VwGH 2000/03/0374

VwGH2000/03/03746.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des C in Düsseldorf, Deutschland, vertreten durch Dr. Konrad Ferner, MMag. Dr. Stefan Hornung und Dr. Walter Wienerroither, Rechtsanwälte in Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. Oktober 2000, Zl. 1-0237/00/K1, betreffend Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem dem Beschwerdeführer am 5. April 2000 zugestellten erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 31. März 2000 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe

"sich als Lenker eines Lkw-Zuges ... (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t) am 2. 02. 2000 um 13.50 Uhr beim Zollamt Höchst, nach einer Transitfahrt durch Österreich zur Ausreise in die Schweiz gestellt (Einreise von Deutschland erfolgte über das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz), ohne die nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt und diese auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorgelegt zu haben:

a) entweder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder die Ökokarte für die betreffende Fahrt,

b) oder einen Umweltdatenträger (ecotag), der eine automatische Entwertung der Öko-Punkte für die betreffende Fahrt ermöglichte,

c) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktbefreite Fahrt handelte,

d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelte und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt war."

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs. 1 Z. 8 "GBG" und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission verletzt. Es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von S 20.000,-- (96 Stunden) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit der Maßgabe abgewiesen, dass "es in der Übertretungs- und Strafnorm statt 'GBG' zu lauten hat 'Güterbeförderungsgesetz (GütbefG)'".

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und einen Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593 i.d.F. BGBl. I Nr. 17/1998 (GütbefG), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 des dem EU-Beitrittsakt beigefügten Protokolles Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich (BGBl. Nr. 45/1995) gilt als Transitverkehr durch Österreich jeder Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem der Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen (lit. c), als Straßengütertransitverkehr durch Österreich jeder Transitverkehr, der mit Lastkraftwagen durchgeführt wird, unbeschadet ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind (lit. e).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs

"die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ...

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass ihn keine Verpflichtung zur Entrichtung von Ökopunkten treffe, da er eine CEMT-Genehmigung mit sich geführt habe. Er habe von der Gültigkeit derselben ausgehen können, da ihm sein Arbeitgeber erklärt hätte, dass alles in Ordnung sei. Es hieße die Sorgfaltsanforderungen an den Normunterworfenen überspannen, wenn man eine darüber hinausgehende Erkundigungs- bzw. Informationspflicht annehmen würde. Insbesondere sei dieser Irrtum dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar, da die CEMT-Genehmigung selbst keinen Hinweis auf die mögliche Ungültigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten enthalte, sondern ausdrücklich ausführe, dass eine solche Genehmigung zur Fahrt zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten berechtige. Dabei sei Österreich ausdrücklich als Mitgliedstaat angeführt.

Die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i.d.F. der ab dem 1. Jänner 1997 geltenden Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission enthält im Unterschied zu der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Stammfassung (Art. 1 Abs. 3) und in der Fassung der am 11. April 2000 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission (Art. 1 Abs. 1a) keine Ausnahme für mit CEMT-Genehmigungen durchgeführte Transitfahrten. Schon aus diesem Grund ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer nicht hätte erkennen müssen, dass die von ihm angeführte CEMT-Genehmigung - wie von der belangten Behörde festgestellt - für Österreich nicht gültig war. Nach der hg. Judikatur ist es Sache des Lenkers eines Lastkraftwagens ist, sich - etwa bei gesetzlich dazu berufenen Einrichtungen - über die Rechtslage hinsichtlich der Durchführung einer durch österreichisches Hoheitsgebiet führenden Fahrt zu informieren, wobei es nicht genügt, sich bloß auf Auskünfte seitens des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 98/03/0202). Es liegt somit kein unverschuldeter Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG vor. Die belangte Behörde war daher auch nicht gehalten, wie der Beschwerdeführer meint, in Bezug auf die vom Arbeitgeber dem Beschwerdeführer gegebenen Auskünfte weitere Ermittlungen anzustellen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass entgegen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a VStG dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, wann der Beschwerdeführer die vermeintliche Verwaltungsübertretung begangen habe. Die Angabe des Kontrollzeitpunktes sei nicht ausreichend, um der Konkretisierungspflicht Genüge zu tun.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Aus dem angeführten Spruch ergibt sich in eindeutiger Weise, auf welcher Transitfahrt sich der Beschwerdeführer durch Österreich befunden hat. Es ergibt sich daraus auch, dass jene Transitfahrt durch Österreich gemeint ist, in deren Zuge sich der Beschwerdeführer beim Zollamt Höchst zu der angegebenen Zeit zur Ausreise gestellt hat. Die vorliegende Umschreibung der Tatzeit ist daher ausreichend im Sinne des § 44a Z. 1 VStG, ist doch im Sinne der hg. Judikatur kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers oder die Gefahr einer Doppelbestrafung gegeben (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2000, Zl. 2000/03/0036, und vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0223) und wird solches vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 6. September 2001

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