähigkeit eines der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Beschwerde. Zum einen ist nämlich die (unzutreffende) Bezeichnung der belangten Behörde mit Amt der Landesregierung nach ständiger hg. Judikatur im Bescheidbeschwerdeverfahren kein Zurückweisungsgrund, wenn der vorgelegten Bescheidausfertigung die belangte Behörde eindeutig zu entnehmen ist (vgl. die bei Mayer, B-VG3 (2002), 706, dargestellte hg. Judikatur); ein solcher Fall liegt hier vor. Zum anderen würde selbst der von der mitbeteiligten Partei behauptete Verlust der Handlungsfähigkeit eines Beschwerdeführers das mit seinem Rechtsvertreter gültig zu Stande gekommene Vollmachtsverhältnisse (auf das sich dieser beruft), nicht berühren (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 312, referierte hg. Judikatur). Dass der betreffende Beschwerdeführer jedoch bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Vertretungsmacht handlungsunfähig gewesen wäre, behauptet die mitbeteiligte Partei, die lediglich vorbringt, der Beschwerdeführer sei weder willens noch in der Lage gewesen, "eine Beschwerde in Auftrag zu geben", selbst nicht.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - in den ihnen gewerbegesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten verletzt. Sie bringen hiezu in Ansehung der auf die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführenden Lärmimmissionen im Wesentlichen vor, es sei verabsäumt worden, Lärmmessungen an den exponiertesten Stellen vorzunehmen. Wäre dies geschehen, so hätte dies ergeben, dass der Grundgeräuschpegel bei 34 dB gelegen sei und ein Beurteilungspegel von 50 dB daher jedenfalls über den Grenzwert der zumutbaren Belästigung von (diesfalls) 44 dB hinausgehe. Bei Ermittlung des Grundgeräuschpegels sei das Eigenstromaggregat der Anlage in Betrieb gewesen; lediglich bei der Messung am Messpunkt 1) sei das Eigenstromaggregat nicht in Betrieb gewesen. Hier seien 34 dB gemessen worden. Die Behörde habe sich auch nicht mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. Dr. K. auseinander gesetzt, das einen Grundgeräuschpegel von 34 dB und einen Beurteilungspegel von bis zu 25 dB über dem Grundgeräuschpegel ermittelt habe. Die belangte Behörde habe weiters das Vorbringen der Beschwerdeführer unberücksichtigt gelassen, dass ein von der mitbeteiligten Partei eingesetzter Radlader besonders laute Betriebsgeräusche verursache, obwohl er laut Betriebsbeschreibung auf dem Betriebsgelände gar nicht verwendet werden dürfe. Ebenso wenig sei das Vorbringen berücksichtigt worden, Fahrten auf der über dem Niveau der übrigen Verkehrsflächen liegenden Waage stellten eine wesentliche Lärmquelle dar und es werde der überwiegende Teil des Lärms von zufahrenden Lkws verursacht. Die Behörde habe sich auch nicht mit den von den Nachbarn durch Jahre hindurch gemachten umfangreichen Aufzeichnungen über die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen auseinander gesetzt, ebenso wenig mit dem Vorbringen über das Vorliegen tieffrequenter Geräusche. Schließlich sei bei der lärmtechnischen Beurteilung auch übersehen worden, dass im Versuchsbetrieb nur eine Dosiereinrichtung in Verwendung gestanden sei. Dennoch sei der Umfang der Betriebsanlage gemäß dem maschinentechnischen Befund mit zwei Dosierapparaten festgesetzt worden. Die Beurteilung der Lärmemission beruhe solcher Art auf einer unvollständigen Grundlage. Schließlich seien in die Beurteilung des Grundgeräuschpegels auch die Lärmimmissionen von jenen Teilen der Anlage einbezogen worden, die nach Auffassung der Behörde bereits vor 1987 genehmigt worden seien, obwohl in Wahrheit eine solche Genehmigung nicht vorliege. Dies hätten die Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt vorgebracht.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen, oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Während sich der gewerbetechnische Sachverständige über Art und Ausmaß der von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft zu äußern hat, fällt dem medizinischen Sachverständigen - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Gutachtens - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Auswirkungen die zu erwartenden (unvermeidlichen) Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (vgl. die bei Kobzina/Hrdlicka, Gewerbeordnung 1994 (1994), 272 f, dargestellte Judikatur).
