VwGH 2000/03/0224

VwGH2000/03/022420.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des DK in S, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in 4920 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 59, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Mai 2000, Zl. KUVS-K1-458/4/2000, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 1998/I/017;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 1998/I/017;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §20;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes, am 25. März 2000 zugestelltes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 16. März 2000 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1 und 2 VStG):

"Sie haben am 01.10.1998 gegen 17.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug R-H 8432/R-S 2569 (D) von Italien kommend in Richtung Deutschland gelenkt, ohne als Fahrer des angeführten Sattelkraftfahrzeuges auf dieser im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführten Transitfahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr - wie dies am 01.10.1998 gegen 17.15 Uhr anlässlich einer Zollkontrolle auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Österreich/Italien - Villach auf Höhe des Park- und Rastplatzes Südrast festgestellt wurde, ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssen, für die betreffende Fahrt (ÖKO-Karte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der ÖKO-Punkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine ÖKO-Punkte benötigt werden oder geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, da Sie entgegen den eindeutigen Hinweistafeln zur Einreihung auf die LKW-Spur im Zuge der Einreise nach Österreich die PKW-Spur benutzten und dadurch das elektronische Abbuchungssystem umgingen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 23 Abs. 1 Zahl 8 i.V.m. § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. 593/1995 und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-Vo. 3298/94 i. d.F. EG-Vo. 1524/96 i.d.g.F."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der von ihm durchgeführten Fahrt um eine Transitfahrt gehandelt habe; dies deshalb, weil er zunächst den unbeladenen Lastkraftwagen von Italien nach Kraubath an der Mur gelenkt habe, dort eine Zwischenstation gemacht habe und dann nach Neubeladung des Fahrzeuges erst am nächsten Tag in die Bundesrepublik Deutschland zu seinem Zielpunkt gefahren sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385, zu verweisen. Darin wurde ausgeführt, dass eine nur zum Zweck der Beladung eines Fahrzeuges eingeschaltete Unterbrechung der Fahrt im dortigen gegebenen zeitlichen Zusammenhang - die Einreise nach Österreich erfolgte am 19. Dezember 1994, die Fortsetzung der Fahrt nach Aufnahme der Ladung am 20. Dezember 1994 - am Charakter einer Transitfahrt nichts zu ändern vermöge, da es sich hiebei nur um eine kurzfristige Unterbrechung im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/03/0273, gehandelt habe.

Auf dem Boden dieser Rechtslage konnte die belangte Behörde auch im Beschwerdefall von einer bloß kurzfristigen Unterbrechung der Fahrt und somit vom Vorliegen einer Transitfahrt ausgehen, ohne dass es Feststellungen über die genaue Dauer der Fahrtunterbrechung bedurft hätte.

Die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission ist im Beschwerdefall im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden.

Ferner meint der Beschwerdeführer, dass von § 20 VStG Gebrauch zu machen gewesen wäre, weil er Berufskraftfahrer und trotz seines Alters - er ist laut Anzeige am 18. Dezember 1943 geboren - unbescholten sei. Dazu ist zu bemerken, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretung schwer wiegt, handelt es sich doch um einen Verstoß gegen Normen, die den Schutz der Umwelt und die Gesundheit der vom Transitverkehr betroffenen Bevölkerung gewährleisten sollen. Wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG bedeute, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Festsetzung einer Mindeststrafe von S 20.000,-- in § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 aus dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gehegten Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weil angesichts des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der im letzten Satz der genannten Bestimmung angeführten Verwaltungsübertretungen von einem gegen das Gleichheitsgebot verstoßenden extremen Missverhältnis zwischen dem Gewicht der strafbaren Handlung und der Sanktion keine Rede sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/03/0074).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

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