Die belangte Behörde ist - dem sachverständigen lärmtechnischen Ausführungen folgend - zur Auffassung gelangt, dass bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen für den am höchst belasteten Immissionspunkt 1) (das Wohnobjekt H.) ein Gesamtbeurteilungspegel LA, eq von 50 dB nicht überschritten werde. Bei Nichtüberschreitung dieser Grenze der zumutbaren Störung sei - dem medizinischen Gutachten zufolge - auch auf längere Zeit hin gesehen mit keiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen.
Wenn die Beschwerdeführer dagegen einwenden, es hätte entsprechend dem von ihnen vorgelegten Gutachten des Dipl.- Ing. Dr. K. von einem Grundgeräuschpegel von 34 dB ausgegangen werden müssen, ist ihnen das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutztechnik vom 11. November 1996 entgegenzuhalten, wo ausgeführt wird, dass die von Dipl.-Ing. Dr. K. ermittelten Werte sowohl mit den amtlicherseits als auch den von der mitbeteiligten Partei (lärmtechnische Einreichunterlagen) ermittelten Werten gut übereinstimmten. Die Abweichung der in Ansehung des Grundgeräuschpegels amtlicherseits mit 42 bis 43 dB ermittelte Wert gegenüber dem von Dipl.-Ing. Dr. K. ermittelten Wert von 34 dB sei durch die Einbeziehung des Verkehrslärms der Südautobahn zu erklären. Dass sie diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären, behaupten die Beschwerdeführer ebenso wenig, wie die Erstattung eines fachlich fundierten Vorbringens, wonach die behördliche Ermittlung der auf die geänderte Betriebsanlage zurückzuführenden Lärmimmissionen für die die Beschwerdeführer belastende Situation nicht repräsentativ wäre. Es ist daher weder die auf amtssachverständiger Grundlage beruhende Feststellung des Grundgeräuschpegels, noch die Auffassung der belangten Behörde, der Immissionspunkt 1) beim Wohnhaus H. weise die höchste Belastung auf, zu beanstanden.
Zu Recht hat die belangte Behörde der angefochtenen Entscheidung weiters das eingereichte Projekt zu Grunde gelegt und nicht in der Betriebsanlage - offenbar unzulässiger Weise - eingesetzte Maschinen. Soweit die Beschwerdeführer aber Fahrten auf der über dem Niveau der Verkehrsflächen liegenden Waage ebenso als wesentliche Lärmquelle erachten wie Schotterzutransporte durch Lkws, zeigen sie einen Mangel des behördlichen Ermittlungsverfahrens schon deshalb nicht auf, weil diesem Vorbringen konkret nicht zu entnehmen ist, dass die auf die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführenden Lärmimmissionen unzutreffend ermittelt worden wäre. Gleiches gilt für die Rüge, die belangte Behörde habe sich mit den jahrelangen umfangreichen Aufzeichnungen der Beschwerdeführer nicht auseinander gesetzt. Der Vollständigkeit halber sind die Beschwerdeführer auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach einer Betriebsanlage das Zu- und Abfahren lediglich in ihrem engeren örtlichen Bereich zuzurechnen ist; das Fahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband (2001), 148 f, dargestellte hg. Judikatur).
Was die gerügte Nichtberücksichtigung "tieffrequenter Geräusche" anlangt, ist dem bereits erwähnten Gutachten vom 11. November 1996 eine Auseinandersetzung mit der Beurteilung des Dipl.-Ing. Dr. K. zu entnehmen, in der in nicht unschlüssiger Weise die Gründe dargelegt werden, aus denen eine besondere Tonhaltigkeit nicht anzunehmen ist. Dass die Beschwerdeführer diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wären, legt die Beschwerde nicht dar. Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit dem Vorbringen, es sei bei der spruchgemäß erfolgten Genehmigung der Aufbereitungsanlage mit zwei Dosierapparate übersehen worden, dass während des Versuchsbetriebes nur eine Dosiereinrichtungen in Verwendung gestanden und daher allen lärmtechnischen Betrachtungen nur ein Dosierapparat zu Grunde gelegen sei, keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen liegt nämlich bereits den von der mitbeteiligten Partei vorgelegten "lärmtechnischen Einreichunterlagen" vom 17. März 1995 zu Grunde, dass von den beiden vorgesehenen Doseuren "derzeit lediglich ein Doseur errichtet wurde". Zum andern haben die Beschwerdeführer selbst nicht dargelegt, inwieweit eine Inbetriebnahme des zweiten Dosierers - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führt. Soweit die Beschwerdeführer aber vorbringen, es seien bei der Ermittlung des Grundgeräuschpegel zu Unrecht nicht genehmigte alte Bestände berücksichtigt worden, zeigen sie gleichfalls nicht konkret auf, welche Lärmquellen nicht bzw. nicht im zu Grunde gelegten Ausmaß hätten berücksichtigt werden dürfen und inwieweit sich dadurch Veränderungen in der Feststellung des Grundgeräuschpegels ergeben hätten.
In Ansehung der auf die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei zurückzuführenden Geruchsimmissionen rügen die Beschwerdeführer, es sei von der Erstbehörde übersehen worden, dass die von der medizinischen Amtssachverständigen als möglich erachteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge des Sprühens bestimmter Substanzen im Zuge des Geruchsneutralisationsverfahrens nicht nach dem Zumutbarkeitsmaßstab des § 77 Abs. 2 GewO 1994 beurteilt werden könnten. Sie übersehen dabei, dass die belangte Behörde diese Beurteilung der Erstbehörde nicht übernommen, sondern dem medizinischen Gutachten durch die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage (Punkt 32.) Rechnung getragen hat.
In Ansehung einer Beeinträchtigung ihrer Hausbrunnen durch die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei bringen die Beschwerdeführer vor, es sei über ihre diesbezüglich erhobenen Einwendungen vom 17. November 1993, wo sie auf die Befürchtung einer Beeinträchtigung ihrer Wasserversorgung hingewiesen hätten, nicht abgesprochen worden. Der angefochtene Bescheid enthalte lediglich die unrichtige Behauptung, das Grundwasserproblem sei von den Beschwerdeführern erstmals in der Berufung, nicht aber im erstinstanzlichen Verfahren angesprochen worden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, im erstinstanzlichen Verfahren sei von den Beschwerdeführern "kein näheres Vorbringen" betreffend den Grundwasserschutz erstattet worden. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Begründungsdarlegungen sind dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Es trifft auch nicht zu, dass die Belange des Grundwasserschutzes (§ 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994) im Verfahren unberücksichtigt geblieben wären. Vielmehr wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten auf Grund nachbarlichen Vorbringens und nach Befassung von Sachverständigen im Verfahren wiederholt festgestellt, dass eine Beeinträchtigung von Grund- und Oberflächenwässern nicht zu erwarten sei.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, die belangte Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei in Ansehung der Luftreinhaltung nicht dem Stand der Technik entspreche und daher die Beschwerdeführer unzumutbar belastende bzw. in ihrer Gesundheit gefährdende Staubemissionen mit sich bringe. Ein von den Beschwerdeführern zur Dokumentation dieser Emissionen vorgelegter Videofilm sei unberücksichtigt geblieben.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die geänderte Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei nach den im Verfahren eingeholten immissionstechnischen Sachverständigengutachten dem Stand der Technik entspricht; die von sachverständiger Seite vorgeschlagenen Auflagen wurden vorgeschrieben. Ein konkretes, fachlich fundiertes Vorbringen, dem zufolge dennoch die Gesundheit der Beschwerdeführer gefährdende bzw. diese unzumutbar belästigende Staubimmissionen zu erwarten seien, wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Genehmigung des Versuchsbetriebes wendet, übersieht sie, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Versuchsbetriebes nach § 354 GewO 1994 keine Stellung eingeräumt ist, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, a.a.O., 385 f, dargestellte hg. Judikatur). Durch die im vorliegenden Verfahren erfolgte Genehmigung eines Versuchsbetriebes konnten die Beschwerdeführer daher in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden.
Das Beschwerdevorbringen, die Auflagenpunkte 1. (Die Wärmeträgeranlage ist gemäß DIN 4754 zu betreiben.) und 3. (Rohrleitungen, die im Betrieb eine Temperatur von mehr als 60 C erreichen können, sind im Verkehrsbereich gegen Gefahr bringende Berührung zu verkleiden.) seien nicht hinreichend bestimmt, lässt unberücksichtigt, dass diese Auflagen nicht dem Nachbarschaftsschutz dienen. Selbst wenn diese Auflagen daher nicht ausreichend bestimmt wären, könnten die Beschwerdeführer dadurch in ihren gewerbegesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten nicht verletzt werden.
Dem weiteren Vorbringen, die Auflagen 6. (Die Bitumenbehälter sind bei Inbetriebnahme der Anlage einer Dichtheitsprobe mit 0,3 bar zu unterziehen. Der Nachweis darüber ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.) und 15. (Für den Katalysator nach dem Dieselaggregat ist eine schriftliche Garantie der Hersteller- oder Lieferfirma über die voll funktionsfähige Standzeit (z.B. in Betriebsstunden) vorzulegen. Nach dieser garantierten Standzeit sind die Katalysatoren auszutauschen bzw. nach den Anweisungen der Lieferfirma zu warten.) seien nicht ausreichend, um den damit angestrebten Zweck zu erreichen, ist zu erwidern, dass mit der bloßen Behauptung, eine Auflage sei nicht zweckentsprechend, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden kann. Zum Vorbringen, der Auflage 9. (Nachweise über die durchgeführten Prüfungen der Thermoölanlage im Sinne des Auflagenpunktes 4.) einschließlich Rohrleitungen gemäß Kesselgesetz sind der Behörde vorzulegen.) könne nicht entnommen werden, wie oft und in welchen Abständen die Kontrollen durchgeführt werden müssten, ist auf Auflage 4. hinzuweisen, wo eine jährlich wiederkehrende Überprüfung vorgeschrieben wird. Aus welchen Gründen die Auflage 31. (Der Betrieb des Elektrofilters muss bestimmungsgemäß im Sinne seines nach der Betriebsbeschreibung dieses Bescheides vorgesehenen Einsatzes erfolgen und bei allen Misch- und Verladevorgängen sichergestellt sein.) über den bestimmungsgemäßen Betrieb des Elektrofilters "zu ungenau" sein soll, ist nicht ersichtlich.
In ihrem gegen die Auflage 30. erstatteten Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer, die Anordnung, wonach die Zu- und Abfahrt von Mischgut-Lkws über die westlichere der beiden an der Nordseite des Grundstücks bestehenden Zu- und Abfahrten zu erfolgen hat, sei weder durchführbar, noch zweckentsprechend. Sie behaupten aber nicht zugleich auch, sie hätten dieser, im Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen vom 27. November 1996 vorgeschlagenen Auflage, im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes, fachlich fundiertes Vorbringen entgegengehalten.
Die Beschwerdeführer behaupten schließlich, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet, weil lediglich die von den Amtssachverständigen eingeholten Stellungnahmen wiedergegeben worden wären. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum festgestellten Sachverhalt gelangt sei.
Nun ist der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, dass die belangte Behörde auf Grund der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten die Genehmigungsfähigkeit der geänderten Betriebsanlage für gegeben erachtete. Der Vorwurf, es seien die Grundlagen der Entscheidung nicht dargelegt worden, ist also unzutreffend. Soweit die Beschwerdeführer jedoch eine Auseinandersetzung mit "allen vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen" monieren, haben sie es unterlassen, die Wesentlichkeit des solcher Art behaupteten Verfahrensmangels im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG konkret darzulegen. Dies gilt auch für den Vorwurf, die örtlichen Gegebenheiten seien falsch dargestellt worden.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil die Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren.
Wien, am 26. Juni 2002
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